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Vergaberechtslexikon

Unter­schwellen­rechtss­chutz

Unter­schwellen­rechtss­chutz

Sofern die EU-Schwellen­werte erre­icht wer­den, ist eine Nach­prü­fung der Ver­gabeentschei­dung gem. §§ 155 ff. GWB vor der zuständi­gen Ver­gabekam­mer durch das Ein­re­ichen eines Nach­prü­fungsantrags möglich.

Wie ist aber unter­halb der EU-Schwellen­werte?

Bei Auf­tragswerten unter­halb der EU-Schwellen­werte beste­hen fernab der all­ge­meinen prozes­sualen Rechtss­chutzmöglichkeit­en, wie dem einst­weili­gen Rechtss­chutzver­fahren oder der Schadenser­satzk­lage, in einzel­nen Bun­deslän­dern spezielle ver­gaberechtliche Nach­prü­fungsver­fahren. Hier­für müssen die Auf­tragswerte lediglich bes­timmte Bagatell­gren­zen über­schre­it­en.

Unter­schwellen­rechtss­chutz in Rhein­land-Pfalz

Rechts­grund­la­gen

In Rhein­land-Pfalz ermöglicht die Lan­desverord­nung über die Nach­prü­fung von Ver­gabev­er­fahren durch Ver­gabeprüf­stellen einen Unter­schwellen­rechtss­chutz für wirtschaftlich bedeut­same öffentliche Aufträge. Der geschätzte Auf­tragswert muss hier­bei für zu vergebende Bau‑, Liefer- und Dien­stleis­tun­gen min­destens 75.000 EUR ohne Umsatzs­teuer (ab dem 01.07.2022) betra­gen.

Welche Behörde ist zuständig?

Zuständig ist die Ver­gabeprüf­stelle, die in Rhein­land-Pfalz dem Min­is­teri­um für Wirtschaft, Verkehr, Land­wirtschaft und Wein­bau zuge­ord­net ist.

Welche Form- und Fris­tan­forderun­gen beste­hen?

Bieter oder Bewer­ber kön­nen ein Nach­prü­fungsver­fahren durch ihre Bean­stan­dung anstoßen, wenn ihrer Rüge durch den Auf­tragge­ber nicht abge­holfen wird oder wenn sie Infor­ma­tion über eine beab­sichtigte Zuschlagserteilung an ein anderes Unternehmen erhal­ten.

In Erfül­lung ihrer Infor­ma­tion­spflicht müssen Auf­tragge­ber Bieter, deren Ange­bote nicht berück­sichtigt wer­den sollen, unverzüglich auf elek­tro­n­is­chem Weg oder per Tele­fax über den Namen des Unternehmens, dessen Ange­bot angenom­men wer­den soll, über die wesentlichen Gründe der vorge­se­henen Nicht­berück­sich­ti­gung ihres Ange­bots und über den früh­esten Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses informieren. Diese Pflicht gilt auch gegenüber Bewer­bern, die nicht über die Ablehnung ihrer Bewer­bung informiert wur­den, bevor die Mit­teilung über die Zuschlagsentschei­dung an die betrof­fe­nen Bieter ergan­gen ist. Ein Ver­tragss­chluss darf erst nach sieben Kalen­derta­gen ab dem Tag nach der Absendung der Vor­a­bin­for­ma­tion erfol­gen.

Bieter oder Bewer­ber müssen vor dem Ablauf dieser sieben Kalen­dertage nach Absendung der Infor­ma­tion durch den Auf­tragge­ber unter Angabe der Gründe schriftlich beim Auf­tragge­ber die Ver­let­zung von Ver­gabevorschriften bean­standen. Ein anderes Wort für diese Bean­stan­dung ist „Rüge.“

Sofern der Auf­tragge­ber keine Abhil­fe leis­tet, muss er den Bieter oder Bewer­ber hierüber in Textform unter­richt­en. Der Auf­tragge­ber benachrichtigt in dem Fall die Ver­gabeprüf­stelle und legt ihr die voll­ständi­gen Ver­gabeak­ten vor. Der Zuschlag darf nur erteilt wer­den, nach­dem eine entsprechende Entschei­dung der Ver­gabeprüf­stelle erge­ht oder sofern die Ver­gabeprüf­stelle nicht frist­gerecht entschei­det.

Beste­ht eine Rügepflicht?

