Unser Fachanwalt für Vergaberecht und Partner Daniel Hohmann hat sich am 25. April 2025 in einem abante live zum Vergaberecht mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes (VG) Magdeburg vom 9. Juli 2024 (Az.: 3 A 159/22) befasst.
Das VG hatte einen aufsehenerregenden Fall im Vergabe- und Zuwendungsrecht entschieden: Ein kommunaler Schulträger klagte gegen die teilweise Rücknahme von Fördermitteln durch eine Landesbank. Hintergrund waren vergaberechtliche Verstöße im Rahmen einer energetischen Sanierung – mit Folgen.
Hier gelangen Sie zum Video der Besprechung dieser Entscheidung:
Der Fall: Förderung, Vergabeverstöße und Teilwiderruf
Die Klägerin, Trägerin einer Gemeinschaftsschule, hatte Fördermittel in Höhe von über 2,28 Millionen Euro aus dem Landesprogramm STARK III ELER für die energetische Sanierung ihrer Schule beantragt und bewilligt bekommen. Die Zuwendungsgeberin, eine Landesbank, knüpfte die Bewilligung an die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben nach Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften (ANBest-GK). Im Zuge einer Prüfung stellte die Landesbank mehrere formale Fehler in den Vergabeunterlagen fest und kürzte daraufhin die Fördermittel um rund 141.000 Euro. Der Schulträger erhob dagegen Klage – ohne Erfolg.
Die Landesbank sah in folgenden drei Punkten erhebliche Verstöße gegen das Vergaberecht:
- Unvollständige Umsatzangaben: In vier Losen wurden veraltete Jahresumsätze (2013–2015) statt der geforderten aktuellen Zahlen (2014–2016) angegeben. Nach Ansicht des Gerichts war dies ein klarer Verstoß gegen § 6a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A.
- Abgelaufene Unbedenklichkeitsbescheinigung: In einem weiteren Los war die BG-Bau-Bescheinigung abgelaufen. Eine Nachreichung sei nicht zulässig gewesen, da es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit, sondern einen echten Formfehler handelte.
- Unvollständige ILO-Erklärung: Ein Bieter hatte es versäumt, in der Eigenerklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnorm das erforderliche Kreuz zu setzen. Obwohl dies das einzige Angebot war, bestätigte das Gericht den daraus folgenden zwingenden Ausschluss.
Die Klägerin machte unter anderem geltend, dass die ANBest-GK aufgrund der Aufhebung der früheren Gemeindehaushaltsverordnung im Jahr 2006 nicht mehr als wirksame Nebenbestimmung hätten einbezogen werden dürfen. Außerdem habe es sich bei den Verstößen um formale Kleinigkeiten gehandelt, die keinen Ausschluss rechtfertigten.
Die Entscheidung: Rechtmäßigkeit des Widerrufs
Das VG Magdeburg wies diese Argumentation zurück: Die Nebenbestimmungen seien durch den Zuwendungsbescheid wirksam einbezogen worden. Auch fehlerhafte oder unvollständige Angaben in Vergabeunterlagen seien nicht als bloße Bagatellen zu werten, wenn sie objektiv zum Ausschluss hätten führen müssen. Das Gericht entschied klar zugunsten der Beklagten. Der Schulträger habe mehrfach gegen zentrale Vergabevorgaben verstoßen, die durch die ANBest-GK verpflichtend einzuhalten gewesen seien.
Die Beklagte habe ihr Ermessen beim Teilwiderruf der Fördermittel korrekt ausgeübt. Insbesondere sei der Grundsatz des intendierten Ermessens zu beachten, der bei Missachtung haushaltsrechtlicher Vorgaben grundsätzlich für eine Rückforderung spreche. Auch das Argument des Klägers, es habe sich jeweils nur um kleinere Nachlässigkeiten oder um spekulative Unrichtigkeiten gehandelt, überzeugte das Gericht nicht. Es hob hervor, dass das Vergaberecht auf Transparenz und Gleichbehandlung ziele – auch vermeintlich kleine Fehler können dabei schwer wiegen.
Das Fazit: Verstöße gegen Vergabebestimmungen sind ernst
Die Entscheidung zeigt deutlich, wie ernst Gerichte Verstöße gegen Vergabebestimmungen nehmen – selbst dann, wenn der betroffene Zuwendungsempfänger öffentlich-rechtlicher Natur ist. Wer Fördermittel erhält, muss die damit verbundenen Bedingungen präzise und vollständig erfüllen. Das VG Magdeburg setzt hier ein klares Zeichen zugunsten rechtskonformer und fairer Vergabeverfahren. Für öffentliche Auftraggeber ergibt sich daraus ein deutlicher Handlungsauftrag: Die Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben darf nicht vernachlässigt werden – auch nicht in scheinbar nebensächlichen Punkten wie Umsatzangaben oder Formblättern. Andernfalls droht neben einem Fördermittelverlust auch ein Imageschaden.
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