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Unab­hän­gi­ge „Geis­ter“ im Auf­sichts­rat: Kei­ne dienst­stel­len­ähn­li­che Kon­trol­le!

Unser Rechts­an­walt Dr. Fer­di­nand Moors hat sich am 27.06.2025 in einem aban­te live mit dem Beschluss der Ver­ga­be­kam­mer des Bun­des vom 29.07.2024 (Az.: VK 2–61/24) befasst.

Die Ent­schei­dung betrifft eine Direkt­ver­ga­be an eine For­schungs­ein­rich­tung, an der der Bund und ein Bun­des­land betei­ligt sind. Die VK Bund ver­nein­te eine hier die Zuläs­sig­keit der Inhouse-Ver­ga­be nach § 108 GWB Absatz 4 – unter ande­rem wegen der feh­len­den Kon­trol­le “wie über eine eige­ne Dienst­stel­le”, § 108 Abs. 4 Nr. 1 GWB und der nicht erfüll­ten Wesent­lich­keits­kri­te­ri­ums, § 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB – Insti­tu­tio­nel­le För­de­run­gen ohne kon­kre­te Gegen­leis­tung rei­chen hier­für nicht aus.

Hier gelan­gen Sie zum Video der Bespre­chung die­ser Ent­schei­dung:

Sach­ver­halt

Die Antrags­geg­ne­rin beab­sich­tig­te, einen Auf­trag direkt an eine gemein­nüt­zi­ge For­schungs­ge­sell­schaft zu ver­ge­ben, an der sie gemein­sam mit einem Bun­des­land betei­ligt ist. Die Ver­ga­be soll­te gestützt auf das Inhouse-Pri­vi­leg gemäß § 108 GWB ohne wett­be­werb­li­ches Ver­fah­ren erfol­gen.

Die Beauf­trag­te ist eine For­schungs­ge­sell­schaft in der Rechts­form einer GmbH mit rund 7000 Mit­ar­bei­ten­den. Der fakul­ta­ti­ve Auf­sichts­rat die­ser Gesell­schaft besteht aus 12 Mit­glie­dern, von denen nur sechs durch die Gesell­schaf­ter bestimmt wer­den. Die rest­li­chen Mit­glie­der stam­men aus der Mit­ar­bei­ter­schaft, der Wis­sen­schaft oder der Wirt­schaft. In Abwei­chung zum gesetz­li­chen Leit­bild hat der Auf­sichts­rat der Beauf­trag­ten sat­zungs­ge­mäß neben umfas­sen­den Lei­tungs- und Kon­troll­funk­tio­nen gegen­über der Geschäfts­füh­rung auch die Hoheit, Ent­schei­dun­gen über „die wich­ti­gen for­schungs­re­le­van­ten und finan­zi­el­len Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft“ zu tref­fen und bestimm­te, wesent­li­che Rechts­ge­schäf­te von sei­ner Zustim­mung abhän­gig zu machen.

Der bis­he­ri­ge Dienst­leis­ter rüg­te die geplan­te Direkt­ver­ga­be nach der Ver­öf­fent­li­chung einer ex-ante Bekannt­ma­chung gem. § 135 Abs. 3 GWB. Nach­dem der Auf­trag­ge­ber die­se abge­wie­sen hat­te, stell­te er einen Nach­prü­fungs­an­trag. Er argu­men­tier­te, dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine Inhouse-Ver­ga­be nicht vor­lä­gen, ins­be­son­de­re wegen der feh­len­den Kon­trol­le der Beauf­trag­ten durch die öffent­li­che Hand, § 108 Abs. 4 Nr. 1 GWB und einer unzu­rei­chen­den Erfül­lung des Wesent­lich­keits­kri­te­ri­ums, § 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB.

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Die Ver­ga­be­kam­mer des Bun­des folg­te dem Nach­prü­fungs­an­trag und unter­sag­te die Direkt­ver­ga­be.