Bieter oder Bewer­ber haben ihre Rügepflicht zu beacht­en. Anson­sten wird ihr Nach­prü­fungs­begehren durch die Ver­gabeprüf­stelle zurück­gewiesen.

Soweit der gel­tend gemachte Ver­stoß noch vor der Absage durch den Auf­tragge­ber erkan­nt wird, muss inner­halb von sieben Kalen­derta­gen gerügt wer­den. Bere­its aus der Bekan­nt­machung erkennbare Ver­gaberechtsver­stöße müssen darüber hin­aus spätestens bis zum Ablauf der in der Bekan­nt­machung benan­nten Frist zur Bewer­bung oder zur Ange­botsab­gabe gerügt wer­den. Bei erst aus den Ver­gabe­un­ter­la­gen erkennbaren Ver­stößen muss eine Rüge bis zum Ablauf der Frist zur Bewer­bung oder Ange­botsab­gabe erfol­gen. Eben­so wird das Nach­prü­fungs­begehren zurück­gewiesen, soweit mehr als sieben Kalen­dertage nach Absendung der Mit­teilung des Auf­tragge­bers, ein­er Rüge nicht abhelfen zu wollen, ver­gan­gen sind und der Bieter oder Bewer­ber daraufhin keine Bean­stan­dung vorgenom­men hat.

Worauf richtet sich der Antrag im Einzel­nen?

Die Bean­stan­dung durch Bieter oder Bewer­ber muss sich auf einen konkreten Ver­stoß gegen Ver­gabevorschriften beziehen und begrün­det wer­den. Es find­et keine umfassende Recht­mäßigkeit­skon­trolle des gesamten Ver­gabev­er­fahrens statt. Den­noch kann die Ver­gabeprüf­stelle auch weit­ere aus ihrer Sicht kri­tis­che Punk­te, die nicht Bestandteil des Antrags sind, prüfen. Dies ist ins­beson­dere dann der Fall, wenn diese dem bean­standen­den Bieter man­gels Aktenein­sicht nicht bekan­nt sein kön­nen oder Ein­fluss auf das Wer­tungsergeb­nis und die Ver­gabeentschei­dung des Ver­gabev­er­fahrens haben.

Ent­fall der Vor­a­bin­for­ma­tion­spflicht

Die Infor­ma­tion­spflicht ent­fällt in beson­ders drin­gen­den Fällen. Im Rah­men der Infor­ma­tion­spflicht müssen Auf­tragge­ber über das weit­ere Ver­fahren im Falle ein­er Bean­stan­dung unter­richt­en. Hier­bei muss hingewiesen wer­den auf die Kosten eines Nach­prü­fungsver­fahrens und auf die Möglichkeit des Verzichts auf dessen Ein­leitung. Zudem müssen bes­timmte Infor­ma­tio­nen über die Zuschlagserteilung nicht mit­geteilt wer­den, wenn dies den Geset­zesvol­lzug behin­dern, dem öffentlichen Inter­esse zuwider­laufen, berechtigte geschäftliche Inter­essen von Unternehmen schädi­gen oder den lauteren Wet­tbe­werb zwis­chen ihnen beein­trächti­gen würde.

Was gilt bei de fac­to Ver­gabe in Rhein­land-Pfalz?

Wenn der Auf­tragge­ber seine Infor­ma­tion­spflicht nicht erfüllt oder den Zuschlag vor dem Ablauf von sieben Kalen­derta­gen nach Absendung der Infor­ma­tion erteilt hat, kann eine Bean­stan­dung trotz erteil­tem Zuschlag erfol­gen. Diese muss schriftlich spätestens einen Monat seit Ken­nt­nis des Ver­tragsab­schlusses, jedoch noch inner­halb von drei Monat­en ab Ver­tragsab­schluss, gegenüber dem Auf­tragge­ber vorgenom­men wer­den.

Weit­ere Rügepflicht­en

Eine zusät­zliche Bean­stan­dungsmöglichkeit beste­ht bei Nichtab­hil­fe ein­er Rüge. Hier­bei muss inner­halb von sieben Kalen­derta­gen nach Absendung der entsprechen­den Mit­teilung des Auf­tragge­bers die schriftliche Bean­stan­dung gegenüber dem Auf­tragge­ber erfol­gen. Inner­halb sein­er Mit­teilung muss der Auf­tragge­ber über diese Frist informieren.

