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Vergaberechtslexikon

Rüge im Ver­gabev­er­fahren

Rügeobliegen­heit nach § 160 Abs. 3 GWB

Das Gesetz unter­schei­det drei Rügeobliegen­heit­en sowie eine nachge­lagerte Antrags­frist:

Nr. 1 – Erkan­nte Ver­stöße: Ver­gabev­er­stöße, die der Bieter pos­i­tiv erkan­nt hat, sind inner­halb von zehn Kalen­derta­gen ab Ken­nt­nis zu rügen. Die Frist ist abso­lut; Ver­längerung oder Wiedere­in­set­zung sind nicht vorge­se­hen. Die Recht­sprechung legt „Ken­nt­nis“ dabei objek­tiv aus: Maßge­blich ist, was ein fachkundi­ger Bieter bei sorgfältiger Prü­fung der Unter­la­gen hätte erken­nen müssen.

Nr. 2 – Aus der Bekan­nt­machung erkennbare Ver­stöße: Diese sind spätestens bis zum Ablauf der Bewer­bungs- oder Ange­bots­frist zu rügen.

Nr. 3 – Aus den Ver­gabe­un­ter­la­gen erkennbare Ver­stöße: Diese sind eben­falls spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewer­bung oder Ange­botsab­gabe zu rügen.

Nr. 4 – Frist nach Nichtab­hil­femit­teilung: Hat der Auf­tragge­ber mit­geteilt, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, muss der Nach­prü­fungsantrag inner­halb von 15 Kalen­derta­gen nach Ein­gang dieser Mit­teilung gestellt wer­den. Andern­falls ist die Ver­gabekam­mer an ein­er Sachentschei­dung gehin­dert.

Aus­nahme: Keine Rügeobliegen­heit bei bes­timmten schw­eren Ver­stößen

Nicht jed­er Ver­gabev­er­stoß muss zunächst gerügt wer­den. Bei schw­er­wiegen­den Ver­stößen gegen die Bekan­nt­machungspflicht – ins­beson­dere bei soge­nan­nten De-fac­to-Ver­gaben, also der Ver­gabe eines Auf­trags ohne vorherige europaweite Bekan­nt­machung – beste­ht nach § 135 GWB die Möglichkeit, die Unwirk­samkeit des geschlosse­nen Ver­trags direkt gel­tend zu machen. Eine vorherige Rüge ist in diesen Fällen keine Zuläs­sigkeitsvo­raus­set­zung. Zu beacht­en ist jedoch die 30-Tages-Frist des § 135 Abs. 2 GWB nach Bekan­nt­machung der Zuschlagserteilung bzw. die absolute Frist von sechs Monat­en ab Ver­tragss­chluss.

Form und Inhalt

Das GWB schreibt keine bes­timmte Form vor. Schriftliche Form – per E‑Mail oder Brief – ist jedoch drin­gend zu empfehlen, da der frist­gerechte Zugang beim Auf­tragge­ber im Stre­it­fall nachgewiesen wer­den muss.

Inhaltlich muss die Rüge den bean­stande­ten Ver­gabev­er­stoß konkret und nachvol­lziehbar benen­nen, das gerügte Ver­hal­ten des Auf­tragge­bers klar beze­ich­nen und Abhil­fe ver­lan­gen. Pauschale For­mulierun­gen genü­gen der Rügeobliegen­heit nicht. Jed­er Ver­stoß ist einzeln und spez­i­fisch darzustellen.

Rüge nach dem Infor­ma­tion­ss­chreiben gemäß § 134 GWB

Nach Erhalt des Infor­ma­tion­ss­chreibens gemäß § 134 GWB läuft eine geset­zliche Warte­frist: Der Auf­tragge­ber darf den Zuschlag früh­estens 15 Kalen­dertage nach Absendung der Mit­teilung erteilen; bei elek­tro­n­is­ch­er Über­mit­tlung verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalen­dertage. Für Bieter begin­nt mit diesem Schreiben typ­is­cher­weise die 10-Tages-Frist nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB, sofern sich aus dem Schreiben Anhalt­spunk­te für Ver­gabev­er­stöße ergeben.

Rüge im Unter­schwellen­bere­ich

Unter­halb der EU-Schwellen­werte beste­ht keine bun­de­sein­heitliche Regelung. Einige Lan­desver­gabege­set­ze sehen eine Rügeobliegen­heit aus­drück­lich vor; in anderen Län­dern hat die Recht­sprechung eine entsprechende Anforderung entwick­elt. Eine Prü­fung des jew­eils anwend­baren Lan­desrechts ist uner­lässlich.

Hin­weis: Keine Rechts­ber­atung.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 02.10.2026

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