10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Teil 6: Fra­gen, kri­ti­sie­ren und hin­wei­sen, nur nicht rügen

Die E‑Ver­ga­be-Platt­for­men sind manch­mal rich­ti­ge Kum­mer­käs­ten. Bie­ter beschwe­ren sich, sie hadern, fra­gen und wei­sen hin, kri­ti­sie­ren, manch­mal mit Nach­druck. Nur beim Rügen tun sie sich schwer.

Der wich­tigs­te Rat­schlag in Ihrem „Ver­ga­be­le­ben“

Wenn Sie ein Pro­blem mit dem Leis­tungs­ver­zeich­nis eines öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers in einem öffent­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren haben, dann rügen Sie. Wei­sen Sie nicht hin, kri­ti­sie­ren Sie nicht, beschwe­ren Sie sich nicht und ertei­len Sie kei­ne „klar­stel­len­den Hin­wei­se“ oder „ver­bind­li­chen Kon­kre­ti­sie­run­gen“. Drü­cken Sie nicht Ihr Unver­ständ­nis aus, regen Sie kei­ne „Opti­mie­run­gen“ an. Son­dern: Rügen Sie.

Was bedeu­tet „Rügen“?

Bean­stan­den Sie das Leis­tungs­ver­zeich­nis als ver­ga­be­rechts­feh­ler­haft, indem Sie die kon­kre­te Posi­ti­on oder Pas­sa­ge benen­nen und kurz erläu­tern, dass und war­um Sie sie als ver­ga­be­rechts­wid­rig ein­ord­nen. For­dern Sie den Auf­trag­ge­ber zudem zur Abhil­fe auf, und zwar so recht­zei­tig, dass Sie die Über­ar­bei­tun­gen bei Ihrem Ange­bot oder Teil­nah­me­an­trag berück­sich­ti­gen kön­nen. Ent­las­sen Sie den Auf­trag­ge­ber aus­drück­lich nicht aus sei­ner Pflicht, ein rechts­kon­for­mes Leis­tungs­ver­zeich­nis auf­zu­stel­len. Und han­deln Sie frist­ge­recht.

Rügen: Wel­che Fris­ten gibt es?

Die Rügen erkann­ter Rechts­ver­let­zun­gen müs­sen inner­halb von 10 Tagen ab Kennt­nis erho­ben wer­den. Die Rügen erkenn­ba­rer Rechts­ver­let­zun­gen, wenn sie sich aus den Ver­ga­be- und Ver­trags­un­ter­la­gen und/oder der Bekannt­ma­chung erge­ben, bis zum Ablauf der Teil­nah­me­an­trags- bzw. Ange­bots­frist. Alle Fris­ten lau­fen unab­hän­gig von­ein­an­der ab. Das heißt, es kann sein durch­aus sein, dass ein Rechts­feh­ler – soweit er erkenn­bar ist – bis zum Frist­ab­lauf gerügt wer­den kann, aber z.B. aus BIe­ter­fra­gen ersicht­lich ist, dass er in Wahr­heit schon lan­ge vor Ablauf der Teil­nah­me­an­trags- bzw. Ange­bots­frist erkannt wur­de. Dann heißt es Pech gehabt, wenn die frü­her enden­de Frist nicht gewahrt wur­de.

Wel­che For­m­an­for­de­run­gen gibt es?

Rügen sind grund­sätz­lich form­frei mög­lich. Aber Sie müs­sen die Rüge­er­he­bung nach­wei­sen, wenn Sie sich spä­ter dar­auf beru­fen wol­len. Daher erhe­ben Sie die Rüge immer in Text­form, und zwar am bes­ten über den Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nal der Ver­ga­be­platt­form, wel­che der Auf­trag­ge­ber ein­setzt.

Was gilt, wenn der Auf­trag­ge­ber die Rüge zurück­weist?

Las­sen Sie es nicht auf sich beru­hen. Es läuft näm­lich eine neue Frist: die 15-Tages-Frist, inner­halb derer Sie zur Ver­ga­be­kam­mer müs­sen. Tun Sie das nicht, kön­nen Sie sich spä­ter nicht mehr auf den Rechts­feh­ler beru­fen.

Und was soll ich tun, wenn der Auf­trag­ge­ber sich gar nicht mel­det?