Schließlich kann die Nichtein­hal­tung der Ver­gabevorschriften auch dann bean­standet wer­den, wenn das Ver­gabev­er­fahren aufge­hoben wurde. Eine solche Bean­stan­dung muss inner­halb von sieben Kalen­derta­gen nach Absendung der Mit­teilung des Auf­tragge­bers über die Aufhe­bung diesem gegenüber gel­tend gemacht wer­den. Spätestens mit der Aufhe­bung sind Bieter und Bewer­ber über diese Frist zu informieren.

Weit­ere Hin­weise zum Nach­prü­fungsver­fahren

Es beste­ht kein Anspruch auf ein Tätig­w­er­den der Ver­gabeprüf­stelle. Die Ver­gabeprüf­stelle beschränkt die Prü­fung auf das Vor­brin­gen des Bieters oder Bewer­bers sowie Tat­sachen, die ihr darüber hin­aus bekan­nt sein müssen. Zur Sachver­halt­saufk­lärung sind die Auf­tragge­ber zur Mitwirkung und Förderung des raschen Ver­fahrens­ab­schlusses verpflichtet.

Die Ver­gabeprüf­stelle entschei­det inner­halb von drei Wochen nach Ein­gang der voll­ständi­gen Ver­gabeak­ten. Im Falle von beson­deren tat­säch­lichen oder rechtlichen Schwierigkeit­en ist eine Fristver­längerung um höch­stens zwei Wochen möglich. Es bedarf hierzu ein­er begrün­de­ten Mit­teilung an den Auf­tragge­ber und den bean­standen­den Bieter oder Bewer­ber.

Die Ver­gabeprüf­stelle entschei­det, ob eine Ver­let­zung von Ver­gabevorschriften durch den Auf­tragge­ber vor­liegt. Sie trifft geeignete Maß­nah­men zur Besei­t­i­gung der Ver­stöße und kann den Zuschlag unter­sagen. Aus­nahm­sweise darf die Ver­gabeprüf­stelle den Auf­tragge­ber berechti­gen, den Zuschlag sofort, ohne Prü­fung, zu erteilen, wenn die nachteili­gen Fol­gen der Verzögerung der Ver­gabe bis zum Abschluss der Nach­prü­fung die damit ver­bun­de­nen Vorteile über­wiegen. Berück­sichtigt hier­bei wer­den alle möglicher­weise geschädigten Inter­essen sowie das Inter­esse der All­ge­mein­heit an einem schnellen Abschluss des Ver­gabev­er­fahrens.

Sofern der Zuschlag bere­its vor der Entschei­dung der Ver­gabeprüf­stelle erteilt oder die Infor­ma­tions- und Wartepflicht seit­ens des Auf­tragge­bers nicht einge­hal­ten wurde, ist der Auf­trag von Anfang an unwirk­sam, wenn dieser und ein weit­er­er Ver­gaberechtsver­stoß im Rah­men der Nach­prü­fung fest­gestellt wird. Der weit­ere Ver­gaberechtsver­stoß muss Auswirkun­gen auf die Zuschlagsentschei­dung gehabt haben.

Die begrün­dete Entschei­dung der Ver­gabeprüf­stelle wird dem Auf­tragge­ber in Schrift­form mit­geteilt und an dessen Auf­sichts­be­hörde sowie an den betr­e­f­fend­en Bieter oder Bewer­ber über­sandt.

Kosten

Die Über­prü­fung durch den Auf­tragge­ber verur­sacht keine Kosten. Das heißt: Eine bloße Rüge verur­sachte keine Kosten.

Anders sieht es bei ein­er Nach­prü­fung aus. Für Amt­shand­lun­gen der Ver­gabeprüf­stelle fall­en Gebühren in Höhe von 100 EUR bis 2.500 EUR an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem per­son­ellen und sach­lichen Aufwand sowie nach der wirtschaftlichen Bedeu­tung des Nach­prü­fungs­ge­gen­stands.

Es wer­den keine Gebühren erhoben, wenn der Bieter oder Bewer­ber zu Recht das Ver­gabev­er­fahren bean­standet hat. Aufwen­dun­gen zur Rechtsver­fol­gung wer­den zwar nicht erstat­tet. Jedoch dürften die erfol­gre­ichen Bieter und Bewer­ber nach § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz ihrer Anwalt­skosten haben.

