Die mittlerweile veröffentlichte Ausschreibung sieht, soweit der Bekanntmachung zu entnehmen, in der am 29. März 2016 eingesehenen Fassung, als Auftraggeber nicht nur die AOK Hessen, sondern auch die AOK Rheinland/Hamburg und die AOK Nordost vor. Alle drei Krankenkassen beschaffen mutmaßlich nach dem Muster, nach dem Hessen die Zyto-Ausschreibung durchgeführt hat. Erfahrungen aus dieser Ausschreibung sind daher hilfreich. Sowohl für bietende Apotheker als auch für beratende Rechtsanwälte.
In der Bekanntmachung vom 16. März 2016 (2016/S053089216) werden für die Zuständigkeitsgebiete der öffentlichen Auftraggeber, in deren Auftrag der AOK Bundesverband GbR die Zubereitungen beschaffen möchte, 79 eigenständige Gebietslose gebildet.
Wie schon aus der Vorgängerausschreibung bekannt, legt die ausschreibende Stelle besonderen Wert auf den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit. Ein Konvolut an Eigenerklärungen wird abgefordert.
Die Ausschreibung selbst wird im Offenen Verfahren durchgeführt. Diese Grundentscheidung, die wohl unumgänglich ist, hat eine Vielzahl von Folgen. Eine ist die besondere Formenstrenge des Verfahrens. Bieter haben unverzüglich zu rügen und auch sonst eine Vielzahl von Anforderungen zu beachten. Änderungen der Angebotsunterlagen, um ein Beispiel zu geben, sind nicht zulässig.
Von besonderer Bedeutung ist freilich der Passus über Drittunternehmer auf Seite 28 der vorgenannten Bekanntmachung. Dies vor dem Hintergrund der bekannten Marktkonzentration und der Verdrängung kleinerer Unternehmen. Befremdlich ist der Hinweis in Abschnitt VI. unter Nummer 4. der Bekanntmachung, wonach der Einsatz von Drittunternehmern „(auch in Gestalt industrieller Herstellungsbetriebe)“ es nicht ausschließe, dass die parenteralen Zubereitungen in der Apotheke hergestellt seien, auch führe der Einsatz solcher industrieller Herstellerbetriebe nicht zu einem Verstoß gegen § 21 Absatz 2 Nr. 1b lit. a) AMG“.
Nach der vorbezeichneten Bekanntmachung ist der Schlusstermin der 27. April 2016 um 7:30 Uhr. Bietenden Apothekern wird schon jetzt empfohlen, das Veröffentlichungsorgan genau im Blick zu behalten, sollte es insbesondere zu einer Änderung der Angebotsfrist kommen.
*Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.