Sie wollen sich an der Schülerbeförderung in Ihrem Landkreis beteiligen. Und dann das: Die Vergabeunterlagen sehen vor, dass Sie sich mit den Eltern ins Benehmen setzen und z.B. gefahrfreie Fußwege gewährleisten sollen.
Das Problem
Manche Landkreise sind der Ansicht, der Beförderer soll sich um alles und jedes kümmern. Beliebt ist es, dem Schülerbeförderer aufzugeben, eine aktuelle Liste mit Kontaktdaten der Eltern vorzuhalten, um sich über „Besonderheiten“ zu informieren. Ebenso beliebt ist es, dem Schülerbeförderer aufzugeben, einen „ungefährlichen Weg vom Haltepunkt zum Beförderungsmittel und vom Beförderungsmittel zum Schulgelände“ sicherzustellen.
Was tun?
Zunächst einmal: Nehmen Sie es nicht einfach hin. Handeln Sie sofort (am besten mit anwaltlicher Unterstützung). Wenn Sie ein Problem mit den Vorgaben eines öffentlichen Auftraggebers in einem öffentlichen Vergabeverfahren haben, dann rügen Sie. Weisen Sie nicht hin, kritisieren Sie nicht, beschweren Sie sich nicht und erteilen Sie keine „klarstellenden Hinweise“ oder „verbindlichen Konkretisierungen“. Drücken Sie nicht Ihr Unverständnis aus, regen Sie keine „Optimierungen“ an. Sondern: Rügen Sie. Und, bitte, fristgerecht!
Und inhaltlich?
Die Kernfrage ist, was ist Auftraggeber-Pflicht, was ist Sache der Eltern und was ist schlussendlich Ihre Pflicht. In der Schülerbeförderung überschneiden sich mehrere Pflichtenkreise und es ist nicht immer leicht, sie auseinanderzuhalten. Die vertragliche Vorgabe, mit den Eltern – in aller Regel: kostenfrei – Kontakt zu halten, ist ein solcher Zwitter. Beispielsweise ist genau zu prüfen, ob der Landkreis die Anforderungen, die der Verantwortliche bzw. gemeinsame Verantwortliche bei einer möglichen Auftragsverarbeitung hat, wahrt oder nicht. Auch ist nicht ersichtlich, warum Sie Datenverarbeitungsleistungen verschenken sollten. Im Zweifel sollten Sie sich also gegen eine zweifelhafte „Listenführungspflicht“ wehren, bevor sie „im Vertrag steht“, welche Gültigkeit auch immer die betreffende Regelung dann hat. Betreffend die Gewährleistung „ungefährlicher“ Wege dürfte es aus unserer Sicht eine unzumutbare Erschwerung der Kalkulation darstellen – und somit vergaberechtswidrig sein –, Ihnen vom eigentlichen Transport losgelöste Wegesicherungspflichten aufzubürden. Wenn auch klar sein muss, dass Sie das Transportfahrzeug nicht inmitten einer Baustelle abstellen dürfen. Letztlich kommt es also auf den Einzelfall an.
Noch Fragen?
Rufen Sie gerne jederzeit unter 0341 910 28405 an. Abante Rechtsanwälte ist im Vergabe- und Vertragsrecht bundesweit tätig. Wir geben Ihnen telefonisch kostenfrei und unverbindlich einen ersten Überblick über Ihre Möglichkeiten.
*Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.