 

Unter­schwellen­rechtss­chutz in Sach­sen-Anhalt

Rechts­grund­la­gen

Bei Unter­schre­itung der EU-Schwellen­werte kommt in Sach­sen-Anhalt ein Unter­schwellen­rechtss­chutz nach den §§ 19 ff. TVergG LSA in Betra­cht. Hier­für muss der geschätzte Auf­tragswert bei Bauleis­tun­gen 120.000 EUR ohne Umsatzs­teuer und bei Dien­stleis­tun­gen und Liefer­un­gen 40.000 EUR ohne Umsatzs­teuer über­steigen.

Welche Behörde ist zuständig?

Nach­prü­fungs­be­hörde ist die 3. Ver­gabekam­mer des Lan­des Sach­sen-Anhalt, die beim Lan­desver­wal­tungsamt Sach­sen-Anhalt ansäs­sig ist.

Welche Form- und Fris­tan­forderun­gen beste­hen?

Für den Auf­tragge­ber beste­ht die Pflicht zur Vor­a­bin­for­ma­tion spätestens sieben Werk­tage vor dem Ver­tragsab­schluss in der vor­ab durch den Auf­tragge­ber in der Ver­gabebekan­nt­machung oder in den Ver­gabe­un­ter­la­gen fest­gelegten Form.

Der unter­legene Bieter hat daraufhin die Möglichkeit, eine Rüge zu erheben. Hier­für beste­hen Fristvor­gaben:

So muss der Antrag­steller die gel­tend gemacht­en Ver­stöße gegenüber dem Auf­tragge­ber inner­halb ein­er Frist von zehn Werk­ta­gen schriftlich oder elek­tro­n­isch rügen. Diese Frist begin­nt mit der Ken­nt­nis der Ver­gaberechtsver­let­zung.

Ver­stöße gegen Ver­gabevorschriften, die bere­its auf­grund der Bekan­nt­machung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekan­nt­machung benan­nten Frist zur Bewer­bung oder Ange­botsab­gabe gegenüber dem öffentlichen Auf­tragge­ber schriftlich oder elek­tro­n­isch gerügt wer­den.

Ver­gaberechtliche Ver­stöße, die erst in den Ver­gabe­un­ter­la­gen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewer­bung oder zur Ange­botsab­gabe gegenüber dem öffentlichen Auf­tragge­ber schriftlich oder elek­tro­n­isch gerügt wer­den.

Aber Achtung: die 7‑Tages-Frist läuft unab­hängig davon weit­er. Das heißt: Der Bieter muss rügen, und er muss anschließend rechtzeit­ig, also noch vor dem Zuschlag nach Ablauf der 7‑Tages-Frist, einen Nach­prü­fungsantrag bei der 3. Ver­gabekam­mer stellen, wenn der Auf­tragge­ber auf die Rüge hin nicht abhil­ft. Kommt der Bieter zu spät, ver­liert er seine Rechtss­chutzmöglichkeit­en.

Die Ein­leitung des Nach­prü­fungsver­fahrens durch den unter­lege­nen Bieter geschieht, indem er einen schriftlichen oder elek­tro­n­is­chen Antrag stellt. Noch mal: Anders als in anderen Bun­deslän­dern, die den Unter­schwellen­rechtss­chutz ken­nen, muss der Bieter hier also nach der Rüge noch mal von sich aus aktiv wer­den.

Nach dem Ein­gang der Mit­teilung eines öffentlichen Auf­tragge­bers, ein­er Rüge nicht abhelfen zu wollen, dür­fen nicht mehr als 15 Werk­tage ver­gan­gen sein, da anson­sten der Antrag unzuläs­sig ist.

Worauf richtet sich der Antrag im Einzel­nen?

Der Antrag begrün­det sich mit der Ver­let­zung der Bes­tim­mungen über das Ver­gabev­er­fahren. Er muss ein bes­timmtes Begehren und die behauptete Rechtsver­let­zung mit Sachver­halts­darstel­lung und Beze­ich­nung der ver­füg­baren Beweis­mit­tel enthal­ten. Zudem muss dargelegt wer­den, dass die Rüge gegenüber dem Auf­tragge­ber erfol­gt ist. Auch müssen die son­sti­gen Beteiligten müssen nach Möglichkeit beze­ich­net wer­den.

Hin­weise zum Ver­fahrens­ablauf

Der Auf­tragge­ber muss die Bieter, deren Ange­bote nicht berück­sichtigt wer­den sollen, vor der Zuschlagserteilung über den Namen des Bieters, dessen Ange­bot angenom­men wer­den soll und über die Gründe der vorge­se­henen Nicht­berück­sich­ti­gung ihres Ange­bots informieren.

