Mehr Trans­pa­renz im Wett­be­werb! Teil 3: Wel­che Vor­tei­le bie­tet das Wett­be­werbs­re­gis­ter?

Im drit­ten Teil unse­rer Infor­ma­ti­ons­rei­he über das Wett­be­werbs­re­gis­ter gehen wir auf die Vor­tei­le für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber, Auf­trag­neh­mer und den Gesetz­ge­ber ein.

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Vor­tei­le für den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber

Bis zum Start des Wett­be­werbs­re­gis­ters war es öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern ledig­lich mög­lich, Infor­ma­tio­nen aus Lan­des­kor­rup­ti­ons­re­gis­tern sowie dem Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter zu bezie­hen. Der Infor­ma­ti­ons­um­fang die­ser Regis­ter war sehr beschränkt, obwohl die jetzt ein­tra­gungs­fä­hi­gen Tat­sa­chen erheb­li­che Ver­ga­be­re­le­vanz besit­zen. Es bestand also sehr oft ein erheb­li­ches Infor­ma­ti­ons­de­fi­zit der öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber und Ver­ga­be­stel­len.

Das Wett­be­werbs­re­gis­ter ermög­licht eine ver­ein­fach­te und ein­heit­li­che­re digi­ta­le Metho­de, um zügig an Infor­ma­tio­nen zu gelan­gen und etwa­ige Bewer­ber vom Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­zu­schlie­ßen.

Dies ermög­licht Zeit­er­spar­nis und weni­ger Ver­wal­tungs­auf­wand.

Eben­so kon­kre­ti­siert es die digi­ta­le Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen der Regis­ter­be­hör­de und den Auf­trag­ge­bern.

Vor­tei­le für den Auf­trag­neh­mer

Auch Bie­tern gewährt das Wett­be­werbs­re­gis­ter Vor­tei­le.

So kann jedes Unter­neh­men eine Selbst­aus­kunft bean­tra­gen. Die­ser muss auf­grund der Sen­si­bi­li­tät der Infor­ma­tio­nen schrift­lich mit amt­lich oder öffent­lich beglau­big­ter Unter­schrift oder elek­tro­nisch mit elek­tro­ni­scher Iden­ti­fi­zie­rung gestellt wer­den. Neu ist, dass es eine War­te­frist von einem Jahr für eine erneu­te Aus­kunfts­er­tei­lung gibt, § 5 Abs. 2 S. 2 WRegG. Dies erfor­dert die Zah­lung einer Gebühr in Höhe von 20€, § 8 WReg­VO.

Eben­so bie­tet das Wett­be­werbs­re­gis­ter Unter­neh­men, wel­che einer Ver­ga­be­sper­re unter­lie­gen oder einen Regis­ter­ein­trag haben, eine trans­pa­ren­te Infor­ma­ti­ons­quel­le, wie Com­pli­ance­maß­nah­men und Selbst­rei­ni­gung im Sin­ne des § 125 GWB durch­zu­füh­ren sind. § 12 WReg­VO regelt künf­tig die Anfor­de­run­gen an die vor­zu­le­gen­den Unter­la­gen zur Bewer­tung der Selbst­rei­ni­gung. Hier­durch wird Unter­neh­men eine reel­le Chan­ce gege­ben, auch vor der gesetz­li­chen Löschung eines Ein­trags nach 3 bzw. 5 Jah­ren wie­der am Wett­be­werb par­ti­zi­pie­ren zu kön­nen. Akti­ve Com­pli­ance­maß­nah­men und eine erfolg­rei­che Selbst­rei­ni­gung kön­nen den geschä­dig­ten Ruf eines Unter­neh­mens wie­der ins rech­te Licht rücken.

Wenn Sie hier­zu Fra­gen haben und Unter­stüt­zung benö­ti­gen, rufen Sie uns ger­ne jeder­zeit an.

Die Mit­tei­lung über ergrif­fe­ne Maß­nah­men zum Zweck der Selbst­rei­ni­gung soll durch ein Stan­dard­for­mu­lar gesche­hen, wel­ches auf der Web­site des Bun­des­kar­tell­amts zur Ver­fü­gung gestellt wird.

Auch wenn ein Unter­neh­men vor­wei­sen kann, dass ein Auf­trag­ge­ber die Selbst­rei­ni­gungs­maß­nah­men für aus­rei­chend erach­tet hat, muss eben­falls ange­ge­ben wer­den, wenn dies bei ande­ren Auf­trag­ge­bern nicht der Fall war.

Die Regis­ter­be­hör­de kann eine Frist set­zen, in der das betrof­fe­ne Unter­neh­men Gut­ach­ten und ande­re Unter­la­gen vor­zu­le­gen hat, die die Umset­zung von Selbst­rei­ni­gungs­maß­nah­men nach­wei­sen. Der Gut­ach­ter kann vom Unter­neh­men frei gewählt wer­den. Es muss hier­bei jedoch dar­ge­legt wer­den, ob und in wel­chem Umfang der Gut­ach­ter in den ver­gan­ge­nen zwei Jah­ren für das Unter­neh­men tätig war, um sei­ne Unab­hän­gig­keit zu gewähr­leis­ten (§ 12 Abs. 2 WReg­VO).

Gera­de hier wur­de jedoch von Ver­tre­tern der Indus­trie­ver­bän­de Kri­tik geübt. Grund für die Kri­tik ist, dass nicht klar sei, wonach es sich rich­tet, ob die Regis­ter­be­hör­de ein Gut­ach­ten oder ande­re Unter­la­gen ver­lan­gen darf. Wei­te­re Unklar­heit herrscht aus Sicht der Indus­trie­ver­bän­de dar­über, ob der gewähl­te Gut­ach­ter ledig­lich nicht ander­wei­tig für das Unter­neh­men tätig gewe­sen sein darf oder auch nicht am Selbst­rei­ni­gungs­pro­zess betei­ligt gewe­sen sein darf.

Ein wei­te­rer Kri­tik­punkt der Indus­trie ist, dass die Beauf­tra­gung eines Gut­ach­ters immer mit der Öff­nung von Inter­na gegen­über exter­nen Per­so­nen ver­bun­den ist.

Wenn Sie eine gut­ach­ter­li­che Ein­schät­zung der Wirk­sam­keit Ihrer Com­pli­ance- und Selbst­rei­ni­gungs­maß­nah­men benö­ti­gen, wen­den Sie sich ger­ne an uns.

Mehr zum Wett­be­werbs­re­gis­ter

Sie möch­ten mehr über das Wett­be­werbs­re­gis­ter oder des­sen Inhal­te erfah­ren? Dann sehen Sie sich die bei­den ande­ren Tei­le unse­rer Blog­rei­he „3 Infor­ma­tio­nen, die Sie über das neue Wett­be­werbs­re­gis­ter haben soll­ten“ an.

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