Deutschlandweit für Sie tätig

Unsere Standorte

Bie­ter, Bewer­ber & Auf­trag­neh­mer

Die Rüge und das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren

Wer nicht recht­zei­tig rügt, ver­liert sein Recht auf Nach­prü­fung. Wir for­mu­lie­ren Rügen frist- und form­ge­recht – und ver­tre­ten Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht abhilft.

Rüge­frist bei erkann­ten Ver­stö­ßen

10 Tage

Ab posi­ti­ver Kennt­nis des Ver­ga­be­ver­sto­ßes – abso­lut, kei­ne Wie­der­ein­set­zung.

Was wir für Sie tun

Rügen for­mu­lie­ren

Wir for­mu­lie­ren Rügen frist- und form­ge­recht – mit dem allei­ni­gen Ziel, Ihnen den Zuschlag zu sichern.

Nach­prü­fungs­ver­fah­ren

Wir ver­tre­ten Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer. Erfah­run­gen aus drei­stel­li­ger Zahl von Nach­prü­fungs­ver­fah­ren.

Absa­ge­schrei­ben prü­fen

Noch am Tag des Erhalts prü­fen wir, ob eine Rüge aus­sichts­reich ist und wel­che Schrit­te sinn­voll sind.

Bie­ter müs­sen rügen, wenn sie sich ihre Rech­te erhal­ten wol­len

Im Ver­ga­be­recht gilt eine Rüge­o­b­lie­gen­heit. Im Ober­schwel­len­seg­ment ist sie ein­fach­ge­setz­lich gere­gelt. Danach müs­sen aus der Bekannt­ma­chung oder den Ver­ga­be­un­ter­la­gen erkenn­ba­re Ver­ga­be­rechts­ver­stö­ße bis zum Ablauf der Teil­nah­me­an­trags­frist bzw. Ange­bots­frist gerügt wer­den. Wur­de der Ver­ga­be­feh­ler posi­tiv erkannt, beträgt die Rüge­frist ledig­lich 10 Tage ab Kennt­nis­er­lan­gung.
Im Unter­schwel­len­be­reich ist es etwas kom­pli­zier­ter. Teils sehen die Lan­des­ver­ga­be­rech­te ein Rüge­er­for­der­nis vor, teils hat die Recht­spre­chung eine Rüge­o­b­lie­gen­heit kre­iert. All dies soll­te Ihr Fach­an­walt für Ver­ga­be­recht wis­sen – dies ist das Kern­wis­sen einer spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei.

Taug­li­cher Rüge­ge­gen­stand ist jede Ver­hal­tens­wei­se des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers

Ihre Rüge kann sich auf grund­sätz­lich jede Ver­hal­tens­wei­se im Ver­ga­be­ver­fah­ren bezie­hen – eine bestimm­te For­mu­lie­rung in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen, den Aus­schluss Ihres Ange­bots, eine Schlecht­be­wer­tung oder eine Äuße­rung des Auf­trag­ge­bers in einem gemein­sa­men Ter­min. Durch Ihre Rüge for­dern Sie den Auf­trag­ge­ber auf, Abhil­fe zu schaf­fen und den Ver­ga­be­feh­ler aus der Welt zu schaf­fen.

Sehr oft emp­fiehlt sich eine Rüge nach dem Erhalt des Absa­ge­schrei­bens. Las­sen Sie kei­ne Zeit ver­strei­chen – rufen Sie noch am Tag des Erhalts bei uns an. Die Fris­ten sind knapp, Sie haben kei­ne Zeit zu ver­lie­ren.

Die Rüge ist das Tor zum Nach­prü­fungs­ver­fah­ren

Wer nicht rügt, kann kei­ne erfolg­rei­che Nach­prü­fung begeh­ren. Rügen Sie also selbst dann, wenn Sie der Ansicht sind, dass sich der Auf­trag­ge­ber sowie­so nicht bewe­gen wird. Das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren müs­sen Sie im Anschluss an die Nicht­ab­hil­fe­ent­schei­dung – auch hier gibt es eine Frist – oder sogar noch davor ein­lei­ten. Wir haben Erfah­run­gen aus einer drei­stel­li­gen Zahl von Nach­prü­fungs­ver­fah­ren.

Der Ablauf des Nach­prü­fungs­ver­fah­rens

Die Ver­ga­be­kam­mer prüft nach Antrags­ein­gang, ob der Antrag offen­sicht­lich unzu­läs­sig oder unbe­grün­det ist. Nur und erst die Zustel­lung an den Auf­trag­ge­ber bewirkt das Zuschlags­ver­bot. Des­halb legen wir beson­de­ren Wert auf eine recht­zei­ti­ge Antrags­zu­stel­lung – vor dem frü­hest­mög­li­chen Zuschlags­ter­min. Inner­halb von fünf Wochen soll die Ver­ga­be­kam­mer ent­schei­den; gegen ihre Ent­schei­dung kann sofor­ti­ge Beschwer­de zum Ober­lan­des­ge­richt ein­ge­legt wer­den.

Was gilt unter­halb der EU-Schwel­len­wer­te?

Im Unter­schwel­len­be­reich gibt es in den meis­ten Bun­des­län­dern kein ech­tes Nach­prü­fungs­ver­fah­ren. Nur in Sach­sen-Anhalt, Thü­rin­gen und Rhein­land-Pfalz sind ver­gleich­ba­re Ver­fah­ren mög­lich. In ande­ren Bun­des­län­dern lässt sich durch gut begrün­de­te Rügen oder einst­wei­li­ge Ver­fü­gungs­an­trä­ge das Ver­ga­be­ver­fah­ren zu Ihren Guns­ten beein­flus­sen. Ansons­ten hilft im Unter­schwel­len­seg­ment mög­li­cher­wei­se der Scha­dens­er­satz. Spre­chen Sie uns recht­zei­tig an.

Typi­scher Ablauf

Häu­fi­ge Fra­gen zur Rüge und zum Nach­prü­fungs­ver­fah­ren

All­ge­mei­ne Erst­ori­en­tie­rung – kein Ersatz für anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall.

Muss ich wirk­lich rügen, bevor ich einen Nach­prü­fungs­an­trag stel­le?

Im Ober­schwel­len­be­reich ja – die Rüge ist gesetz­li­che Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zung für den Nach­prü­fungs­an­trag. Wer nicht recht­zei­tig rügt, ver­liert das Recht auf Nach­prü­fung. Ob und wie gerügt wer­den soll­te, hängt von der kon­kre­ten Situa­ti­on ab. → Mehr zum Nach­prü­fungs­ver­fah­ren

Erkann­te Ver­stö­ße müs­sen inner­halb von zehn Tagen gerügt wer­den – ab dem Moment, in dem Sie den Ver­stoß posi­tiv erkannt haben. Für Ver­stö­ße, die aus den Ver­ga­be­un­ter­la­gen erkenn­bar waren, gilt die Ange­bots­frist als Gren­ze. Die Fris­ten sind abso­lut; es gibt kei­ne Wie­der­ein­set­zung.

Das ist nicht das Ende. In vie­len Fäl­len besteht die Mög­lich­keit, einen Nach­prü­fungs­an­trag bei der zustän­di­gen Ver­ga­be­kam­mer zu stel­len. Ob das in Ihrer Situa­ti­on sinn­voll ist, hängt vom Ein­zel­fall ab. Die Fris­ten dafür sind knapp – war­ten Sie nicht ab.

Hin­weis: Kei­ne Rechts­be­ra­tung. Alle Ant­wor­ten erset­zen kei­ne anwalt­li­che Ein­zel­fall­prü­fung.

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