Beteiligt am Nach­prü­fungsver­fahren sind der Antrag­steller, der öffentliche Auf­tragge­ber und die Unternehmen, deren Inter­essen durch die Entschei­dung schw­er­wiegend berührt wer­den und die deswe­gen von der Nach­prü­fungs­be­hörde beige­laden wor­den sind.

Informiert die Nach­prü­fungs­be­hörde den öffentlichen Auf­tragge­ber schriftlich oder elek­tro­n­isch über den Nach­prü­fungsantrag, darf der Zuschlag nicht vor ein­er Entschei­dung der Nach­prü­fungs­be­hörde erteilt wer­den.

Vor­abges­tat­tung in Sach­sen-Anhalt

Auf Antrag des öffentlichen Auf­tragge­bers kann die Nach­prü­fungs­be­hörde diesem ges­tat­ten, dem Unternehmen, welch­es ursprünglich den Zuschlag erhal­ten sollte, den Zuschlag zu erteilen, wenn die nachteili­gen Fol­gen ein­er Verzögerung der Ver­gabe bis zum Abschluss der Nach­prü­fung die damit ver­bun­de­nen Vorteile über­wiegen. Zu berück­sichti­gen sind alle möglicher­weise geschädigten Inter­essen und das Inter­esse der All­ge­mein­heit an einem schnellen Abschluss des Ver­gabev­er­fahrens sowie an ein­er wirtschaftlichen Erfül­lung der Auf­gaben des öffentlichen Auf­tragge­bers. Eben­so fließen die all­ge­meinen Aus­sicht­en des Antrag­stellers im Ver­gabev­er­fahren, den öffentlichen Auf­trag zu erhal­ten, regelmäßig, jedoch nicht in jedem Falle, in die Abwä­gung ein.

Vor­läu­fige Maß­nah­men

Soweit der Anspruch des Antrag­stellers auf Ein­hal­tung der Ver­gabevorschriften nicht durch den dro­hen­den Zuschlag, son­dern auf eine andere Weise gefährdet ist, kann die Nach­prü­fungs­be­hörde auf beson­deren Antrag mit­tels vor­läu­figer Maß­nah­men zur Sicherung der Rechte des Anspruch­stellers in das Ver­gabev­er­fahren ein­greifen. Zuvor muss wiederum eine Inter­essen­ab­wä­gung erfol­gen.

Entschei­dungs­frist

Die Nach­prü­fungs­be­hörde entschei­det inner­halb von fünf Wochen ab Ein­gang des Nach­prü­fungsantrags schriftlich oder elek­tro­n­isch über diesen. Aus­nahm­sweise ist eine Ver­längerung der Frist durch den Vor­sitzen­den bei beson­deren tat­säch­lichen oder rechtlichen Schwierigkeit­en durch Mit­teilung an die Beteiligten möglich. Die Ver­längerung sollte zwei Wochen nicht über­steigen und schriftlich oder elek­tro­n­isch begrün­det wer­den. Erfol­gt keine frist­gerechte Entschei­dung, gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Nach­prü­fungs­be­hörde kann auch auf­grund mündlich­er Ver­hand­lung entschei­den, die einen Ter­min nicht über­schre­it­en sollte.

Die Beteiligten müssen an der Aufk­lärung des Sachver­halts mitwirken. Hierzu kön­nen ihnen Fris­ten geset­zt wer­den. Ver­spätetes Vor­brin­gen wird nicht berück­sichtigt.

Kosten

Amt­shand­lun­gen der Nach­prü­fungs­be­hörde verur­sachen Kosten in Höhe von 100 EUR bis 1.000 EUR, je nach per­son­ellem und sach­lichem Aufwand der Nach­prü­fungs­be­hörde unter Berück­sich­ti­gung der wirtschaftlichen Bedeu­tung des Gegen­stands der Nach­prü­fung. Für den Fall, dass der Bieter das Ver­gabev­er­fahren zu Recht bean­standet hat, fall­en ihm keine Kosten zur Last.

Unter­schwellen­rechtss­chutz in Thürin­gen

Rechts­grund­la­gen

In Thürin­gen beste­ht ein Unter­schwellen­rechtss­chutz nach § 14 ThürVgG. Hier­für ist es notwendig, dass der voraus­sichtliche Gesam­tauf­tragswert bei Bauleis­tun­gen 150.000 EUR ohne Umsatzs­teuer und bei Leis­tun­gen und Liefer­un­gen 50.000 EUR ohne Umsatzs­teuer über­steigt.