Oft kommt es vor, dass der Auf­trag­ge­ber sich gar nicht mel­det oder nur spät. Ach­tung: Das Ver­ga­be­ver­fah­ren wird nicht ange­hal­ten durch Ihre Rüge. Alle Fris­ten lau­fen wei­ter. Es gibt auch kei­ne Ant­wort­pflicht des Auf­trag­ge­bers. Er kann Ihre Rüge also auch aus­sit­zen oder anders Fak­ten schaf­fen. Wen­den Sie sich also auch dann – am bes­ten: sehr zeit­nah – an einen spe­zia­li­sier­ten Anwalt.

Sind Rügen also wirk­lich immer form­frei?

Im Anwen­dungs­be­reich des Ober­schwel­len-Ver­ga­be­rechts grund­sätz­lich schon. Unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te kommt es dar­auf an, in wel­chem Bun­des­land wir uns befin­den. Man­che ver­lan­gen Text­form bzw. sogar Schrift­lich­keit. Wenn Sie es genau­er wis­sen möch­ten, spre­chen Sie uns bit­te an. Sie errei­chen uns unter info@abante.de oder unter der Ruf­num­mer +49 341 238 203 – 00.

Die­ser Bei­trag ist Teil der 10-teil­i­gen Serie „10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen)“. Was Sie zur Benen­nung einer nicht-ver­gleich­ba­ren Refe­renz­leis­tung beden­ken soll­ten, erfah­ren Sie im vor­he­ri­gen Bei­trag.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

aban­te live – Min­der­men­gen­aus­gleich im BGB-Bau­­ver­­­trag

Unser Fach­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht Ste­fan Didt hat sich in unse­rem letz­ten aban­te live den Hin­­­weis-Beschluss des OLG Frank­furt, 23 U 86/23, aus­ein­an­der­ge­setzt. Schau­en Sie sich hier das Replay auf unse­rem You­­­Tu­­be-Kanal an: Sie möch­ten mehr zum Beschluss des OLG Frank­furt wis­sen, aber nicht das gesam­te Video schau­en? Dann

Wei­ter­le­sen »

10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Teil 10: Immer Ärger mit der GAEB-Datei

Es ist schon rich­tig: Auf­trag­ge­ber akzep­tie­ren nicht nur die GAEB-Datei. Oft­mals ver­lan­gen sie sie sogar. Den­noch gilt: Vor­sicht! Was ver­langt der Auf­trag­ge­ber denn nun wirk­lich? Man­che Auf­trag­ge­ber legen fest, dass eine GAEB-Datei aus­zu­fül­len und ein­zu­rei­chen ist. Ande­re stel­len es frei, mar­kie­ren es aber aus­drück­lich als Mög­lich­keit. Wie­der ande­re schei­nen den

Wei­ter­le­sen »

10 Feh­ler bei Bau­ver­ga­ben (und wie Sie sie ver­mei­den kön­nen) – Teil 9: Im lau­fen­den Ver­ga­be­ver­fah­ren neue oder ande­re Per­so­nen benen­nen

Koope­ra­tio­nen unter Unter­neh­men sind in öffent­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren immer mit Pro­ble­men behaf­tet. Eine beson­ders anfäl­li­ge Kon­stel­la­ti­on ist die früh­zei­ti­ge Benen­nung von Pro­jekt­part­nern, die sich im Lauf des Ver­ga­be­ver­fah­rens als nicht mehr rich­tig her­aus­kris­tal­li­siert. Ihr Part­ner will oder kann nicht mehr Sie wol­len mit einem ganz bestimm­ten Unter­neh­men zusam­men­ar­bei­ten, ent­we­der als Nach­un­ter­neh­men

Wei­ter­le­sen »

Wie wir Ihnen hel­fen kön­nen

Sind Sie öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Bie­ter bzw. Bewer­ber, so kön­nen wir Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer und dem OLG-Senat ver­tre­ten.

Für eine unver­bind­li­che Anfra­ge kon­tak­tie­ren Sie bit­te direkt tele­fo­nisch oder per E‑Mail einen unse­rer Ansprech­part­ner oder nut­zen Sie das Kon­takt­for­mu­lar.

Sen­den Sie uns Ihr Anlie­gen
Wie Sie uns errei­chen

Haupt­stand­ort Leip­zig

Les­sing­stra­ße 2
04109 Leip­zig
Deutsch­land

Zweig­stel­le Ros­tock

Rosa-Luxem­burg-Stra­ße 25/26
18055 Ros­tock
Deutsch­land

Kon­takt

Tel.: +49 341 238203 – 00
Fax: +49 341 238203 – 29
E‑Mail: info@abante.de

Weitere Beiträge

Suche

Spezialkanzlei für Vergaberecht

Europaweite Expertise im Vergaberecht - Ihr kompetenter Partner in allen Phasen des Vergabeprozesses.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner