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Unsere Standorte

Zuwen­dungs­recht

Das Mängel‑, Nach­trags- und Behin­de­rungs­ma­nage­ment

Mit dem Zuschlag beginnt die Aus­füh­rungs­pha­se – und damit ein neu­es Risi­kofens­ter für die För­de­rung. Nach­trä­ge, Behin­de­run­gen und Män­gel berüh­ren nicht nur das Ver­trags­ver­hält­nis, son­dern unmit­tel­bar die För­der­fä­hig­keit von Kos­ten und die Ein­hal­tung von Mit­tel­ver­wen­dungs­fris­ten.

Pra­xis­hin­weis

För­der­fä­hig­keit prü­fen

Jeder Nach­trag kann die Bewil­li­gungs­be­hör­de zur Rück­spra­che zwin­gen – oder die För­de­rung gefähr­den

Risi­ko­fak­tor

Fris­ten und For­men

Im Män­gel­fall dro­hen Rechts­ver­lus­te durch ver­säum­te Fris­ten oder form­feh­ler­haf­te Erklä­run­gen

Was wir für Sie tun

Nach­trags­ma­nage­ment & För­der­fä­hig­keit

Wir prü­fen Nach­trags­be­geh­ren auf ver­trag­li­che Grund­la­ge und klä­ren, ob zusätz­li­che Kos­ten von der För­de­rung erfasst sind oder eine Rück­spra­che mit der Bewil­li­gungs­be­hör­de erfor­der­lich ist.

Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­gen

Wir bewer­ten ein­ge­hen­de Anzei­gen recht­lich und zei­gen auf, wel­che Maß­nah­men gegen­über wem ergrif­fen wer­den müs­sen – unter Berück­sich­ti­gung der Mit­tel­ver­wen­dungs­fris­ten.

Män­gel­ma­nage­ment & Kün­di­gung

Wir beglei­ten Sie durch Frist­set­zun­gen, Män­gel­rü­gen und – wenn nötig – die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung, damit Sie kei­ne Rech­te ver­lie­ren und die För­der­fä­hig­keit des Vor­ha­bens gesi­chert bleibt.

Mit dem Zuschlag beginnt die Ver­trags­aus­füh­rung

Der Zuschlag mar­kiert nicht nur das Ende des Ver­ga­be­ver­fah­rens. Er ist zugleich der Ver­trags­schluss, mit dem wech­sel­sei­tig Rech­te und Pflich­ten ent­ste­hen. Der Bie­ter wird zum Auf­trag­neh­mer – und „ent­deckt“ nun­mehr oft­mals zum ers­ten Mal, dass er in der Aus­füh­rung sei­ner Leis­tun­gen behin­dert ist, dass vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­se­he­ne Aus­füh­rungs­wei­sen angeb­lich unmög­lich sind oder dass er diver­se Nach­trags­be­auf­tra­gun­gen benö­tigt, um den gewünsch­ten Leis­tungs­er­folg her­bei­zu­füh­ren. Da Zuwen­dungs­emp­fän­ger nicht ihr eige­nes Geld aus­ge­ben und jede unge­plan­te Kos­ten­stei­ge­rung die Finan­zie­rungs­struk­tur des geför­der­ten Vor­ha­bens gefähr­den kann, sind sie immer gut bera­ten, die angeb­li­chen Ansprü­che ihrer Auf­trag­neh­mer genau zu über­prü­fen. Dazu bedarf es manch­mal auch fach­an­walt­li­cher Kom­pe­tenz.

Das Nach­trags­an­ge­bot

Nicht nur im Bau­be­reich, son­dern auch bei Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen kommt es zu Leis­tungs­än­de­run­gen und not­wen­dig wer­den­den zusätz­li­chen Leis­tun­gen. Mit dem Auf­trag­neh­mer muss dann Einig­keit erzielt wer­den, ob und wel­che Ver­gü­tung dafür vor­zu­se­hen ist. Dabei bringt jeder Nach­trags­fall spe­zi­fi­sche Rechts­fra­gen mit sich: Ist die angeb­lich zusätz­li­che Leis­tung nicht tat­säch­lich doch bereits mit beauf­tragt wor­den? Ist sie von den geför­der­ten Kos­ten erfasst – oder ist eine Rück­spra­che mit der Bewil­li­gungs­be­hör­de gebo­ten, bevor die Beauf­tra­gung erfolgt? Auf wel­cher ver­trag­li­chen Grund­la­ge ist die Ver­gü­tung anzu­pas­sen, wenn die Leis­tungs­än­de­rung mit kei­nen ersicht­li­chen Mehr­auf­wän­den für den Auf­trag­neh­mer ver­bun­den ist?

Jeder Nach­trag ist auch eine zuwen­dungs­recht­li­che Fra­ge. Wer Nach­trä­ge beauf­tragt, ohne die För­der­fä­hig­keit der Mehr­kos­ten geklärt zu haben, ris­kiert, auf die­sen Kos­ten sit­zen­zu­blei­ben – oder im schlimms­ten Fall eine Rück­for­de­rung für das gesam­te Vor­ha­ben aus­zu­lö­sen. Bespre­chen Sie Nach­trags­be­geh­ren daher früh­zei­tig mit uns.

