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Vergaberechtslexikon

Ref­eren­zen

Im deutschen Ver­gaberecht beze­ich­net der Begriff „Ref­eren­zen“ Angaben über bere­its erbrachte Leis­tun­gen eines Unternehmens. Sie dienen ins­beson­dere dem Nach­weis der tech­nis­chen und beru­flichen Leis­tungs­fähigkeit eines Bewer­bers oder Bieters. Der öffentliche Auf­tragge­ber kann anhand von Ref­eren­zen prüfen, ob ein Unternehmen über die für die Aus­führung des aus­geschriebe­nen Auf­trages erforder­liche Erfahrung und Fachkunde.

In Ref­eren­zen kön­nen beispiel­sweise Angaben zum Auf­tragge­ber, zum Leis­tungszeitraum, zum Auf­tragsvol­u­men und zum Umfang der erbracht­en Leis­tun­gen aufge­lis­tet wer­den. Welche Ref­eren­zen im konkreten Ver­gabev­er­fahren ver­langt wer­den und welche Anforderun­gen sie erfüllen müssen, richtet sich nach dem jew­eili­gen Auf­trags­ge­gen­stand und ist der Bekan­nt­machung zu den Eig­nungskri­te­rien zu ent­nehmen. Sie müssen mit dem Auf­trags­ge­gen­stand in Verbindung ste­hen und zu diesem sowie zum Auf­tragswert in einem angemesse­nen Ver­hält­nis ste­hen. 

Ver­gle­ich­barkeit

Im Regelfall wer­den in einem Ver­gabev­er­fahren ver­gle­ich­bare Ref­eren­zleis­tun­gen gefordert. Diese müssen einen aus­re­ichen­den Bezug zum aus­geschriebe­nen Auf­trag aufweisen, um einen Rückschluss auf die Erfahrung des Bieters zuzu­lassen. Maßge­blich für die Beurteilung der Ver­gle­ich­barkeit sind ins­beson­dere Art, Umfang, Inhalt und Schwierigkeits­grad der erbracht­en Leis­tun­gen sowie gegebe­nen­falls der geforderte Leis­tungszeitraum. Eine zwin­gende Iden­tität mit dem aus­geschriebe­nen Auf­trag ist nicht erforder­lich, außer der Auf­tragge­ber schreibt es aus­drück­lich in der Bekan­nt­machung vor. 

Veröffentlicht am 23.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 02.10.2026

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