Vergaberechtslexikon
Aufklärung
Die Durchführung einer Aufklärung verschafft dem Auftraggeber die Möglichkeit von einem Bewerber oder Bieter Erläuterungen zu seinem Angebot zu erlangen. Der Zweck einer Aufklärung ist es, bestehende Unklarheiten zu beseitigen und eine ordnungsgemäße Prüfung und Wertung des Teilnahmeantrages oder Angebots zu ermöglichen. Entsprechend ist eine Aufklärung immer dann geboten, wenn Angaben im Teilnahmeantrag oder Angebot unklar oder widersprüchlich sind.
Die Aufklärung kann sowohl über Inhalte zur Eignung des Bieters als auch zu konkreten Angaben im Angebot erfolgen. Dem Bieter werden hierbei konkrete Fragen gestellt, welche er innerhalb einer angemessenen Frist beantworten muss.
Eine Aufklärung darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass ein Angebot nachträglich geändert oder verbessert wird. Insbesondere sind Verhandlungen über Änderungen des Angebots oder des Preises in Verfahren, in denen dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist, unzulässig.
Auch im Rahmen der Aufklärung hat der Auftraggeber die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung gegenüber allen Bietern zu wahren.
Wussten Sie schon?
- Aufklärung ist keine Nachverhandlung: Sie dient der Klärung bestehender Unklarheiten, nicht der Verbesserung des Angebots.
- Der Angebotsinhalt darf grundsätzlich nicht verändert werden: Insbesondere Preisänderungen oder wesentliche inhaltliche Änderungen sind unzulässig.
- Aufklärung ist zu dokumentieren: Die Ergebnisse der Aufklärung müssen nachvollziehbar festgehalten werden.
- Besondere Form der Aufklärung: Die Preisaufklärung stellt eine spezielle Form der Aufklärung dar und betrifft ausschließlich die Prüfung eines auffälligen oder ungewöhnlich niedrigen Preises.
Veröffentlicht am 23.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 23.09.2026