Eig­nung im Teil­nah­me­wett­be­werb bejaht: Ver­trau­ens­schutz für den Bie­ter! 

Das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf ent­schied am 5. März 2025 mit Beschluss (Az.: Verg 33/24), dass ein Ver­trau­ens­schutz ent­steht, wenn der Auf­trag­ge­ber die Eig­nung eines Bewer­bers im Teil­nah­me­wett­be­werb bejaht und ihn zum Ver­hand­lungs­ver­fah­ren zulässt. Die Eig­nungs­ent­schei­dung ist danach im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren grund­sätz­lich nicht mehr über­prüf­bar. Der Ver­ga­bes­e­nat stell­te außer­dem klar: Ein Kreuz bei „kei­ne Nach­un­ter­neh­mer“ muss aus­ge­legt wer­den. Eine gesell­schafts­recht­li­che Ver­bin­dung zwei­er Bie­ter recht­fer­tigt allein kei­nen Aus­schluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB. 

Unser Video zur Beschluss­be­spre­chung:

Sach­ver­halt 

Ein Sek­to­ren­auf­trag­ge­ber aus dem ÖPNV schrieb Omni­bus­fahr­ten im Lini­en- und Schü­ler­ver­kehr aus. Das Ver­fah­ren war ein Ver­hand­lungs­ver­fah­ren mit Teil­nah­me­wett­be­werb, wel­ches in vier Gebiets­lo­se auf­ge­teilt wur­de. Ein­zi­ges Zuschlags­kri­te­ri­um war der Preis. Ein Bie­ter durf­te höchs­tens zwei Lose erhal­ten. Für die Eig­nung ver­lang­te der Auf­trag­ge­ber Refe­ren­zen über Lini­en­ver­keh­re nach § 42 PBefG. Der Ver­trags­ent­wurf ver­bot eine Wei­ter­ga­be von Leis­tun­gen an Drit­te, wenn sie nicht schon vor der Zuschlags­er­tei­lung ange­zeigt wor­den war. 

Den Zuschlag für Los 4 soll­te eine Bie­te­rin ohne eige­nen Bus­fuhr­park in der erfor­der­li­chen Grö­ße erhal­ten. Die Fahr­ten erbrin­gen ihre Gesell­schaf­ter, eben­falls Bus­un­ter­neh­men, mit eige­nen Fahr­zeu­gen. Die Grün­dung der Bie­te­rin war 2003 beim Bun­des­kar­tell­amt als Mit­tel­stands­kar­tell ange­mel­det wor­den, das Amt wider­sprach nicht. Die Auf­trag­ge­be­rin war Grün­dungs­ge­sell­schaf­te­rin und bis 2013 an der Bie­te­rin betei­ligt. Eine ande­re Gesell­schaf­te­rin der Bie­te­rin soll­te die Lose 2 und 3 erhal­ten. 

Im Teil­nah­me­an­trag erklär­te die Bie­te­rin, die Ver­kehrs­leis­tun­gen wer­den „vor­aus­sicht­lich, wie bereits in den heu­ti­gen Ver­trä­gen, durch die Gesell­schafts­un­ter­neh­men mit deren eige­nen Fahr­zeu­gen erbracht“. Im Ange­bot kreuz­te sie den­noch an, kei­ne Nach­un­ter­neh­mer ein­zu­set­zen. Die Auf­trag­ge­be­rin bejah­te die Eig­nung der Bie­te­rin. Nach einer Rüge führ­te die Auf­trag­ge­be­rin Auf­klä­rungs­ge­sprä­che mit der Bie­te­rin, wel­che für die Los 2 und 3 und das Los 4 jeweils den Zuschlag erhal­ten soll­ten. Die Geschäfts­füh­rer bei­der Bie­te­rin­nen ver­si­cher­ten jeweils, die Ange­bo­te unab­hän­gig von­ein­an­der erstellt zu haben. Die Bie­te­rin, wel­che für Los 4 den Zuschlag erhal­ten soll­te, benann­te nach­träg­lich noch drei Gesell­schaf­ter für die Aus­füh­rung der Leis­tung. Die Bie­te­rin, die für die Lose 2 und 3 den Zuschlag erhal­ten soll­te, war nicht unter den drei benann­ten Gesell­schaf­tern. Die Ver­ga­be­kam­mer West­fa­len ver­pflich­te­te die Auf­trag­ge­beinr, die Ange­bo­te neu zu wer­ten. Begrün­dung: Die ein­ge­reich­te Refe­renz sei kei­ne Eigen­re­fe­renz der Bie­te­rin und die Bie­te­rin somit unge­eig­net. 

