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Plau­si­bi­li­tät der Bewer­tun­gen im Ver­ga­be­ver­fah­ren

Unse­re Rechts­an­wäl­tin Anne Grahl hat sich am 13.06.2025 in einem aban­te live zum Ver­ga­be­recht mit dem Beschluss des Baye­ri­schen Obers­ten Lan­des­ge­richts vom 07. Mai 2025 (Az.: Verg 8/24) befasst. 

Das Baye­ri­sche Obers­te Lan­des­ge­richt hat eine auf­schluss­rei­che Ent­schei­dung getrof­fen, die ein häu­fig dis­ku­tier­tes The­ma im Ver­ga­be­recht in den Fokus rückt: die Anfor­de­run­gen an die Bewer­tung qua­li­ta­ti­ver Zuschlags­kri­te­ri­en. Der Beschluss macht deut­lich, dass Bewer­tungs­ent­schei­dun­gen im Ver­ga­be­ver­fah­ren nicht frei nach Belie­ben erfol­gen dür­fen, son­dern rechts­staat­li­chen Anfor­de­run­gen unter­lie­gen – ins­be­son­de­re dem Trans­pa­renz­ge­bot, der Gleich­be­hand­lung der Bie­ter und dem Gebot der Nach­voll­zieh­bar­keit. Dies gilt auch in Berei­chen, in denen funk­tio­na­le Aus­schrei­bun­gen krea­ti­ve Lösun­gen erfor­dern und der Auf­trag­ge­ber über einen Beur­tei­lungs­spiel­raum ver­fügt. Beson­ders her­vor­ge­ho­ben wird die Pflicht zur nach­voll­zieh­ba­ren Doku­men­ta­ti­on der Wer­tung. Fehlt die­se, kann das Ver­ga­be­ver­fah­ren angreif­bar sein. 

Hier gelan­gen Sie zum Video der Bespre­chung die­ser Ent­schei­dung: 

Aus­gangs­la­ge 

Das Urteil des Baye­ri­schen Obers­ten Lan­des­ge­richts (BayO­bLG) vom 13. Juni 2025 betrifft ein euro­pa­wei­tes Ver­ga­be­ver­fah­ren eines öffent­lich getra­ge­nen Kli­ni­kums. Gegen­stand war die Ver­ga­be eines Auf­trags zur Erbrin­gung zen­tra­ler Beschaf­fungs­dienst­leis­tun­gen durch eine Ein­kaufs­ge­mein­schaft, die unter ande­rem Rah­men­ver­trä­ge schlie­ßen, Pro­duk­te aus­wäh­len, Ein­spar­po­ten­zia­le iden­ti­fi­zie­ren und stra­te­gi­sche Ver­sor­gungs­struk­tu­ren unter­stüt­zen soll­te. 

Die Aus­schrei­bung erfolg­te im offe­nen Ver­fah­ren. Die Zuschlags­kri­te­ri­en glie­der­ten sich in einen Preis­an­teil (30 %) sowie in die Bewer­tung meh­re­rer qua­li­ta­ti­ver Kon­zep­te (70 %). Bewer­tet wur­den unter ande­rem Rück­ver­gü­tungs­mo­del­le, Digi­ta­li­sie­rung, Inno­va­ti­ons­fä­hig­keit, Netz­werk­bil­dung, Wei­ter­bil­dungs­kon­zep­te sowie Maß­nah­men zur Sicher­stel­lung der Ver­sor­gungs­si­cher­heit.  

Zwei Ein­kaufs­ge­mein­schaf­ten reich­ten inner­halb der Ange­bots­frist voll­stän­di­ge Ange­bo­te ein. Wäh­rend die Antrag­stel­le­rin im Preis­kri­te­ri­um beson­ders güns­tig abschnitt, erziel­te die Bei­gela­de­ne auf­grund der kon­zep­tio­nel­len Bewer­tung die höhe­re Gesamt­punkt­zahl. Die Antrag­stel­le­rin rüg­te die­se Ent­schei­dung mit Ver­weis auf schwer­wie­gen­de Unre­gel­mä­ßig­kei­ten bei der Wer­tung ihrer Kon­zep­te. Sie bean­stan­de­te ins­be­son­de­re eine feh­len­de Nach­voll­zieh­bar­keit, sach­wid­ri­ge Erwä­gun­gen sowie einen Ver­stoß gegen das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot. Der Nach­prü­fungs­an­trag führ­te zur teil­wei­sen Auf­he­bung der Zuschlags­ent­schei­dung durch die Ver­ga­be­kam­mer Ans­bach (Az. RMF‑SG21‑3194‑9‑32). Das Kli­ni­kum reich­te gegen die Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer Beschwer­de ein, die Antrag­stel­le­rin leg­te hier­auf eben­falls Anschluss­be­schwer­de ein, da die Ver­ga­be­kam­mer über zwei wei­te­re Kon­zept­be­wer­tun­gen kei­ne Ent­schei­dung getrof­fen habe, wor­auf­hin das BayO­bLG (Az. Verg 8/24 e) mit dem Fall befasst wur­de. 

