Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) ist einen entscheidenden Schritt näher an die Praxis gerückt: Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetz am 26. Februar 2026 in zweiter und dritter Lesung zugestimmt. Am 13. März 2026 stand das Vorhaben auf der Tagesordnung des Bundesrates. Damit zeichnet sich ab, dass das BTTG bald in Kraft treten wird – und die Vergabepraxis von Bund und Ländern damit grundlegend verändern dürfte.
In unserer Online-Informationsveranstaltung der Reihe „Vergabekompass Aktuell“ am 25. März 2026 ordnet unser Rechtsanwalt Daniel Schölzel den aktuellen Stand ein und beleuchtet die wichtigsten Konsequenzen für die Vergabepraxis.
Was ist das Bundestariftreuegesetz?
Das Bundestariftreuegesetz ist ein Gesetzgebungsvorhaben in gemeinsamer Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE). Es soll tarifliche Arbeitsbedingungen verbindlich in der öffentlichen Beschaffung des Bundes verankern.
Hintergrund ist die rückläufige Tarifbindung in Deutschland. Während früher rund dreiviertel der Arbeitsplätze tarifgebunden waren, gilt dies heute nur noch für jeden zweiten. Nicht tarifgebundene Unternehmen konnten bisher im Vergabewettbewerb günstigere Angebote abgeben, aufgrund der gesparten Personalkosten. Das BTTG soll diesen Wettbewerbsnachteil tarifgebundener Unternehmen ausgleichen.
Das Gesetz gilt für öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftrags-oder Vertragswert von 50.000 Euro.
Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Der Verfahrensstand im Überblick:
- 24. Juli 2025: Referentenentwurf
- 6. August 2025: Kabinettsbeschluss (Regierungsentwurf)
- 26. Februar 2026: Beschluss des Deutschen Bundestages in 2./3. Lesung (mit Änderungen durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales)
- 13. März 2026: Befassung des Bundesrates
Die wichtigsten Neuregelungen des BTTG
Das Tariftreueversprechen als Ausführungsbedingung
Kern des Gesetzes ist keine automatische Tarifbindung aller am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen.
Stattdessen müssen Auftragnehmer ein Tariftreueversprechen abgeben: Sie verpflichten sich, den bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten bestimmte branchenspezifische tarifliche Mindestarbeitsbedingungen zu gewähren. Dieses Versprechen wird als zwingende Ausführungsbedingung in den Vertrag aufgenommen.
Das BMAS legt die konkret einzuhaltenden Arbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung fest, auf Antrag einer oder beider Tarifvertragsparteien (Gewerkschaft und/oder Arbeitgebervereinigung). Wird für eine Branche erstmalig eine Rechtsverordnung erlassen, geschieht dies im Einvernehmen mit dem BMWE. Die Verordnung muss tarifvertragliche Regelungen unverändert übernehmen.
Welche Arbeitsbedingungen sind erfasst?
Die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen, die Auftragnehmer gewähren müssen, umfassen nach dem Gesetz mindestens:
- Entlohnung
- Bezahlter Mindestjahresurlaub
- Höchstarbeitszeiten
- Mindestruhezeiten und Ruhepausen
Nachweispflichten und Zertifizierung (§§ 3, 9 BTTG)
Das Tariftreueversprechen soll als einfache, unbürokratische Erklärung im Vergabeverfahren abgegeben werden. Unternehmen können sich zertifizieren lassen, dass sie die erforderlichen tariflichen Bedingungen erfüllen. Ist eineZertifizierung nicht möglich, muss eine nachvollziehbare Dokumentation sichergestellt werden: Dazu gehören saubere Entgeltabrechnungen, Darstellungen von Strukturzulagen und Arbeitsaufzeichnungen. Die entsprechenden Unterlagen sind über das System der Rentenversicherung einzureichen.
Weitergabepflicht an Nachunternehmer
Auftragnehmer müssen die Tariftreue-Verpflichtung an ihre Nachunternehmer und Verleiher weitergeben
und deren Einhaltung des Tariftreueversprechens sicherstellen. Unternehmen sind daher gehalten, Vertragsketten und Dokumentationsprozesse so zu strukturieren, dass die Einhaltung auf allen Stufen der Leistungserbringung nachvollziehbar belegt werden kann.
Sanktionen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen das Tariftreueversprechen drohen empfindliche Sanktionen, insbesondere Vertragsstrafen und der Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren.
Änderungen durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat vor dem Bundestagsbeschluss noch Anpassungen am Gesetzentwurf vorgenommen: Lieferdienste wurden aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes gestrichen. Zudem wurden Einzelheiten zum Zertifizierungsverfahren ergänzt sowie die Pflicht der Unternehmen, Unterlagen über das System der Rentenversicherung einzureichen, neu geregelt.
Was bedeutet das für die Vergabepraxis?
Für öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen
Sobald das BTTG in Kraft tritt, müssen öffentliche Auftraggeber das Tariftreueversprechen als Ausführungsbedingung in die Vergabeunterlagen aufnehmen. Es stellt sich die Frage, wie die Einhaltung der Tariftreuevorschriften in der Praxis kontrolliert und dokumentiert werden soll – und welche Konsequenzen bei Verstößen greifen.
Für Unternehmen (Bieter und Auftragnehmer)
Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren des Bundes beteiligen, müssen künftig das Tariftreueversprechen abgeben und dessen Erfüllung nachweisen können – auch bei Einsatz von Nachunternehmern. Die Zeit bis zum Inkrafttreten sollte genutzt werden, um interne Prozesse, Vertragsstrukturen und Dokumentationspflichten entsprechend vorzubereiten.
Unsere Informationsveranstaltung: Vergabekompass Aktuell
In unserer Veranstaltungsreihe „Vergabekompass Aktuell“ gibt Rechtsanwalt Daniel Schölzel einen praxisorientierten Überblick über den aktuellen Stand, die neu beschlossenen Änderungen und die konkreten Auswirkungen des BTTG.
Themen der Veranstaltung:
- Aktueller Stand des BTTG nach dem Bundestagsbeschluss
- Weitere Schritte im Gesetzgebungsverfahren
- Wesentliche Neuerungen durch das Gesetz
- Praktische Auswirkungen auf Vergabeverfahren des Bundes und der Länder
- Handlungsempfehlungen für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen
Die Eckdaten:
- Datum: 25. März 2026
- Uhrzeit: 10:00 – 11:00 Uhr
- Format: Online-Informationsveranstaltung
- Teilnahme: kostenfrei
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