Die Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­ge

Unter Auf­trag­neh­mern gilt der Grund­satz, lie­ber eine Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­ge zu viel als eine zu wenig zu schi­cken. Für den Zuwen­dungs­emp­fän­ger, der einen Finan­zie­rungs­plan ein­ge­reicht hat und sein Vor­ha­ben inner­halb der Mit­tel­ver­wen­dungs­fris­ten rea­li­sie­ren muss, sind sol­che Anzei­gen oft ein nütz­li­ches Signal: Sie ver­mit­teln einen Ein­druck davon, wo es hakt – und zwar bevor die Situa­ti­on eska­liert. Gleich­zei­tig erzeu­gen Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­gen recht­li­chen Hand­lungs­druck. Sie kön­nen es erfor­der­lich machen, ver­stärkt auf Vor­un­ter­neh­mer ein­zu­wir­ken oder eige­ne Koor­di­na­ti­ons­pflich­ten zu über­prü­fen. Was sich aus recht­li­cher Sicht emp­fiehlt und wel­che Maß­nah­men gegen­über wem ergrif­fen wer­den müs­sen, klä­ren wir gemein­sam mit Ihnen.

Der Män­gel­fall

Inner­halb der Gewähr­leis­tungs­zeit tre­ten manch­mal Män­gel auf. Oder die Män­gel sind von Beginn an so erheb­lich, dass sie die Abnah­me ver­hin­dern. In bei­den Fäl­len muss der Zuwen­dungs­emp­fän­ger Fris­ten beach­ten und set­zen sowie gege­be­nen­falls form­ge­bun­de­ne Erklä­run­gen abge­ben. Manch­mal ist sogar eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund erfor­der­lich, wenn der Auf­trag­neh­mer im lau­fen­den Pro­jekt Män­gel nicht abstellt. Damit Sie kei­ne Rech­te ver­lie­ren und kei­ne Form- oder Frist­feh­ler bege­hen, müs­sen Sie struk­tu­riert und plan­voll vor­ge­hen. Dies soll­ten Sie nicht allein Ihrem Pro­jekt­steue­rer über­las­sen – zumal die För­der­fä­hig­keit Ihres Vor­ha­bens bei mas­si­ven Män­geln in Gefahr gera­ten kann.

Typi­scher Ablauf

Häu­fi­ge Fra­gen zur Ver­fah­rens­be­glei­tung

All­ge­mei­ne Erst­ori­en­tie­rung – kein Ersatz für anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall.

Muss ich als Zuwen­dungs­emp­fän­ger Nach­trä­ge mit der Bewil­li­gungs­be­hör­de abstim­men?

Das hängt vom Umfang des Nach­trags und den Neben­be­stim­mun­gen Ihres Zuwen­dungs­be­scheids ab. Vie­le Zuwen­dungs­ge­ber ver­lan­gen eine Zustim­mung oder zumin­dest eine Anzei­ge, wenn sich der Kos­ten­rah­men des geför­der­ten Vor­ha­bens wesent­lich ändert. Wer dies ver­säumt, ris­kiert, dass die Mehr­kos­ten nicht als för­der­fä­hig aner­kannt wer­den. Im Ein­zel­fall lässt sich das nur anwalt­lich beur­tei­len. Wir hel­fen Ihnen dabei ger­ne.

Jetzt Erst­ge­spräch ver­ein­ba­ren

Erheb­li­che Män­gel kön­nen die Abnah­me und damit die Fer­tig­stel­lung des geför­der­ten Vor­ha­bens ver­zö­gern oder ver­hin­dern. Das wie­der­um kann die Ein­hal­tung von Mit­tel­ver­wen­dungs­fris­ten gefähr­den und im schlimms­ten Fall zu einer Rück­for­de­rung füh­ren. Wie Sie in einer sol­chen Situa­ti­on recht­lich vor­ge­hen und die För­de­rung sichern kön­nen, lässt sich nur im Ein­zel­fall beur­tei­len. Wir hel­fen Ihnen dabei ger­ne.

Schwei­gen kann ris­kant sein. Wer auf eine Behin­de­rungs­an­zei­ge nicht reagiert, läuft Gefahr, dass der Auf­trag­neh­mer dar­aus spä­ter Ansprü­che – etwa auf Bau­zeit­ver­län­ge­rung oder Mehr­ver­gü­tung – ablei­tet. Wie auf eine Behin­de­rungs­an­zei­ge recht­lich kor­rekt zu reagie­ren ist, hängt vom Ein­zel­fall ab. Wir hel­fen Ihnen dabei ger­ne.

Jetzt Erst­ge­spräch ver­ein­ba­ren

Hin­weis: Kei­ne Rechts­be­ra­tung. Alle Ant­wor­ten erset­zen kei­ne anwalt­li­che Ein­zel­fall­prü­fung.

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