Für Bie­ter + Auf­trag­neh­mer: 5 Rechts­tipps zur Ver­ga­be von Schü­ler­be­för­de­rungs­leis­tun­gen – der Kon­takt mit den Eltern und ande­re Ver­ant­wor­tungs­ver­la­ge­run­gen*

Sie wol­len sich an der Schü­ler­be­för­de­rung in Ihrem Land­kreis betei­li­gen. Und dann das: Die Ver­ga­be­un­ter­la­gen sehen vor, dass Sie sich mit den Eltern ins Beneh­men set­zen und z.B. gefahr­freie Fuß­we­ge gewähr­leis­ten sol­len.

Das Pro­blem

Man­che Land­krei­se sind der Ansicht, der Beför­de­rer soll sich um alles und jedes küm­mern. Beliebt ist es, dem Schü­ler­be­för­de­rer auf­zu­ge­ben, eine aktu­el­le Lis­te mit Kon­takt­da­ten der Eltern vor­zu­hal­ten, um sich über „Beson­der­hei­ten“ zu infor­mie­ren. Eben­so beliebt ist es, dem Schü­ler­be­för­de­rer auf­zu­ge­ben, einen „unge­fähr­li­chen Weg vom Hal­te­punkt zum Beför­de­rungs­mit­tel und vom Beför­de­rungs­mit­tel zum Schul­ge­län­de“ sicher­zu­stel­len.

Was tun?

Zunächst ein­mal: Neh­men Sie es nicht ein­fach hin. Han­deln Sie sofort (am bes­ten mit anwalt­li­cher Unter­stüt­zung). Wenn Sie ein Pro­blem mit den Vor­ga­ben eines öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers in einem öffent­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren haben, dann rügen Sie. Wei­sen Sie nicht hin, kri­ti­sie­ren Sie nicht, beschwe­ren Sie sich nicht und ertei­len Sie kei­ne „klar­stel­len­den Hin­wei­se“ oder „ver­bind­li­chen Kon­kre­ti­sie­run­gen“. Drü­cken Sie nicht Ihr Unver­ständ­nis aus, regen Sie kei­ne „Opti­mie­run­gen“ an. Son­dern: Rügen Sie. Und, bit­te, frist­ge­recht!

Und inhalt­lich?

Die Kern­fra­ge ist, was ist Auf­trag­ge­ber-Pflicht, was ist Sache der Eltern und was ist schluss­end­lich Ihre Pflicht. In der Schü­ler­be­för­de­rung über­schnei­den sich meh­re­re Pflich­ten­krei­se und es ist nicht immer leicht, sie aus­ein­an­der­zu­hal­ten. Die ver­trag­li­che Vor­ga­be, mit den Eltern – in aller Regel: kos­ten­frei – Kon­takt zu hal­ten, ist ein sol­cher Zwit­ter. Bei­spiels­wei­se ist genau zu prü­fen, ob der Land­kreis die Anfor­de­run­gen, die der Ver­ant­wort­li­che bzw. gemein­sa­me Ver­ant­wort­li­che bei einer mög­li­chen Auf­trags­ver­ar­bei­tung hat, wahrt oder nicht. Auch ist nicht ersicht­lich, war­um Sie Daten­ver­ar­bei­tungs­leis­tun­gen ver­schen­ken soll­ten. Im Zwei­fel soll­ten Sie sich also gegen eine zwei­fel­haf­te „Lis­ten­füh­rungs­pflicht“ weh­ren, bevor sie „im Ver­trag steht“, wel­che Gül­tig­keit auch immer die betref­fen­de Rege­lung dann hat. Betref­fend die Gewähr­leis­tung „unge­fähr­li­cher“ Wege dürf­te es aus unse­rer Sicht eine unzu­mut­ba­re Erschwe­rung der Kal­ku­la­ti­on dar­stel­len – und somit ver­ga­be­rechts­wid­rig sein –, Ihnen vom eigent­li­chen Trans­port los­ge­lös­te Wege­si­che­rungs­pflich­ten auf­zu­bür­den. Wenn auch klar sein muss, dass Sie das Trans­port­fahr­zeug nicht inmit­ten einer Bau­stel­le abstel­len dür­fen. Letzt­lich kommt es also auf den Ein­zel­fall an.

Noch Fra­gen?

Rufen Sie ger­ne jeder­zeit unter 0341 910 28405 an. Aban­te Rechts­an­wäl­te ist im Ver­ga­be- und Ver­trags­recht bun­des­weit tätig. Wir geben Ihnen tele­fo­nisch kos­ten­frei und unver­bind­lich einen ers­ten Über­blick über Ihre Mög­lich­kei­ten. *Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

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