Ent­schei­dung des Gerichts

Der Beschluss des BayO­bLG stellt klar, dass qua­li­ta­ti­ve Zuschlags­kri­te­ri­en kei­nen rechts­frei­en Raum eröff­nen. Auch dort, wo krea­ti­ve, kon­zep­tio­nel­le oder stra­te­gi­sche Bei­trä­ge gefor­dert sind, müs­sen Bewer­tun­gen trans­pa­rent, kon­sis­tent und auf sach­lich trag­fä­hi­gen Erwä­gun­gen beru­hen. Ein wei­ter Beur­tei­lungs­spiel­raum ent­bin­det die Ver­ga­be­stel­le nicht von ihrer Pflicht zur Ein­hal­tung ver­ga­be­recht­li­cher Grund­prin­zi­pi­en. 

Beson­ders deut­lich wur­de dies beim Bewer­tungs­kri­te­ri­um „Rück­ver­gü­tung“: Die Ver­ga­be­stel­le hat­te in der Bewer­tungs­ma­trix defi­niert, dass eine zeit­na­he Rück­ver­gü­tung posi­tiv zu bewer­ten sei – ein Aspekt, den das Ange­bot der Antrag­stel­le­rin voll­stän­dig erfüll­te. Den­noch erhielt die Antrag­stel­le­rin in die­sem Punkt eine nied­ri­ge­re Bewer­tung, ohne dass dies nach­voll­zieh­bar doku­men­tiert wur­de. Das Gericht bewer­te­te dies als ein­deu­ti­gen Bruch mit den selbst gesetz­ten Wer­tungs­vor­ga­ben. 

Zudem monier­te der Beschluss, dass teils Aspek­te in die Bewer­tung ein­ge­flos­sen sei­en, die nicht in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen als Anfor­de­run­gen bekannt gemacht wor­den waren. In ande­ren Fäl­len wur­den inhalt­lich zutref­fen­de Anga­ben der Antrag­stel­le­rin abge­wer­tet, obwohl sie objek­tiv die gefor­der­ten Inhal­te erfüll­ten – etwa im Bereich der Digi­ta­li­sie­rung, der Wei­ter­bil­dung sowie der Pla­nung zur Absi­che­rung von Lie­fer­ket­ten in Kri­sen­si­tua­tio­nen. 

Das BayO­bLG beton­te, dass eine ver­glei­chen­de Bewer­tung nicht zu unter­schied­li­chen Punkt­ver­ga­ben füh­ren darf, wenn die inhalt­li­chen Leis­tun­gen gleich­wer­tig sind. Eine sach­lich nicht begrün­de­te Abwei­chung ver­letzt die Grund­sät­ze der Trans­pa­renz und Gleich­be­hand­lung. Die Ver­ga­be­stel­le wur­de daher ver­pflich­tet, das Ver­ga­be­ver­fah­ren in den Stand vor der Wer­tung der Ange­bo­te zurück­zu­ver­set­zen und die Kon­zep­te Nr. 1, 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 3.7, 3.8, 4, 5 sowie 6.1 und 6.2 voll­stän­dig neu zu bewer­ten. Das Ver­fah­ren war sodann unter Beach­tung der Rechts­auf­fas­sung des Gerichts fort­zu­füh­ren. 

Recht­mä­ßig­keit der Bewer­tung 

Das BayO­bLG stell­te fest, dass die Ange­bots­wer­tung in meh­re­ren zen­tra­len Punk­ten ver­ga­be­rechts­wid­rig war. Ins­be­son­de­re die Abwei­chung von den eige­nen Bewer­tungs­vor­ga­ben sowie die unzu­rei­chen­de Doku­men­ta­ti­on führ­ten zur Bean­stan­dung. Der Senat beton­te, dass eine kon­sis­ten­te und nach­voll­zieh­ba­re Bewer­tung kei­ne blo­ße For­ma­lie ist, son­dern eine recht­lich gebo­te­ne Vor­aus­set­zung für ein ord­nungs­ge­mä­ßes Ver­ga­be­ver­fah­ren – gera­de bei der Bewer­tung qua­li­ta­ti­ver Zuschlags­kri­te­ri­en. 

