Im dritten Teil unserer Informationsreihe über das Wettbewerbsregister gehen wir auf die Vorteile für öffentliche Auftraggeber, Auftragnehmer und den Gesetzgeber ein.
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Vorteile für den öffentlichen Auftraggeber
Bis zum Start des Wettbewerbsregisters war es öffentlichen Auftraggebern lediglich möglich, Informationen aus Landeskorruptionsregistern sowie dem Gewerbezentralregister zu beziehen. Der Informationsumfang dieser Register war sehr beschränkt, obwohl die jetzt eintragungsfähigen Tatsachen erhebliche Vergaberelevanz besitzen. Es bestand also sehr oft ein erhebliches Informationsdefizit der öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen.
Das Wettbewerbsregister ermöglicht eine vereinfachte und einheitlichere digitale Methode, um zügig an Informationen zu gelangen und etwaige Bewerber vom Vergabeverfahren auszuschließen.
Dies ermöglicht Zeitersparnis und weniger Verwaltungsaufwand.
Ebenso konkretisiert es die digitale Kommunikation zwischen der Registerbehörde und den Auftraggebern.
Vorteile für den Auftragnehmer
Auch Bietern gewährt das Wettbewerbsregister Vorteile.
So kann jedes Unternehmen eine Selbstauskunft beantragen. Dieser muss aufgrund der Sensibilität der Informationen schriftlich mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift oder elektronisch mit elektronischer Identifizierung gestellt werden. Neu ist, dass es eine Wartefrist von einem Jahr für eine erneute Auskunftserteilung gibt, § 5 Abs. 2 S. 2 WRegG. Dies erfordert die Zahlung einer Gebühr in Höhe von 20€, § 8 WRegVO.
Ebenso bietet das Wettbewerbsregister Unternehmen, welche einer Vergabesperre unterliegen oder einen Registereintrag haben, eine transparente Informationsquelle, wie Compliancemaßnahmen und Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB durchzuführen sind. § 12 WRegVO regelt künftig die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen zur Bewertung der Selbstreinigung. Hierdurch wird Unternehmen eine reelle Chance gegeben, auch vor der gesetzlichen Löschung eines Eintrags nach 3 bzw. 5 Jahren wieder am Wettbewerb partizipieren zu können. Aktive Compliancemaßnahmen und eine erfolgreiche Selbstreinigung können den geschädigten Ruf eines Unternehmens wieder ins rechte Licht rücken.
Wenn Sie hierzu Fragen haben und Unterstützung benötigen, rufen Sie uns gerne jederzeit an.
Die Mitteilung über ergriffene Maßnahmen zum Zweck der Selbstreinigung soll durch ein Standardformular geschehen, welches auf der Website des Bundeskartellamts zur Verfügung gestellt wird.
Auch wenn ein Unternehmen vorweisen kann, dass ein Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen für ausreichend erachtet hat, muss ebenfalls angegeben werden, wenn dies bei anderen Auftraggebern nicht der Fall war.
Die Registerbehörde kann eine Frist setzen, in der das betroffene Unternehmen Gutachten und andere Unterlagen vorzulegen hat, die die Umsetzung von Selbstreinigungsmaßnahmen nachweisen. Der Gutachter kann vom Unternehmen frei gewählt werden. Es muss hierbei jedoch dargelegt werden, ob und in welchem Umfang der Gutachter in den vergangenen zwei Jahren für das Unternehmen tätig war, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten (§ 12 Abs. 2 WRegVO).
Gerade hier wurde jedoch von Vertretern der Industrieverbände Kritik geübt. Grund für die Kritik ist, dass nicht klar sei, wonach es sich richtet, ob die Registerbehörde ein Gutachten oder andere Unterlagen verlangen darf. Weitere Unklarheit herrscht aus Sicht der Industrieverbände darüber, ob der gewählte Gutachter lediglich nicht anderweitig für das Unternehmen tätig gewesen sein darf oder auch nicht am Selbstreinigungsprozess beteiligt gewesen sein darf.
Ein weiterer Kritikpunkt der Industrie ist, dass die Beauftragung eines Gutachters immer mit der Öffnung von Interna gegenüber externen Personen verbunden ist.
Wenn Sie eine gutachterliche Einschätzung der Wirksamkeit Ihrer Compliance- und Selbstreinigungsmaßnahmen benötigen, wenden Sie sich gerne an uns.
Hinweis: Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.
Mehr zum Wettbewerbsregister
Sie möchten mehr über das Wettbewerbsregister oder dessen Inhalte erfahren? Dann sehen Sie sich die beiden anderen Teile unserer Blogreihe „3 Informationen, die Sie über das neue Wettbewerbsregister haben sollten“ an.