Welche Behörde ist zuständig?

Nach­prü­fungs­be­hörde ist die beim Lan­desver­wal­tungsamt ein­gerichtete Ver­gabekam­mer.

Welche Form- und Fris­tan­forderun­gen beste­hen?

Zunächst muss der Auf­tragge­ber sein­er Infor­ma­tion­spflicht spätestens sieben Kalen­dertage vor Ver­tragsab­schluss nachkom­men. Hier­bei ist die vom Auf­tragge­ber zuvor inner­halb der Bekan­nt­machung oder in den Ver­gabe­un­ter­la­gen bes­timmte Form zu wahren.

Der Bieter muss nach sein­er Unter­rich­tung durch den Auf­tragge­ber inner­halb dieser Frist beim Auf­tragge­ber die Ver­let­zung sein­er Rechte durch die Nichtein­hal­tung der Ver­gabevorschriften bean­standen. Es ist die Form zu wahren, welche der Auf­tragge­ber zuvor unter Beach­tung der jew­eils ein­schlägi­gen ver­gaberechtlichen For­mvorschriften in der Bekan­nt­machung oder in den Ver­gabe­un­ter­la­gen bes­timmt hat.

Worauf richtet sich der Antrag im Einzel­nen?

Die Bean­stan­dung durch den Bieter muss sich auf die Ver­let­zung sein­er Rechte durch die Nichtein­hal­tung der Ver­gabevorschriften beziehen.

Hin­weise zum Ver­fahrens­ablauf

Der Auf­tragge­ber ist verpflichtet, die Bieter, deren Ange­bote nicht berück­sichtigt wer­den sollen, zu informieren über den Namen des Bieters, dessen Ange­bot angenom­men wer­den soll, über die Gründe der vorge­se­henen Nicht­berück­sich­ti­gung ihres Ange­bots und über den früh­est­möglichen Zeit­punkt der Zuschlagserteilung.

Der Bieter kann daraufhin eine Bean­stan­dung vornehmen, auch „Rüge“ genan­nt. Hil­ft der Auf­tragge­ber der Bean­stan­dung nicht ab, muss dieser die Nach­prü­fungs­be­hörde durch Übersendung der voll­ständi­gen Ver­gabeak­ten unter­richt­en.

Sofern die Nach­prü­fungs­be­hörde nicht inner­halb von 14 Kalen­derta­gen das Ver­gabev­er­fahren unter Angabe von Grün­den bean­standet, darf der Zuschlag erteilt wer­den. Andern­falls ist die Auf­fas­sung der Nach­prü­fungs­be­hörde zu berück­sichti­gen. Die Frist begin­nt am Tag nach dem Ein­gang der Unter­rich­tung. Aus­nahm­sweise darf die Frist durch die Nach­prü­fungs­be­hörde um weit­ere sieben Kalen­dertage ein­ma­lig ver­längert wer­den. Die Fristver­längerung ist durch die Nach­prü­fungs­be­hörde zu begrün­den.

Ein Anspruch des Bieters auf Tätig­w­er­den der Nach­prü­fungs­be­hörde beste­ht nicht.

Sofern die Nach­prü­fungs­be­hörde tätig wird, entschei­det sie abschließend darüber, ob der Bieter durch die Nichtein­hal­tung von Ver­gabevorschriften in seinen Recht­en ver­let­zt wurde.

Kosten

Für Amt­shand­lun­gen der Nach­prü­fungs­be­hörde fall­en Gebühren in Höhe von 100 EUR bis 1.000 EUR an. Die konkrete Höhe der Gebühren bes­timmt sich nach dem per­son­ellen und sach­lichen Aufwand der Nach­prü­fungs­be­hörde, wobei auch die wirtschaftliche Bedeu­tung des Gegen­stands der Nach­prü­fung berück­sichtigt wird. Sofern der Bieter zu Recht das Ver­gabev­er­fahren bean­standet hat, wird er nicht mit den Kosten belastet.

