Das Verwaltungsgericht Berlin entschied am 13.03.2025 mit seinem Urteil (Az.: 2K 100/23), dass Preisangaben aus Vergabeverfahren auch nach Zuschlagserteilung als Geschäftsgeheimnisse behandelt werden und somit nicht der Offenlegungspflicht unterliegen. Diese Entscheidung wirft grundlegende Fragen zur Transparenz und zur Behandlung von Geschäftsgeheimnissen im Vergaberecht auf. In unserem Video erläutern wir das Urteil im Detail.
Sachverhalt: Klage des AStA einer Berliner Hochschule
Im vorliegenden Fall klagte die Studierendenschaft einer Hochschule in Berlin, vertreten durch den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA), gegen die Hochschule. Es ging um die Frage, ob die Hochschule verpflichtet war, den Preis für eine im Jahr 2020 beschaffte Videokonferenzsoftware offenzulegen. Obwohl die Hochschule alle Vergabedokumente bereitstellte, wurde der Preis geschwärzt, was zu einer Klage des AStA führte. Der AStA berief sich auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG), um die Offenlegung des Preises zu erzwingen. Nach Rückfrage bei Ihrem Dienstleister verweigerte die Hochschule diese jedoch mit der Begründung, dass es sich dabei um ein Geschäftsgeheimnis handele.
Kernpunkt der Entscheidung: Kein Auskunftsanspruch
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Hauptsächlich ging es dabei um die Klagebefugnis des AStA, der laut Gericht nicht legitimiert war, aufgrund des politischen Mandats gemäß dem Berliner Hochschulgesetz einen Anspruch auf Transparenz des wirtschaftlichen Handelns der Hochschule geltend zu machen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass Preisangaben im Kontext von Vergabeverfahren nach Zuschlagserteilung grundsätzlich als Geschäftsgeheimnisse gelten und somit nicht veröffentlicht werden müssen. Die Entscheidung betonte, dass auch nach Abschluss eines Verfahrens die Vertraulichkeit der Preisangaben gewahrt bleiben müsse, um Geschäftsgeheimnisse zu schützen.
Tipps für öffentliche Auftraggeber
- Vertraulichkeit wahren: Achten Sie darauf, dass Preisangaben als vertrauliche Geschäftsgeheimnisse behandelt werden und prüfen Sie im Einzelfall, ob eine Offenlegung unter das Informationsfreiheitsgesetz fällt.
- Dokumentation des Verfahrens: Stellen Sie sicher, dass die Vergabedokumentation vollständig und korrekt ist, ohne unzulässige Schwärzungen. Gleichzeitig muss der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet sein.
- Beratung einholen: Gerade bei der Veröffentlichung von Preisangaben oder sensiblen Daten sollten öffentliche Auftraggeber rechtzeitig rechtlichen Rat einholen, um Konflikte mit der Transparenzpflicht und der Vertraulichkeit zu vermeiden.
Tipps für Bieter und Zuwendungsempfänger
- Bewusstsein für Geschäftsgeheimnisse: Wenn Sie als Bieter Preisangaben in ein Vergabeverfahren einreichen, stellen Sie sicher, dass Sie klar kennzeichnen, welche Informationen als Geschäftsgeheimnisse behandelt werden sollen.
- Vertrauen Sie auf Ihre Rechte: Auch nach Zuschlagserteilung sollten Bieter darauf achten, dass ihre Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben. Weisen Sie im Vorfeld darauf hin, falls bestimmte Informationen nicht offengelegt werden dürfen.
- Informationsfreiheit und Transparenz: Für Bieter ist es wichtig zu verstehen, dass auch das Recht auf Informationsfreiheit in der Regel nicht zur Offenlegung von vertraulichen Daten führt, insbesondere wenn diese den Wettbewerb und das Geschäftsgeheimnis betreffen.