Sie stell­te fest, dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 108 Abs. 4 und 5 GWB nicht erfüllt sind. Ent­schei­dend war dabei:

  • Kon­troll­kri­te­ri­um nicht erfüllt: Die dienst­stel­len­ähn­li­che Kon­trol­le fehlt, weil der Auf­sichts­rat nicht aus­schließ­lich aus Ver­tre­tern der öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber besteht. Die Kam­mer führ­te hier­zu aus, dass die Kon­trol­le nicht mehr gege­ben ist, wenn exter­ne Mit­glie­der im Lei­tungs­or­gan ver­tre­ten sind, die nicht durch die öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber bestimmt sind. Die frei­wil­li­ge Ein­rich­tung des plu­ral besetz­ten Auf­sichts­rats ohne gesetz­li­che Pflicht (wie etwa nach dem Drit­tel­be­tei­li­gungs­gestz) führt dazu, dass die “dienst­stel­len­ähn­li­che Kon­trol­le” des Auf­trag­ge­bers über das Unter­neh­men bzw. die Toch­ter nicht mehr gege­ben ist.
  • Markt­ori­en­tie­rung: Die Gesell­schaft ist inter­na­tio­nal tätig und ver­folgt eige­ne, wis­sen­schaft­li­che Zwe­cke die sich nicht dem Gemein­wohl decken müs­sen. Sie ist daher nicht ledig­lich Erfül­lungs­ge­hil­fin ihrer Gesell­schaf­ter, son­dern agiert weit­ge­hend auto­nom.
  • Wesent­lich­keits­kri­te­ri­um ver­fehlt: Für das Inhouse-Pri­vi­leg ist es zusätz­lich noch erfor­der­lich, dass die Tätig­kei­ten der zu beauf­tra­gen­den Toch­ter zu mehr als 80 % der Aus­füh­rung von Auf­ga­ben die­nen, mit denen die­se von den öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern “betraut” wur­de, § 108 Abs. IV Nr. 2 GWB; zur Bestim­mung die­ses Werts wird der durch­schnitt­li­che Gesamt­um­satz der letz­ten drei Jah­re her­an­ge­zo­gen, § 108 Abs. VII, S. 1 GWB. Die For­schungs­ge­sell­schaft erhält zwar mehr­heit­lich insti­tu­tio­nel­le För­de­rung von Bund und Land, doch die­se Zuwen­dun­gen sind kei­ne Gegen­leis­tung für kon­kre­te Leis­tun­gen, sie wird inso­fern nicht damit “betraut” . Insti­tu­tio­nel­le För­de­rung kann zur Erfül­lung des 80%-Kriteriums daher nicht her­an­ge­zo­gen wer­den. Die Kam­mer beton­te zudem die Gefahr wett­be­werbs­ver­zer­ren­der Effek­te, etwa durch Quer­sub­ven­tio­nie­rung aus För­der­mit­teln.

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber

  • Prü­fen Sie genau, ob die Lei­tungs­or­ga­ne der Inhouse-Gesell­schaft aus­schließ­lich mit Ver­tre­tern der öffent­li­chen Hand besetzt sind.
  • Ver­zich­ten Sie auf frei­wil­li­ge Auf­sichts­rats­mo­del­le mit Dritt­be­tei­li­gung, wenn eine Inhouse-Ver­ga­be gewollt ist.
  • Insti­tu­tio­nel­le För­der­mit­tel sind kei­ne geeig­ne­te Basis für das Wesent­lich­keits­kri­te­ri­um.
  • Doku­men­tie­ren Sie umfas­send die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen für die Inhouse-Ver­ga­be.

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Hin­ter­fra­gen Sie Vor­ab-Bekannt­ma­chun­gen kri­tisch und rügen Sie unkla­re Inhouse-Begrün­dun­gen früh­zei­tig.
  • Nut­zen Sie die Rechts­mit­tel zur Nach­prü­fung, ins­be­son­de­re bei unkla­rer Kon­troll­struk­tur.
  • Ach­ten Sie auf Markt­ver­hal­ten der angeb­lich Inhouse-beauf­trag­ten Stel­len – inter­na­tio­na­le Tätig­keit spricht gegen die Aus­nah­me.
  • Doku­men­tie­ren Sie Ihre Leis­tungs­fä­hig­keit und Inter­es­sen am Auf­trag für die Antrags­be­fug­nis.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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