Aus­schrei­bun­gen Kran­ken­kas­sen*

Die mitt­ler­wei­le ver­öf­fent­lich­te Aus­schrei­bung sieht, soweit der Bekannt­ma­chung zu ent­neh­men, in der am 29. März 2016 ein­ge­se­he­nen Fas­sung, als Auf­trag­ge­ber nicht nur die AOK Hes­sen, son­dern auch die AOK Rheinland/Hamburg und die AOK Nord­ost vor. Alle drei Kran­ken­kas­sen beschaf­fen mut­maß­lich nach dem Mus­ter, nach dem Hes­sen die Zyto-Aus­schrei­bung durch­ge­führt hat. Erfah­run­gen aus die­ser Aus­schrei­bung sind daher hilf­reich. Sowohl für bie­ten­de Apo­the­ker als auch für bera­ten­de Rechts­an­wäl­te.

In der Bekannt­ma­chung vom 16. März 2016 (2016/S053089216) wer­den für die Zustän­dig­keits­ge­bie­te der öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber, in deren Auf­trag der AOK Bun­des­ver­band GbR die Zube­rei­tun­gen beschaf­fen möch­te, 79 eigen­stän­di­ge Gebiets­lo­se gebil­det.

Wie schon aus der Vor­gän­ger­aus­schrei­bung bekannt, legt die aus­schrei­ben­de Stel­le beson­de­ren Wert auf den Nach­weis der tech­ni­schen Leis­tungs­fä­hig­keit. Ein Kon­vo­lut an Eigen­erklä­run­gen wird abge­for­dert.

Die Aus­schrei­bung selbst wird im Offe­nen Ver­fah­ren durch­ge­führt. Die­se Grund­ent­schei­dung, die wohl unum­gäng­lich ist, hat eine Viel­zahl von Fol­gen. Eine ist die beson­de­re For­men­stren­ge des Ver­fah­rens. Bie­ter haben unver­züg­lich zu rügen und auch sonst eine Viel­zahl von Anfor­de­run­gen zu beach­ten. Ände­run­gen der Ange­bots­un­ter­la­gen, um ein Bei­spiel zu geben, sind nicht zuläs­sig.

Von beson­de­rer Bedeu­tung ist frei­lich der Pas­sus über Dritt­un­ter­neh­mer auf Sei­te 28 der vor­ge­nann­ten Bekannt­ma­chung. Dies vor dem Hin­ter­grund der bekann­ten Markt­kon­zen­tra­ti­on und der Ver­drän­gung klei­ne­rer Unter­neh­men. Befremd­lich ist der Hin­weis in Abschnitt VI. unter Num­mer 4. der Bekannt­ma­chung, wonach der Ein­satz von Dritt­un­ter­neh­mern „(auch in Gestalt indus­tri­el­ler Her­stel­lungs­be­trie­be)“ es nicht aus­schlie­ße, dass die par­en­te­r­alen Zube­rei­tun­gen in der Apo­the­ke her­ge­stellt sei­en, auch füh­re der Ein­satz sol­cher indus­tri­el­ler Her­stel­ler­be­trie­be nicht zu einem Ver­stoß gegen § 21 Absatz 2 Nr. 1b lit. a) AMG“.

Nach der vor­be­zeich­ne­ten Bekannt­ma­chung ist der Schluss­ter­min der 27. April 2016 um 7:30 Uhr. Bie­ten­den Apo­the­kern wird schon jetzt emp­foh­len, das Ver­öf­fent­li­chungs­or­gan genau im Blick zu behal­ten, soll­te es ins­be­son­de­re zu einer Ände­rung der Ange­bots­frist kom­men.

*Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten.

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