 

Unter­schwellen­rechtss­chutz in Sach­sen

Rechts­grund­la­gen

Sofern die EU-Schwellen­werte nicht erre­icht wer­den, beste­ht in Sach­sen die Möglichkeit eines eige­nen Rechtss­chutzver­fahrens im Unter­schwellen­bere­ich nach § 8 SächsVer­gabeG. Hier­für muss der Auf­tragswert bei Bauleis­tun­gen 75.000 EUR ohne Umsatzs­teuer und bei Liefer­un­gen und Leis­tun­gen 50.000 EUR ohne Umsatzs­teuer über­steigen.

Welche Behörde ist zuständig?

Zuständi­ge Nach­prü­fungs­be­hörde ist die Auf­sichts­be­hörde des Auf­tragge­bers, bei kreisange­höri­gen Gemein­den und Zweck­ver­bän­den die Lan­des­di­rek­tion Sach­sen. Bei Zuwen­dungsempfängern, die nicht öffentliche Auf­tragge­ber sind, tritt an die Stelle der Auf­sichts­be­hörde die Bewil­li­gungs­be­hörde.

Welche Form- und Fris­tan­forderun­gen beste­hen?

Für den Auf­tragge­ber beste­ht die Pflicht zur Abgabe ein­er Vor­a­bin­for­ma­tion gegenüber dem Bieter in Textform spätestens zehn Kalen­dertage vor dem Ver­tragsab­schluss.

Der Bieter muss das Ver­gabev­er­fahren vor Ablauf dieser zehn Kalen­dertage schriftlich dem Auf­tragge­ber gegenüber bean­standen.

Worauf richtet sich der Antrag im Einzel­nen?

Die Bean­stan­dung des Bieters begrün­det sich mit der Nichtein­hal­tung der Ver­gabevorschriften. Der Bieter begehrt eine Wieder­hol­ung der bean­stande­ten Hand­lung oder – nach rechtswidriger und zugle­ich unwirk­samer Aufhe­bung des Ver­gabev­er­fahrens, eine Aufhe­bung der Aufhe­bung und Fort­set­zung des Ver­gabev­er­fahrens.

Hin­weise zum Ver­fahrens­ablauf

Die Pflicht des Auf­tragge­bers zur Vor­a­bin­for­ma­tion gegenüber dem Bieter, dessen Ange­bot nicht berück­sichtigt wer­den soll, umfasst den Namen des Bieters, dessen Ange­bot angenom­men wer­den soll sowie den Grund der vorge­se­henen Nicht­berück­sich­ti­gung des Ange­bots des betr­e­f­fend­en Bieters.

Sofern der Bieter eine Bean­stan­dung vorn­immt und dieser nicht durch die Ver­gabestelle abge­holfen wurde, hat der Auf­tragge­ber die Nach­prü­fungs­be­hörde zu unter­richt­en.

Der Zuschlag darf erst erteilt wer­den, wenn die Nach­prü­fungs­be­hörde nicht inner­halb von zehn Kalen­derta­gen nach ihrer Unter­rich­tung das Ver­gabev­er­fahren unter Angabe von Grün­den bean­standet. Sofern jedoch eine begrün­dete Bean­stan­dung erfol­gt, hat der Auf­tragge­ber die Auf­fas­sung der Nach­prü­fungs­be­hörde zu beacht­en.

Es beste­ht kein Anspruch des Bieters auf ein Tätig­w­er­den der Nach­prü­fungs­be­hörde.

Kosten

Amt­shand­lun­gen der Nach­prü­fungs­be­hörde sind kostenpflichtig, wenn die Bean­stan­dung erfol­g­los ist. Die Gebühren belaufen sich auf 100 EUR bis 1.000 EUR und bemessen sich nach dem per­son­ellen und sach­lichen Aufwand der Nach­prü­fungs­be­hörde unter Berück­sich­ti­gung der wirtschaftlichen Bedeu­tung des Nach­prü­fungs­ge­gen­stands. Sofern ein Bieter das Ver­gabev­er­fahren zu Recht bean­standet hat, fall­en ihm keine Kosten zur Last.

Hin­weis: Dieser Recht­stipp erset­zt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvoll­ständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Momen­tauf­nahme dar, da sich geset­zliche Grund­la­gen und Recht­sprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Kon­stel­la­tio­nen abdeck­en, dient Unter­hal­tungs- und Ersto­ri­en­tierungszweck­en und soll Sie zur frühzeit­i­gen Abklärung von Rechts­fra­gen motivieren, nicht aber davon abhal­ten. abante Recht­san­wälte war nicht am Ver­fahren beteiligt und hat keine Partei im Stre­itver­fahren vertreten.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 02.10.2026

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