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Vergaberechtslexikon

Rechtss­chutz im Ver­gabev­er­fahren

Das Gesetz gegen Wet­tbe­werb­s­beschränkun­gen (GWB) sieht einen weitre­ichen­den Rechtss­chutz vor. Im Einzel­nen gliedert sich das Sys­tem in 3 Stufen, die aufeinan­der auf­bauen.

Rüge bei der Ver­gabestelle

Erken­nt ein Bieter, dass der öffentliche Auf­tragge­ber gegen ver­gaberechtliche Regelun­gen ver­stößt, muss er das Ver­hal­ten des öffentlichen Auf­tragge­bers grund­sät­zlich inner­halb von 10 Kalen­derta­gen rügen. Ver­stöße, die bere­its aus der Bekan­nt­machung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Bewer­bungs- oder Ange­bots­frist zu rügen. Ver­säumt der Bieter, inner­halb der Frist zu rügen, ist auch ein dies­bezüglich­er Nach­prü­fungsantrag zumin­d­est insoweit unzuläs­sig. Hat der Bieter erfol­gre­ich gerügt, reagiert aber der Auf­tragge­ber nicht oder nicht mit den erforder­lichen Maß­nah­men, muss der Bieter inner­halb von 15 Kalen­derta­gen nach Ein­gang der Nichtab­hil­femit­teilung des öffentlichen Auf­tragge­bers einen Nach­prü­fungsantrag ein­re­ichen. Son­st ist wiederum eine Über­prü­fung durch die Ver­gabekam­mer aus­geschlossen. Achtung, die Rüge hat keinen Sus­pen­siv­ef­fekt. Das Ver­gabev­er­fahren läuft also im Zweifel weit­er, auch wenn die Rüge aus der Sicht des Bieters erfol­gre­ich sein mag.

Nach­prü­fungsantrag bei der Ver­gabekam­mer

Hat der öffentliche Auf­tragge­ber der Rüge des Bieters nicht abge­holfen, so kann und sollte der Bieter einen Nach­prü­fungsantrag stellen. Die Ver­gabekam­mern wer­den nur auf Antrag tätig. Antrags­berechtigt ist jedes Unternehmen, das ein wirtschaftlich­es Inter­esse an dem aus­geschriebe­nen Auf­trag hat und seine Rechte durch das Ver­hal­ten der Ver­gabestelle ver­let­zt sieht. Der Antrag ist zu begrün­den. Antrags­gründe kön­nen Ver­stöße gegen gel­tende Vorschriften sein, rechtswidrige Absprachen oder auch das Unter­lassen der öffentlichen Auss­chrei­bung eines Auf­trages. Ein Nach­prü­fungsantrag ist kostenpflichtig. So ist in der Regel ein Vorschuss von 2.500 Euro zu leis­ten, der im Erfol­gs­fall zurück­er­stat­tet wird, da die Ver­fahren­skosten von der unter­lege­nen Partei zu tra­gen sind. Erst und nur die Zustel­lung des Ver­gabenach­prü­fungsantrags führt zu einem Zuschlagsver­bot. D.h., der öffentliche Auf­tragge­ber darf den Zuschlag nicht erteilen. Die Ver­gabekam­mer muss grund­sät­zlich inner­halb von 5 Wochen eine ein­schlägige Entschei­dung fällen. Oft­mals ver­längert sie aber die Entschei­dungs­frist.

Sofor­tige Beschw­erde beim Ober­lan­des­gericht

Entschei­det die Ver­gabekam­mer nicht inner­halb der genan­nten, ggf. ver­längerten Frist oder entschei­det sie zu Ungun­sten des Antrag­stellers, so kann er inner­halb von zwei Wochen Beschw­erde beim zuständi­gen Ober­lan­des­gericht ein­le­gen.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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