Bieter, Bewerber & Auftragnehmer
Die Rüge und das Nachprüfungsverfahren
Wer nicht rechtzeitig rügt, verliert sein Recht auf Nachprüfung. Wir formulieren Rügen frist- und formgerecht – und vertreten Sie vor der Vergabekammer, wenn der Auftraggeber nicht abhilft.
Rügefrist bei erkannten Verstößen
10 Tage
Ab positiver Kenntnis des Vergabeverstoßes – absolut, keine Wiedereinsetzung.
Was wir für Sie tun
Rügen formulieren
Wir formulieren Rügen frist- und formgerecht – mit dem alleinigen Ziel, Ihnen den Zuschlag zu sichern.
Nachprüfungsverfahren
Wir vertreten Sie vor der Vergabekammer. Erfahrungen aus dreistelliger Zahl von Nachprüfungsverfahren.
Absageschreiben prüfen
Noch am Tag des Erhalts prüfen wir, ob eine Rüge aussichtsreich ist und welche Schritte sinnvoll sind.
Bieter müssen rügen, wenn sie sich ihre Rechte erhalten wollen
Tauglicher Rügegegenstand ist jede Verhaltensweise des öffentlichen Auftraggebers
Ihre Rüge kann sich auf grundsätzlich jede Verhaltensweise im Vergabeverfahren beziehen – eine bestimmte Formulierung in den Vergabeunterlagen, den Ausschluss Ihres Angebots, eine Schlechtbewertung oder eine Äußerung des Auftraggebers in einem gemeinsamen Termin. Durch Ihre Rüge fordern Sie den Auftraggeber auf, Abhilfe zu schaffen und den Vergabefehler aus der Welt zu schaffen.
Sehr oft empfiehlt sich eine Rüge nach dem Erhalt des Absageschreibens. Lassen Sie keine Zeit verstreichen – rufen Sie noch am Tag des Erhalts bei uns an. Die Fristen sind knapp, Sie haben keine Zeit zu verlieren.
Die Rüge ist das Tor zum Nachprüfungsverfahren
Wer nicht rügt, kann keine erfolgreiche Nachprüfung begehren. Rügen Sie also selbst dann, wenn Sie der Ansicht sind, dass sich der Auftraggeber sowieso nicht bewegen wird. Das Nachprüfungsverfahren müssen Sie im Anschluss an die Nichtabhilfeentscheidung – auch hier gibt es eine Frist – oder sogar noch davor einleiten. Wir haben Erfahrungen aus einer dreistelligen Zahl von Nachprüfungsverfahren.
Der Ablauf des Nachprüfungsverfahrens
Die Vergabekammer prüft nach Antragseingang, ob der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Nur und erst die Zustellung an den Auftraggeber bewirkt das Zuschlagsverbot. Deshalb legen wir besonderen Wert auf eine rechtzeitige Antragszustellung – vor dem frühestmöglichen Zuschlagstermin. Innerhalb von fünf Wochen soll die Vergabekammer entscheiden; gegen ihre Entscheidung kann sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
Was gilt unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Im Unterschwellenbereich gibt es in den meisten Bundesländern kein echtes Nachprüfungsverfahren. Nur in Sachsen-Anhalt, Thüringen und Rheinland-Pfalz sind vergleichbare Verfahren möglich. In anderen Bundesländern lässt sich durch gut begründete Rügen oder einstweilige Verfügungsanträge das Vergabeverfahren zu Ihren Gunsten beeinflussen. Ansonsten hilft im Unterschwellensegment möglicherweise der Schadensersatz. Sprechen Sie uns rechtzeitig an.
Typischer Ablauf
- Vergabeverstoß erkennen – Frist läuft sofort
- Noch am selben Tag Fachanwalt kontaktieren
- Rüge formulieren und fristgerecht stellen
- Nichtabhilfe abwarten – Nachprüfungsantrag vorbereiten
- Verfahren vor der Vergabekammer führen
Häufige Fragen zur Rüge und zum Nachprüfungsverfahren
Allgemeine Erstorientierung – kein Ersatz für anwaltlichen Rat im Einzelfall.
Muss ich wirklich rügen, bevor ich einen Nachprüfungsantrag stelle?
Im Oberschwellenbereich ja – die Rüge ist gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Wer nicht rechtzeitig rügt, verliert das Recht auf Nachprüfung. Ob und wie gerügt werden sollte, hängt von der konkreten Situation ab. → Mehr zum Nachprüfungsverfahren
Wie lange habe ich Zeit zu rügen?
Erkannte Verstöße müssen innerhalb von zehn Tagen gerügt werden – ab dem Moment, in dem Sie den Verstoß positiv erkannt haben. Für Verstöße, die aus den Vergabeunterlagen erkennbar waren, gilt die Angebotsfrist als Grenze. Die Fristen sind absolut; es gibt keine Wiedereinsetzung.
Was passiert, wenn der Auftraggeber meiner Rüge nicht abhilft?
Das ist nicht das Ende. In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen. Ob das in Ihrer Situation sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Fristen dafür sind knapp – warten Sie nicht ab.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Alle Antworten ersetzen keine anwaltliche Einzelfallprüfung.
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