Deutschlandweit für Sie tätig

Unsere Standorte

Bie­ter, Bewer­ber & Auf­trag­neh­mer

Die Beglei­tung im Ver­ga­be­ver­fah­ren

Fris­ten, Bie­ter­fra­gen, Ange­botsend­kon­trol­le – an jeder Ecke des Ver­ga­be­ver­fah­rens lau­ern Fal­len. Je frü­her wir ein­ge­bun­den sind, des­to bes­ser die Aus­gangs­la­ge.

Faust­re­gel

So früh wie mög­lich

Wer erst nach dem Absa­ge­schrei­ben anruft, hat Optio­nen ver­lo­ren

Rechts­grund­la­ge

§160 Abs. 3 GWB

Rüge­fris­ten — abso­lut, kei­ne Wie­der­ein­set­zung

Was wir für Sie tun

Fris­ten & Bie­ter­fra­gen

Wir iden­ti­fi­zie­ren alle lau­fen­den Fris­ten und berei­ten Bie­ter­fra­gen gemein­sam mit Ihnen vor..

Ange­botsend­kon­trol­le

Wir prü­fen Ihr Ange­bot mit den Augen des Auf­trag­ge­bers – bevor die Frist abläuft.

Rügen & Nach­prü­fung

Wenn nötig for­mu­lie­ren wir frist- und form­ge­rech­te Rügen und ver­tre­ten Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer.

Fris­ten fest­stel­len, Fra­gen und Rügen mana­gen

Sobald die Ent­schei­dung getrof­fen wur­de, dass sich ein Bie­ter­un­ter­neh­men an der Ver­ga­be betei­li­gen wird, sind die lau­fen­den Fris­ten fest­zu­stel­len. Dies geht los mit der Teil­nah­me­an­trags- bzw. Ange­bots­frist, endet aber nicht damit. Wir den­ken an die Fra­ge­frist, die Ange­bots­bin­de­frist, die Rüge­fris­ten, den Ver­trags­be­ginn etc. All die­se Fris­ten sind zu notie­ren, und die frist­ge­bun­de­nen Hand­lun­gen sind recht­zei­tig zu ergrei­fen. Vor allem Bie­ter­fra­gen kön­nen sich als nütz­lich erwei­sen, um Ihren Ver­fah­rens­er­folg zu sichern. Ger­ne berei­ten wir die­se gemein­sam mit Ihnen vor. Manch­mal sind auch Rügen sinn­voll, um den Auf­trag­ge­ber dazu zu bewe­gen, für Ihr Unter­neh­men güns­ti­ge Rege­lun­gen auf­zu­neh­men. Selbst­ver­ständ­lich for­mu­lie­ren wir die­se für Sie vor, und zwar frist- und form­ge­recht und mit dem allei­ni­gen Ziel, Ihnen den Zuschlag zu sichern.

Bie­ter und Bewer­ber brau­chen eine hel­fen­de Hand

Ver­ga­be­ver­fah­ren zeich­nen sich oft­mals durch ein hohes Maß an Förm­lich­keit aus. An jeder Ecke lau­ern Fris­ten und Form­vor­ga­ben. Gera­de Bie­ter, die sich eher sel­ten an Auf­trags­ver­ga­ben der öffent­li­chen Hand betei­li­gen, aber auch Bie­ter, die beson­ders hoch­wer­ti­ge Ange­bot abzu­ge­ben beab­sich­ti­gen, soll­ten hier nichts dem Zufall über­las­sen. Eine anwalt­li­che Beglei­tung des Ver­ga­be­ver­fah­rens kann den Unter­schied aus­ma­chen, wenn Ihr Beglei­ter eine hoch spe­zia­li­sier­te Fach­kanz­lei für Ver­ga­be­recht ist, die Ihnen in jeder Lage des Ver­ga­be­ver­fah­rens zeit­nah und ver­siert Rat ertei­len kann, wie Sie sich am bes­ten ver­hal­ten. Dabei ist kei­nes­wegs die strei­ti­ge Aus­ein­an­der­set­zung das Ziel unse­rer Bemü­hun­gen. Im Gegen­teil, sie ist tun­lichst zu ver­mei­den. Je frü­her wir im Ver­ga­be­ver­fah­ren betei­ligt wer­den, des­to eher kön­nen wir dies auch beein­flus­sen und Ihrem allei­ni­gen Inter­es­se, den Zuschlag zu erlan­gen, zum Erfolg ver­hel­fen.

