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Öffent­li­ches Preis­recht – bes­ser zum Exper­ten

Bei öffent­li­chen Auf­trä­gen (aus­ge­nom­men Bau­leis­tun­gen) fin­det die Ver­ord­nung PR Nr. 30/53 über die Prei­se bei öffent­li­chen Auf­trä­gen Anwen­dung. Die­se Ver­ord­nung bestimmt Höchst­prei­se für öffent­li­che Auf­trä­ge, die nicht über­schrit­ten wer­den dür­fen. Ande­ren­falls kön­nen öffent­li­che Auf­trag­ge­ber berech­tigt sein, etwa­ige Über­zah­lun­gen zurück­zu­for­dern.

Ein schar­fes Schwert also. Zumal gilt: Das Preis­recht ist eine Mate­rie für sich. Die Grund­la­gen des Preis­rechts sind noch recht ein­fach zu ver­ste­hen, aber die Details lässt man bes­ser anwalt­li­che Exper­ten behan­deln.

Obwohl wir das Recht der öffent­li­chen Auf­trä­ge bear­bei­ten, hal­ten wir uns hier eher zurück. Aus­nahms­wei­se über­las­sen wir lie­ber ande­ren das Feld. Unse­re „Bera­ter der Bera­ter“ sit­zen, wie eigent­lich immer, nicht in Groß­kanz­lei­en; dafür ist das Preis­recht zu spe­zi­ell und benö­tigt über Jah­re gewach­se­nes Erfah­rungs­wis­sen.

Wir emp­feh­len Ihnen Katha­ri­na Bar­tetz­ky-Olber­mann und Dr. Marc Pau­ka. Dann klappt es auch mit der Abwehr unbe­rech­tig­ter Rück­for­de­run­gen.

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