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Preis­an­ga­ben blei­ben auch nach Zuschlag geheim 

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin ent­schied am 13.03.2025 mit sei­nem Urteil (Az.: 2K 100/23), dass Preis­an­ga­ben aus Ver­ga­be­ver­fah­ren auch nach Zuschlags­er­tei­lung als Geschäfts­ge­heim­nis­se behan­delt wer­den und somit nicht der Offen­le­gungs­pflicht unter­lie­gen. Die­se Ent­schei­dung wirft grund­le­gen­de Fra­gen zur Trans­pa­renz und zur Behand­lung von Geschäfts­ge­heim­nis­sen im Ver­ga­be­recht auf. In unse­rem Video erläu­tern wir das Urteil im Detail.

Sach­ver­halt: Kla­ge des AStA einer Ber­li­ner Hoch­schu­le 

Im vor­lie­gen­den Fall klag­te die Stu­die­ren­den­schaft einer Hoch­schu­le in Ber­lin, ver­tre­ten durch den All­ge­mei­nen Stu­die­ren­den­aus­schuss (AStA), gegen die Hoch­schu­le. Es ging um die Fra­ge, ob die Hoch­schu­le ver­pflich­tet war, den Preis für eine im Jahr 2020 beschaff­te Video­kon­fe­renz­soft­ware offen­zu­le­gen. Obwohl die Hoch­schu­le alle Ver­ga­be­do­ku­men­te bereit­stell­te, wur­de der Preis geschwärzt, was zu einer Kla­ge des AStA führ­te. Der AStA berief sich auf das Ber­li­ner Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz (IFG), um die Offen­le­gung des Prei­ses zu erzwin­gen. Nach Rück­fra­ge bei Ihrem Dienst­leis­ter ver­wei­ger­te die Hoch­schu­le die­se jedoch mit der Begrün­dung, dass es sich dabei um ein Geschäfts­ge­heim­nis han­de­le. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung: Kein Aus­kunfts­an­spruch 

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin wies die Kla­ge ab. Haupt­säch­lich ging es dabei um die Kla­ge­be­fug­nis des AStA, der laut Gericht nicht legi­ti­miert war, auf­grund des poli­ti­schen Man­dats gemäß dem Ber­li­ner Hoch­schul­ge­setz einen Anspruch auf Trans­pa­renz des wirt­schaft­li­chen Han­delns der Hoch­schu­le gel­tend zu machen. Dar­über hin­aus stell­te das Gericht fest, dass Preis­an­ga­ben im Kon­text von Ver­ga­be­ver­fah­ren nach Zuschlags­er­tei­lung grund­sätz­lich als Geschäfts­ge­heim­nis­se gel­ten und somit nicht ver­öf­fent­licht wer­den müs­sen. Die Ent­schei­dung beton­te, dass auch nach Abschluss eines Ver­fah­rens die Ver­trau­lich­keit der Preis­an­ga­ben gewahrt blei­ben müs­se, um Geschäfts­ge­heim­nis­se zu schüt­zen. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Ver­trau­lich­keit wah­ren: Ach­ten Sie dar­auf, dass Preis­an­ga­ben als ver­trau­li­che Geschäfts­ge­heim­nis­se behan­delt wer­den und prü­fen Sie im Ein­zel­fall, ob eine Offen­le­gung unter das Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz fällt. 
  • Doku­men­ta­ti­on des Ver­fah­rens: Stel­len Sie sicher, dass die Ver­ga­be­do­ku­men­ta­ti­on voll­stän­dig und kor­rekt ist, ohne unzu­läs­si­ge Schwär­zun­gen. Gleich­zei­tig muss der Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen gewähr­leis­tet sein. 
  • Bera­tung ein­ho­len: Gera­de bei der Ver­öf­fent­li­chung von Preis­an­ga­ben oder sen­si­blen Daten soll­ten öffent­li­che Auf­trag­ge­ber recht­zei­tig recht­li­chen Rat ein­ho­len, um Kon­flik­te mit der Trans­pa­renz­pflicht und der Ver­trau­lich­keit zu ver­mei­den. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Bewusst­sein für Geschäfts­ge­heim­nis­se: Wenn Sie als Bie­ter Preis­an­ga­ben in ein Ver­ga­be­ver­fah­ren ein­rei­chen, stel­len Sie sicher, dass Sie klar kenn­zeich­nen, wel­che Infor­ma­tio­nen als Geschäfts­ge­heim­nis­se behan­delt wer­den sol­len. 
  • Ver­trau­en Sie auf Ihre Rech­te: Auch nach Zuschlags­er­tei­lung soll­ten Bie­ter dar­auf ach­ten, dass ihre Geschäfts­ge­heim­nis­se geschützt blei­ben. Wei­sen Sie im Vor­feld dar­auf hin, falls bestimm­te Infor­ma­tio­nen nicht offen­ge­legt wer­den dür­fen. 
  • Infor­ma­ti­ons­frei­heit und Trans­pa­renz: Für Bie­ter ist es wich­tig zu ver­ste­hen, dass auch das Recht auf Infor­ma­ti­ons­frei­heit in der Regel nicht zur Offen­le­gung von ver­trau­li­chen Daten führt, ins­be­son­de­re wenn die­se den Wett­be­werb und das Geschäfts­ge­heim­nis betref­fen. 
Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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