Wie Sie sich als Auf­trag­ge­ber in der Auf­trag­neh­mer-Insol­venz am bes­ten ver­hal­ten – Das Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren

Ach­tung, Insol­venz! Haben Sie das schon mal erlebt? Eben noch waren Sie ein ganz nor­ma­ler Gläu­bi­ger und (öffent­li­cher) Auf­trag­ge­ber und hat­ten einen ganz nor­ma­len Anspruch gegen ein Unter­neh­men, Ihren Auf­trag­neh­mer. Doch auf ein­mal ändern sich die Vor­zei­chen. Aus dem nor­ma­len Unter­neh­men wird ein Insol­venz­schuld­ner. Und Sie wer­den zum Insol­venz­gläu­bi­ger. Wie das Insol­venz­recht auf Ihr Ver­hält­nis als Auf­trag­ge­ber zu plei­te­ge­hen­den Auf­trag­neh­mern ein­wirkt, behand­le ich in meh­re­ren Bei­trä­gen. In die­sem ers­ten Bei­trag schil­de­re ich den Ablauf des Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­rens und ins­be­son­de­re die Insol­venz­grün­de sowie die Mög­lich­kei­ten des Gläu­bi­gers, in die­sem Sta­di­um Ein­fluss zu neh­men.

Die Aus­gangs­la­ge

Für Sie und Ihr Haus wer­den gewerb­li­che Auf­trag­neh­mer tätig. Die­se kön­nen zah­lungs­un­fä­hig oder über­schul­det sein. Mög­li­cher­wei­se ahnen Sie nichts der­glei­chen. Ihr Auf­trag­neh­mer kann nicht mehr – und Sie war­ten dar­auf, dass er sei­ne ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tun­gen bringt. Es pas­siert aber nichts. Er mel­det sich nicht mehr, lässt sich ver­leug­nen. Sie fra­gen sich, was Sie tun kön­nen.

Das Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren aus Gläu­bi­ger­sicht

Es ist zunächst ein­mal wich­tig, sich den Ablauf aus der Sicht des Gläu­bi­gers zu ver­ge­gen­wär­ti­gen. Alles beginnt mit dem Insol­venz­an­trag. Jener geht beim Insol­venz­ge­richt ein. Die­ses prüft nun, ob das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wer­den kann. Wir befin­den uns im Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren, also im Zeit­raum vor der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens. Die Insol­venz­er­öff­nung ist grund­sätz­lich unter zwei Vor­aus­set­zun­gen der Fall. Ers­tens, es muss ein Insol­venz­grund vor­lie­gen (Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung). Zwei­tens, es muss eine hin­rei­chen­de Insol­venz­mas­se gege­ben sein, um zumin­dest die Kos­ten des Insol­venz­ver­fah­rens zu decken.

Insol­venz­an­trag durch den Gläu­bi­ger

Der Gläu­bi­ger kann schon im Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren betei­ligt sein. Und zwar wenn er den Insol­venz­an­trag stellt. Dafür muss er u.a. ein Rechts­schutz­in­ter­es­se glaub­haft machen. Dies erfor­dert vor allem zwei­er­lei: Zum einen die Dar­le­gung eines Insol­venz­grunds, also die Glaub­haft­ma­chung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung. Zum ande­ren müs­sen Sie als Gläu­bi­ger auch glaub­haft machen, dass Sie eine fäl­li­ge, durch­setz­ba­re For­de­rung haben, die nicht erfüllt wur­de.

Ach­tung vor Miss­brauch

Was Sie als Gläu­bi­ger nicht tun soll­ten: den Insol­venz­an­trag als Druck­mit­tel ver­wen­den oder aus ande­ren Grün­den miss­bräuch­lich stel­len. Die Insol­venz dient der gleich­mä­ßi­gen Befrie­di­gung aller Gläu­bi­ger und soll nicht dazu die­nen, Par­ti­ku­lar­in­ter­es­sen zu beför­dern.

Holen Sie sich Hil­fe!

Es gibt ver­schie­de­ne Grün­de, aus denen ins­be­son­de­re öffent­li­che Auf­trag­ge­ber gut bera­ten sind, einen Insol­venz­an­trag zu stel­len, wenn die Vor­aus­set­zun­gen dafür gege­ben sind. Wenn Sie hier­für Unter­stüt­zung benö­ti­gen – es gibt eini­ge Fall­stri­cke –, wen­den Sie sich ger­ne an uns. Wir machen das für Sie.

Kos­ten bei Insol­venz­an­trag­stel­lung

Ein wich­ti­ger Punkt bei der Stel­lung des Insol­venz­an­trags ist immer, wer die Kos­ten trägt, wenn sich der Antrag erle­digt oder der Gläu­bi­ger den Insol­venz­an­trag zurück­nimmt. Machen Sie sich bit­te inso­weit zunächst klar: Wenn Sie den Antrag stel­len und damit erfolg­reich sind, dann trifft Sie kei­ne Kos­ten­tra­gungs­pflicht. Die Insol­venz­mas­se trägt viel­mehr die Ver­fah­rens­kos­ten.