Fazit 

Die Ent­schei­dung des BayO­bLG ver­deut­licht die hohe Bedeu­tung einer struk­tu­rier­ten und rechts­si­che­ren Bewer­tungs­me­tho­dik – gera­de bei Aus­schrei­bun­gen, in denen qua­li­ta­ti­ve Kon­zep­te maß­geb­lich sind. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber müs­sen sich an die selbst gesetz­ten Bewer­tungs­maß­stä­be hal­ten und die­se kon­sis­tent anwen­den. Eine abwei­chen­de Bewer­tung gleich­wer­ti­ger Inhal­te ohne sach­li­che Begrün­dung ist unzu­läs­sig. 

Dar­über hin­aus muss jede Bewer­tung aus­rei­chend doku­men­tiert wer­den. Die Doku­men­ta­ti­on ist nicht nur intern bedeut­sam, son­dern bil­det im Streit­fall die zen­tra­le Grund­la­ge für eine gerichts­fes­te Nach­voll­zieh­bar­keit. Wo der qua­li­ta­ti­ve Anteil hoch ist, steigt das Risi­ko sub­jek­ti­ver Fehl­be­wer­tun­gen – umso wich­ti­ger sind struk­tu­rier­te Pro­zes­se und gege­be­nen­falls exter­ne Beglei­tung zur Qua­li­täts­si­che­rung. 

Hin­wei­se für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

Die Ent­schei­dung ver­deut­licht die recht­li­chen Anfor­de­run­gen an die Aus­ge­stal­tung und Durch­füh­rung von Bewer­tungs­ver­fah­ren im Rah­men funk­tio­na­ler Aus­schrei­bun­gen: 

Ver­bind­lich­keit der Bewer­tungs­maß­stä­be 

Im Rah­men funk­tio­na­ler Aus­schrei­bun­gen sind die von der Ver­ga­be­stel­le selbst gesetz­ten Bewer­tungs­maß­stä­be – etwa in einer Wer­tungs­ma­trix – ver­bind­lich. Wer­den die­se Maß­stä­be im Nach­gang rela­ti­viert oder durch nicht kom­mu­ni­zier­te Kri­te­ri­en ersetzt, ver­stößt dies gegen die Grund­sät­ze der Trans­pa­renz und Gleich­be­hand­lung. Die Ver­ga­be­stel­le ist an ihre eige­nen Vor­ga­ben gebun­den und darf die­se nicht will­kür­lich ändern. 

Not­wen­dig­keit von Kon­sis­tenz in der Bewer­tung 

Ver­gleich­ba­re Leis­tun­gen müs­sen im Bewer­tungs­ver­fah­ren auch ver­gleich­bar behan­delt wer­den. Wei­chen Bewer­tun­gen von­ein­an­der ab, obwohl sich die Ange­bo­te hin­sicht­lich der rele­van­ten Merk­ma­le nicht unter­schei­den, so muss dies fach­lich fun­diert und nach­voll­zieh­bar doku­men­tiert wer­den. Eine kon­sis­ten­te Bewer­tungs­pra­xis schützt vor Will­kür und sichert die Gleich­be­hand­lung aller Bie­ter. 

Doku­men­ta­ti­on als recht­li­che Pflicht 

Die Doku­men­ta­ti­on des Bewer­tungs­ver­fah­rens ist kei­ne frei­wil­li­ge Maß­nah­me, son­dern eine recht­lich zwin­gen­de Anfor­de­rung – ins­be­son­de­re bei der Bewer­tung qua­li­ta­ti­ver Kri­te­ri­en. Da sol­che Wer­tun­gen häu­fig ein­zel­fall­be­zo­gen und ermes­sens­ge­lei­tet sind, müs­sen die Bewer­tungs­grund­la­gen und die Ver­ga­be von Punkt­wer­ten aus­führ­lich und nach­voll­zieh­bar doku­men­tiert wer­den. Dies ergibt sich auch aus § 8 VgV, der eine umfas­sen­de Doku­men­ta­ti­on ver­langt. 

