Bieter, Bewerber & Auftragnehmer
Die Begleitung von Unternehmenskooperationen
Bietergemeinschaft, Nachunternehmereinsatz, Eignungsleihe – Kooperationen im Vergabeverfahren bieten Chancen, bringen aber rechtliche Fallstricke mit sich. Wir zeigen Ihnen, welche Form für Sie passt.
Häufiger Fehler
Nachunternehmer falsch eingeführt
Ein falscher oder unvollständiger Nachunternehmereinsatz im Vergabeverfahren kann den Zuschlag kosten.
Unser Ansatz
Vergabe- und Vertragsrecht
Wir begleiten Kooperationen von der Angebotsphase bis zur Auseinandersetzung der Arbeitsgemeinschaft.
Was wir für Sie tun
Kooperationsform wählen
Wir erörtern mit Ihnen, welche Kooperationsform – Bietergemeinschaft, Nachunternehmer oder Eignungsleihe – für Ihren Fall passt.
Vertragsgestaltung
Wir gestalten die Kooperationsverträge so, dass sie zu den Vergabeanforderungen passen und Ihre Interessen für die gesamte Projektdauer schützen.
Vergabeverfahren begleiten
Wir stellen sicher, dass Nachunternehmer korrekt in das Vergabeverfahren eingeführt werden – und kein Fehler den Zuschlag kostet.
Unternehmen können und dürfen kooperieren
Es gibt vielfältige Formen der Unternehmenskooperation im Vergabeverfahren, die vergaberechtlich anerkannt sind. Die Motive sind unterschiedlich: Manchmal dient die Kooperation dazu, eigene Eignungs- oder Ressourcenmängel auszugleichen. Oder sie bezweckt eine ohnedies erwünschte Annäherung zweier Unternehmen. Wir erörtern die Kooperationsmöglichkeiten gemeinsam mit Ihnen und zeigen Ihnen die Chancen und Risiken auf.
Das Hauptauftragnehmer-Nachunternehmer-Verhältnis
Die häufigste Form der Unternehmenskooperation ist die von Hauptauftragnehmer und Nachunternehmer. Die Regelungen im Vergabeverfahren unterscheiden sich von denjenigen im Vertragsvollzug. Während ein Nachunternehmerwechsel im laufenden Vertrag meistens problemlos möglich ist, begeht der Bieter im Vergabeverfahren schnell einen Fehler, der ihn den Zuschlag kostet – etwa wenn er Nachunternehmer falsch oder unzureichend einführt oder einen bereits benannten Nachunternehmer austauscht.
Begegnet Ihnen eine ungewöhnliche Anforderung zu Lieferanten oder Nachunternehmern, sprechen Sie uns vor Ablauf der Angebotsfrist an. Kritische Vorgaben sollten rechtzeitig geprüft werden.
Die Bietergemeinschaft
Vergaberechtlich ist die Bietergemeinschaft keineswegs anspruchsvoller als die Hauptauftragnehmer-Nachunternehmer-Kooperation. Allerdings stellt sie die beteiligten Unternehmen vertragsrechtlich vor besondere Herausforderungen. Aus der Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren wird die Arbeitsgemeinschaft im Vertragsverhältnis – die nach erfolgreicher Auftragsbearbeitung auseinandergesetzt und beendet werden muss.
Verträge als Grundlage jeder Kooperation
Wenn Sie sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen möchten, empfehlen sich saubere Verträge, die Ihre Kooperation regeln. Diese müssen zu den Anforderungen des Auftraggebers passen, die gesetzlichen Vorgaben umsetzen und Ihre Interessen für die gesamte Projektdauer ausgleichen. Wir bereiten eine vertragliche Regelung gemeinsam mit Ihnen vor, die der Komplexität Ihrer Kooperation gerecht wird.
Kooperationsformen im Überblick
- Bietergemeinschaft – gemeinsames Angebot, gesamtschuldnerische Haftung
- Nachunternehmer – Bieter tritt allein auf, Teile werden vergaberechtlich benannt
- Eignungsleihe – Rückgriff auf Ressourcen Dritter für Eignungsnachweise
- Lieferant – im Regelfall nicht im Vergabeverfahren nachzuweisen
Häufige Fragen zur Verfahrensbegleitung
Allgemeine Erstorientierung – kein Ersatz für anwaltlichen Rat im Einzelfall.
Darf ich mich mit Mitbewerbern zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen?
Grundsätzlich ja – Bietergemeinschaften sind im Vergaberecht ausdrücklich vorgesehen. Sie müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen und dürfen nicht als kartellrechtswidrige Absprache einzustufen sein. Die rechtliche Einordnung hängt vom Einzelfall ab.
Was ist der Unterschied zwischen Bietergemeinschaft und Eignungsleihe?
Bei der Bietergemeinschaft bieten mehrere Unternehmen gemeinsam an und haften gemeinsam für die Ausführung. Bei der Eignungsleihe tritt ein Unternehmen allein als Bieter auf, stützt sich aber für bestimmte Eignungsnachweise auf einen Dritten. Welche Konstruktion sinnvoll ist, hängt von den Anforderungen der Ausschreibung ab.
Welche Risiken gibt es beim Nachunternehmereinsatz?
Der Bieter haftet dem Auftraggeber gegenüber vollständig für die Leistung seiner Nachunternehmer. Zudem verlangen manche Ausschreibungen, Nachunternehmer bereits bei Angebotsabgabe zu benennen. Fehler dabei können zum Angebotsausschluss führen.
Weitere Informationen zu Bietergemeinschaften.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Alle Antworten ersetzen keine anwaltliche Einzelfallprüfung.
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