In allen ande­ren Fäl­len ist die Rechts­la­ge weni­ger ein­deu­tig. Denn § 31 Abs. 2 des Gerichts­kos­ten­ge­set­zes sieht eine soge­nann­te sekun­dä­re Kos­ten­tra­gungs­last des antrag­stel­len­den Gläu­bi­gers vor. Die­se kann z.B. rele­vant wer­den, wenn Sie als Gläu­bi­ger den Insol­venz­an­trag zurück­neh­men oder der Insol­venz­an­trag man­gels Mas­se abge­wie­sen wird.

Insol­venz­grün­de

Das Gesetz kennt drei Eröff­nungs­grün­de, und zwar die Zah­lungs­un­fä­hig­keit, die Über­schul­dung und die dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Als Gläu­bi­ger, der einen Insol­venz­an­trag stellt, müs­sen Sie zumin­dest einen Insol­venz­grund mit Ihrer Antrag­stel­lung glaub­haft machen. Andern­falls wird Ihr Antrag als unzu­läs­sig zurück­ge­wie­sen. Es kommt aller­dings für das tat­säch­li­che Vor­lie­gen des Grun­des nicht auf den Zeit­punkt der Antrag­stel­lung an, son­dern auf den Zeit­punkt der gericht­li­chen Ent­schei­dung.

Zah­lungs­un­fä­hig­keit

Ein Schuld­ner ist zah­lungs­un­fä­hig, wenn er nicht in der Lage ist, sei­ne fäl­li­gen Zah­lungs­pflich­ten zu erfül­len. Inso­weit ist kei­nes­wegs erfor­der­lich, dass Ihr Schuld­ner gar kei­ne Liqui­di­tät mehr hat, also gar kei­ne Zah­lun­gen mehr leis­ten kann. Es ist viel­mehr bereits dann grund­sätz­lich von Zah­lungs­un­fä­hig­keit aus­zu­ge­hen, wenn der Schuld­ner nicht in der Lage ist, sei­ne fäl­li­gen Gesamt­ver­bind­lich­kei­ten inner­halb von drei Wochen zu min­des­tens 90 % aus­zu­glei­chen. Mit ande­ren Wor­ten: Bei einer Lücke von 10 % für eine Dau­er von mehr als drei Wochen ist in den meis­ten Fäl­len von einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit aus­zu­ge­hen. Ob ein sol­cher Fall vor­liegt, kann in der Regel nur durch eine soge­nann­te Liqui­di­täts­bi­lanz ermit­telt wer­den. Die­se kann der Gläu­bi­ger so gut wie nie auf­stel­len. Er hat meis­tens nicht den erfor­der­li­chen Ein­blick in die Inter­na des Schuld­ner­un­ter­neh­mens.

Für Sie als (öffent­li­che) Auf­trag­ge­ber heißt dies, dass Sie nur anhand von Indi­zi­en ent­schei­den kön­nen, ob Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor­liegt oder nicht. Gera­de bei öffent­li­chen Vor­ha­ben sind – nicht abschlie­ßend – die fol­gen­den Indi­zi­en beacht­lich:

  • Ver­trags­part­ner, ins­be­son­de­re Sub­un­ter­neh­mer und Lie­fe­ran­ten haben ihre Ver­trags­be­zie­hun­gen zum Auf­trag­neh­mer abge­bro­chen.
  • Der Auf­trag­neh­mer hat den Geschäfts­be­trieb ein­ge­stellt, er erscheint nicht mehr auf der Bau­stel­le oder im Amt, er lie­fert nicht mehr an Sie aus.
  • Es errei­chen Sie Beschwer­den von Mit­ar­bei­tern Ihres Auf­trag­neh­mers, dass die­se ihren Lohn nicht mehr erhal­ten.
  • Sie erhal­ten Infor­ma­tio­nen von Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern oder dem Finanz­amt, dass der Auf­trag­neh­mer säu­mig ist oder unpünkt­lich zahlt.
  • Der Auftragnehmer/Schuldner erklärt Ihnen gegen­über, dass er sich in einer Kri­se befin­det.

Über­schul­dung

Kom­men wir nun zum zwei­ten wich­ti­gen Insol­venz­grund, der Über­schul­dung. Eine Über­schul­dung liegt vor, wenn das Ver­mö­gen des Schuld­ners des­sen Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr deckt. Zunächst ist eine soge­nann­te Fort­be­stehens­pro­gno­se zu erstel­len. Aus­ge­hend von einem Unter­neh­mens­kon­zept, in dem auch Sanie­rungs­be­mü­hun­gen geschil­dert wer­den, stellt man einen Finanz­plan auf. Hier­in wird die finan­zi­el­le Ent­wick­lung des Unter­neh­mens im Pro­gno­se­zeit­raum abge­bil­det. Auf die­ser Grund­la­ge lei­tet man wie­der­um die Fort­füh­rungs­pro­gno­se ab. Maß­geb­lich ist inso­weit der Gläu­bi­ger­schutz, also die Fra­ge, ob das Unter­neh­men Über­schüs­se erwirt­schaf­ten wird und somit über­le­bens­fä­hig ist.

Dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit

Der drit­te Insol­venz­grund ist die dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Für den Gläu­bi­ger ist inso­weit wich­tig, dass er nach gel­ten­dem Recht auf die­sen Insol­venz­grund kei­nen Insol­venz­an­trag stüt­zen kann.

Siche­rungs­maß­nah­men im Insol­venz­er­öff­nungs­ver­fah­ren

Das Gericht kann zum Zwe­cke des Gläu­bi­ger­schut­zes und der Gleich­be­hand­lung aller Gläu­bi­ger bei Zuläs­sig­keit des Insol­venz­an­trags Siche­rungs­maß­nah­men anord­nen. Das heißt z.B.: Das Gericht kann einen vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter bestel­len, einen vor­läu­fi­gen Gläu­bi­ger­aus­schuss ein­set­zen, dem Schuld­ner ein all­ge­mei­nes Ver­fü­gungs­ver­bot auf­er­le­gen und ein Voll­stre­ckungs­ver­bot ver­hän­gen. Damit sol­che Maß­nah­men ergrif­fen wer­den, muss das Gericht den Insol­venz­an­trag des Gläu­bi­gers für zuläs­sig hal­ten. Das erfor­dert die Behaup­tung und Glaub­haft­ma­chung eines Gläu­bi­ger­an­spruchs und eines Insol­venz­grunds.

Manch­mal wer­den die Gläu­bi­ger auch von einem Sach­ver­stän­di­gen ange­schrie­ben, den das Gericht bestellt hat. Die Auf­ga­be des Sach­ver­stän­di­gen besteht dar­in, das Vor­lie­gen eines Insol­venz­grunds abschlie­ßend fest­zu­stel­len, dar­über hin­aus aber auch zu unter­su­chen, ob die Insol­venz­mas­se die Ver­fah­rens­kos­ten deckt und Aus­sich­ten bestehen, das Unter­neh­men fort­zu­füh­ren. Manch­mal wen­det er sich an die Gläu­bi­ger, um Infor­ma­tio­nen zu erhal­ten, und es kann für Sie als Gläu­bi­ger sinn­voll sein, ihn z.B. auf bestimm­te Eigen­tums­ver­hält­nis­se oder ähn­li­ches hin­zu­wei­sen. Denn es kommt durch­aus vor, dass der spä­ter bestell­te vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­ter (der oft­mals iden­tisch mit dem Sach­ver­stän­di­gen ist) Feh­ler beim Umgang mit Aus- und Abson­de­rungs­rech­ten des Gläu­bi­gers macht. Durch ver­nünf­ti­ge Gläu­bi­ger-Hin­wei­se las­sen sich hier Fehl­vor­stel­lun­gen mög­li­cher­wei­se ver­mei­den.

Die wahr­schein­lich wich­tigs­te Siche­rungs­maß­nah­me ist die Anord­nung der vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­tung und die Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters. Für den Gläu­bi­ger ist zunächst ent­schei­dend, ob ein star­ke oder eine schwa­che vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­tung ange­ord­net wur­de. Denn hier­von hängt ab, ob der vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­ter bei spä­te­rer Insol­venz­ver­fah­rens­er­öff­nung Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten oder doch nur wei­te­re Insol­venz­for­de­run­gen begrün­det hat. Liegt, wie so oft, eine schwa­che vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­tung in Ver­bin­dung mit einem all­ge­mei­nen Zustim­mungs­vor­be­halt vor, so soll­te der Gläu­bi­ger dar­auf ach­ten, dass der vor­läu­fi­ge Insol­venz­ver­wal­ter den Rechts­ge­schäf­ten des Schuld­ners zustimmt, und zwar auf doku­men­tier­te Wei­se. Auch ist es aus Sicht des Auf­trag­ge­bers (d.h. Kunden/Abnehmers) in den meis­ten Fäl­len (der Ein­zel­fall ent­schei­det!) ange­ra­ten, kei­ne Vor­aus­zah­lun­gen mehr zu leis­ten.

Die Siche­rungs­maß­nah­men des Insol­venz­ge­richts grei­fen auf viel­fäl­ti­ge Wei­se in die Rechts­stel­lung des Gläu­bi­gers ein. Er ist gut bera­ten, sie zu ken­nen und zu ver­ste­hen und sich ent­spre­chend zu ver­hal­ten.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.


Wie wir Ihnen hel­fen kön­nen

Sind Sie öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Bie­ter bzw. Bewer­ber, so kön­nen wir Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer und dem OLG-Senat ver­tre­ten.

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