Nach­voll­zieh­bar­keit für Drit­te sicher­stel­len 

Die Nach­voll­zieh­bar­keit der Bewer­tung ist nicht nur für unter­le­ge­ne Bie­ter von Bedeu­tung, son­dern auch für die Instan­zen, die in einem mög­li­chen Nach­prü­fungs­ver­fah­ren mit der Über­prü­fung des Ver­ga­be­ver­fah­rens befasst sind. Pau­scha­le Aus­sa­gen oder for­mel­haf­te Begrün­dun­gen rei­chen nicht aus. Viel­mehr bedarf es kon­kre­ter und trans­pa­ren­ter Dar­le­gun­gen der Ent­schei­dungs­grund­la­gen. 

Stär­kung der inter­nen Qua­li­täts­si­che­rung 

Bei Aus­schrei­bun­gen, in denen qua­li­ta­ti­ve Kri­te­ri­en eine zen­tra­le Rol­le spie­len, soll­te die Ver­ga­be­stel­le ihre inter­nen Bewer­tungs­pro­zes­se kri­tisch hin­ter­fra­gen. Eine struk­tu­rier­te Qua­li­täts­si­che­rung kann hel­fen, Bewer­tungs­feh­ler zu ver­mei­den. Gege­be­nen­falls kann auch eine exter­ne Beglei­tung sinn­voll sein, um die Objek­ti­vi­tät und Belast­bar­keit der Bewer­tun­gen zu erhö­hen. 

Hin­wei­se für Bie­ter  

Auch für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger ent­hält die Ent­schei­dung wert­vol­le Hin­wei­se zur stra­te­gi­schen Posi­tio­nie­rung im Ver­ga­be­ver­fah­ren: 

Früh­zei­tig rügen, um Rech­te zu sichern 

Bie­ter soll­ten bei ers­ten Anzei­chen von Unstim­mig­kei­ten in der Vor­ab­in­for­ma­ti­on sorg­fäl­tig prü­fen, ob eine Rüge gebo­ten ist. Auch wenn kon­kre­te Bewer­tungs­feh­ler zu die­sem Zeit­punkt oft noch nicht erkenn­bar sind, kann es aus­rei­chen, auf eine unzu­rei­chen­de oder unkla­re Begrün­dung hin­zu­wei­sen. Vor­aus­set­zung ist, dass die Rüge den erkenn­ba­ren Gehalt der Bean­stan­dung erken­nen lässt. Eine früh­zei­ti­ge, sach­lich begrün­de­te Rüge kann ent­schei­dend dafür sein, spä­ter Zugang zum Nach­prü­fungs­ver­fah­ren zu erhal­ten – wil­des oder pau­scha­les Rügen soll­te indes ver­mie­den wer­den.  

Geziel­te Nut­zung der Akten­ein­sicht 

Der Beschluss stellt klar, dass Infor­ma­tio­nen, die erst im Rah­men der Akten­ein­sicht bekannt wer­den, nach­träg­lich in ein Nach­prü­fungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht wer­den dür­fen. Dadurch kön­nen Bie­ter ihre Bean­stan­dun­gen auf eine fun­dier­te Grund­la­ge stüt­zen und das wei­te­re Vor­ge­hen gezielt aus­rich­ten – ohne Gefahr der Prä­k­lu­si­on, sofern die ursprüng­li­che Rüge die Infor­ma­ti­ons­la­ge zutref­fend wider­spie­gelt. 

Kon­zept­dar­stel­lung mit Prä­zi­si­on 

Zwar äußert sich der Beschluss nicht aus­drück­lich zur Form der Kon­zept­dar­stel­lung. Gleich­wohl zeigt das Ver­fah­ren, dass eine kla­re und struk­tu­rier­te Aus­ar­bei­tung gera­de bei funk­tio­na­len Aus­schrei­bun­gen mit Bewer­tungs­spiel­raum hilf­reich sein kann – sowohl für die Ver­ständ­lich­keit der Bewer­tung als auch für deren recht­li­che Nach­voll­zieh­bar­keit im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren. 

Gleich­be­hand­lung ein­for­dern 

Soll­ten Inhal­te mit ver­gleich­ba­rem Wert unter­schied­lich bewer­tet wor­den sein, ist es rat­sam, dies kri­tisch zu hin­ter­fra­gen. Die Maß­stä­be der Gleich­be­hand­lung gel­ten auch für qua­li­ta­ti­ve Wer­tun­gen. Ohne eine schlüs­si­ge und doku­men­tier­te Begrün­dung darf eine dif­fe­ren­zie­ren­de Bewer­tung nicht akzep­tiert wer­den. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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