Ange­botsend­kon­trol­le

Rückt die Ange­bots­frist näher, stellt sich immer drän­gen­der die Fra­ge, ob alle Unter­la­gen ein­ge­holt wur­den und alle Anga­ben zwei­fels­frei nach­voll­zieh­bar sind. Manch­mal ver­fällt der Bie­ter einer gewis­sen Betriebs­blind­heit, sodass es sich emp­fiehlt, dass ein Anwalt mit den Augen des Auf­trag­ge­bers auf das Ange­bot schaut. Dann jedoch ist es von ent­schei­den­der Bedeu­tung, dass die­ser Anwalt auch über die Augen des Auf­trag­ge­bers ver­fügt, also – wie wir von aban­te Rechts­an­wäl­te – Erfah­run­gen aus hun­der­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren hat und des­halb genau ein­schät­zen kann, wie der Auf­trag­ge­ber vor­aus­sicht­lich ein­zel­ne Ange­bots­in­hal­te wahr­neh­men und prü­fen wird. Ger­ne über­neh­men wir als Fach­kanz­lei also die Ange­botsend­kon­trol­le für Sie, wenn Sie das Ange­bot nur recht­zei­tig genug bei uns ein­rei­chen. Dadurch sichern wir Sie gegen einen über­ra­schen­den Ange­bots­aus­schluss ab. Und erhal­ten Ihnen alle Zuschlags­chan­cen.

Typi­scher Ablauf

Häu­fi­ge Fra­gen zur Ver­fah­rens­be­glei­tung

All­ge­mei­ne Erst­ori­en­tie­rung – kein Ersatz für anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall.

Ab wann soll­te ich einen Ver­ga­be­an­walt ein­schal­ten?

Je frü­her, des­to bes­ser. Wer erst nach dem Absa­ge­schrei­ben anruft, hat vie­le Mög­lich­kei­ten bereits ver­lo­ren. Ide­al ist die Ein­schal­tung bereits bei Lek­tü­re der Ver­ga­be­un­ter­la­gen – dann las­sen sich Rüge­fris­ten, Bie­ter­fra­gen und for­ma­le Risi­ken noch recht­zei­tig adres­sie­ren.

Mehr zur Rüge und zum Nach­prü­fungs­ver­fah­ren

Er schaut mit den Augen des Auf­trag­ge­bers auf Ihr Ange­bot: Sind alle gefor­der­ten Unter­la­gen vor­han­den? Sind Eig­nungs­nach­wei­se voll­stän­dig? Gibt es For­mu­lie­run­gen, die zum Aus­schluss füh­ren könn­ten? Was inhalt­lich-fach­lich ins Ange­bot kommt, ent­schei­den selbst­ver­ständ­lich Sie.

Das ist nicht das Ende. In vie­len Fäl­len besteht die Mög­lich­keit, einen Nach­prü­fungs­an­trag bei der zustän­di­gen Ver­ga­be­kam­mer zu stel­len. Ob das in Ihrer Situa­ti­on sinn­voll ist, hängt vom Ein­zel­fall ab. Die Fris­ten dafür sind knapp – war­ten Sie nicht ab.

→ Mehr zur Rüge und zum Nach­prü­fungs­ver­fah­ren

Hin­weis: Kei­ne Rechts­be­ra­tung. Alle Ant­wor­ten erset­zen kei­ne anwalt­li­che Ein­zel­fall­prü­fung.

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