Im Folgenden werden die Ausführungen aus Teil 1 und Teil 2 dieses Beitrags fortgesetzt.
Eignungskriterien
Im Rahmen der Eignungsprüfung können die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 44 VgV), die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV) sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (§ 46 VgV) überprüft werden. Sonderregeln finden sich für Architekten und Ingenieure in § 75 VgV. In puncto wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist interessant, dass nach § 75 Abs. 4 Satz 2 VgV „bei geeigneten Aufgabenstellungen“ die Eignungskriterien so gewählt werden müssen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich beteiligen können.
Hier ist ein Newcomer-Schutz vorgesehen; dabei handelt es sich nach unserem Dafürhalten nicht um einen bloßen Programmsatz oder ein reines Desiderat, sondern um eine – klagbare – Verpflichtung.
Bedeutsam für Architekten und Ingenieure ist selbstverständlich auch § 75 Abs. 5 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV: Referenzen. Insoweit wird – wiederum im Sinne des Newcomer-Schutzes – für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte nicht als erforderlich angesehen, dass der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat.
Auswahlkriterien
Besonders geregelt ist auch der Fall, dass genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen, jedoch nur ein Teil davon zur Abgabe eines Angebots oder zum Dialog eingeladen werden soll. Der Auftraggeber muss dann in der Auftragsbekanntmachung oder – beim Interessenbekundungsverfahren – in der Aufforderung zur Interessensbestätigung die objektiven und nicht diskriminierenden Eignungskriterien bekannt geben, die für die Begrenzung der Zahl erheblich sind. Ferner die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber.
Interessant für Architekten und Ingenieure ist die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los, die § 75 Abs. 6 VG V zulässt. Für öffentliche Auftraggeber ergibt sich die Notwendigkeit, ein solches Losverfahren durch eine neutrale Person überprüfen und begleiten zu lassen. Für Architekten und Ingenieure ist wesentlich, dass „nicht zu früh“ in das Losverfahren gewechselt wird, sondern zum einen die vorgegebene Höchstzahl an Bewerbern überschritten ist und zum anderen durch die betreffenden Bewerber gleichermaßen diejenigen Eignungskriterien erfüllt werden, die für die Begrenzung der Zahl in der Auftragsbekanntmachung bzw. Aufforderung zur Interessensbestätigung mitgeteilt wurden.
Zuschlagskriterien
Organisation, Qualifikation und Erfahrung des Personals, das den Auftrag ausführen soll, dürfen als Zuschlagskriterien vorgesehen werden. Dies gilt selbstverständlich auch für Architekten- und Ingenieurleistungen, da die Qualität des eingesetzten Personals deutlichen Einfluss auf die Ausführung des Auftrags hat. Auf der anderen Seite dürfen die vorgenannten Kriterien nicht doppelt berücksichtigt werden.
Der Preis darf nach § 67 Abs. 1 VgV nicht das alleinige Zuschlagskriterien sein. Denn Architekten- und Ingenieurleistungen werden „im Leistungswettbewerb“ vergeben, sodass das wesentliche Zuschlagskriterium die Qualität zu sein hat. Dies gewinnt besondere Bedeutung unter Berücksichtigung von § 58 Abs. 2 Satz 3 VgV. Danach kann der öffentliche Auftraggeber auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien bestimmt wird. Soweit also Honorarbestandteile frei bestimmbar sind – die Mindestsätze der HOAI dürfen selbstredend nicht unterschritten werden, wenn und soweit der Bieter an die HOAI gebunden ist –, kann der öffentliche Auftraggeber Festpreise bestimmen und den Wettbewerb beispielsweise über die Qualität des Angebots und/oder des Personals entscheiden. Der Auftraggeber muss das Preisrecht der Architekten mit anderen Worten ganz genau kennen, wenn er von der Möglichkeit, Festpreise festzulegen, Gebrauch machen möchte.
Lösungsvorschläge
Verlangt der öffentliche Auftraggeber Lösungsvorschläge, so entsprach es der Praxis nach VOF, diese auch zu vergüten. Das hat sich leider womöglich geändert. Zwar schreibt § 77 Abs. 2 VgV vor, dass der öffentliche Auftraggeber außerhalb von Planungswettbewerben die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen angemessen vergüten soll. Allerdings erschließt sich nicht so recht, ob diese Bestimmung eine Anspruchsgrundlage ist, oder ob es auf die Festlegung des örtlichen Auftraggebers in den Vergabeunterlagen ankommt. Im Zweifel ist der Architekt bzw. Ingenieur gut beraten, auf eine Vergütungsregelung in den Vergabeunterlagen zu beharren. Insoweit gibt es vergaberechtlich vorgezeichnete Wege, die der Architekt am besten nicht allein beschreitet.
Planungswettbewerbe
Der zweite Teil der speziellen Regelungen für Architekten-und Ingenieurleistungen in Abschnitt 6 der Vergabeverordnung befasst sich mit Planungswettbewerben. Interessant ist zunächst § 78 Abs. 2 Satz 3 VgV. Danach prüft der öffentliche Auftraggeber bei Aufgabenstellungen im Hoch‑, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschaft- und Freiraumplanung, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und dokumentiert seine Entscheidung. Daraus folgt unseres Erachtens, dass vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens von Architekten- und Ingenieurleistungen stets und ausnahmslos zu prüfen und anschließend zu dokumentieren ist, ob sich die Planungsvorgabe durch eine Planungswettbewerb besser realisieren lässt als beispielsweise durch ein Verhandlungsfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb.
Fazit
Die Regelungen der VgV im allgemeinen Teil und im sechsten Abschnitt weisen eine höhere Dichte auf als die der VOF. Man kann sich also sowohl als Bieter als auch als Vergabestelle schneller vertun. Bedauerlicherweise nach wie vor ungeklärt ist die äußerst praxisrelevante Frage, ob der Auftragswert von Fachplanungen in ein und demselben Bauvorhaben zu addieren ist oder nicht. Unseres Erachtens ist der Newcomer-Schutz verstärkt worden. Indessen gibt es auch hier zahlreiche „Auswege“ für interessierte öffentliche Auftraggeber. Streitanfällig ist nach wie vor die Frage, ob und inwieweit Lösungsvorschläge zu vergüten sind. Gegebenenfalls hat sich hier jedoch die Rechtslage verglichen mit der VOF für Architekten und Ingenieure verschlechtert.
*Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.