Die Antrag­stel­le­rin sah in der spä­te­ren Benen­nung der Nach­un­ter­neh­mer zudem eine unzu­läs­si­ge Ände­rung des Ange­bots. Außer­dem rüg­te sie Kar­tell­ab­spra­chen. Die Bie­te­rin hin­ge­gen berief sich auf eige­ne Refe­ren­zen als Auf­trag­neh­me­rin und Inha­be­rin der Geneh­mi­gun­gen. Sie ver­lang­te, ihre Erklä­rung aus­zu­le­gen, und hielt jeden­falls eine Nach­for­de­rung für zuläs­sig. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Der Ver­ga­bes­e­nat hob den Beschluss der Ver­ga­be­kam­mer auf und wies den Nach­prü­fungs­an­trag ins­ge­samt zurück. 

Der Antrag war zuläs­sig. Die Antrag­stel­le­rin war nach § 160 Abs. 2 GWB antrags­be­fugt, weil sie ein Ange­bot abge­ge­ben hat­te und ihre eige­nen Chan­cen auf den Zuschlag durch die beab­sich­tig­te Zuschlags­er­tei­lung zuguns­ten der Bie­te­rin, im Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren nun­mehr Bei­gela­de­nen zu 2, schlech­ter waren. Die Eig­nungs­rü­ge war nicht nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB prä­klu­diert, obwohl sie erst im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren erho­ben wur­de. Die Rüge­pflicht setzt posi­ti­ve Kennt­nis vor­aus. Die­se erhielt die Antrag­stel­le­rin erst durch das Ver­fah­ren und die gewähr­te Akten­ein­sicht. 

In der Sache hat­te der Antrag kei­nen Erfolg. Im Ver­hand­lungs­ver­fah­ren mit Teil­nah­me­wett­be­werb gehört die Eig­nungs­prü­fung zum Teil­nah­me­wett­be­werb. Das gilt auch nach der Sekt­VO. Mit der posi­ti­ven Eig­nungs­prü­fung und der Zulas­sung ent­steht ein Ver­trau­ens­schutz zuguns­ten des zur Ange­bots­pha­se zuge­las­se­nen Unter­neh­mens. Zuge­las­se­ne Unter­neh­men müs­sen nicht damit rech­nen, dass ihr Auf­wand für das Ange­bot nutz­los wird, weil der Auf­trag­ge­ber ihre Eig­nung spä­ter anders beur­teilt. Wett­be­wer­ber müs­sen die Eig­nungs­ent­schei­dung daher hin­neh­men. Ob sie §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 1 Sekt­VO ent­spricht, wird nicht mehr geprüft. 

Der Ver­trau­ens­schutz ent­fällt aller­dings in zwei Fäl­len: wenn sich die Tat­sa­chen­grund­la­ge nach dem Teil­nah­me­wett­be­werb geän­dert hat oder wenn wegen feh­len­der Unter­la­gen noch kei­ne abschlie­ßen­de Eig­nungs­prü­fung mög­lich war. Ob auch mani­pu­la­ti­ve Erwä­gun­gen eine Aus­nah­me begrün­den, ließ der Senat offen. Der Rechts­schutz wird durch den ent­ste­hen­den Ver­trau­ens­schutz nicht ver­kürzt. Bie­ter kön­nen die Eig­nung von Wett­be­wer­bern bereits im Teil­nah­me­wett­be­werb rügen. Der Auf­trag­ge­ber kann eige­ne Feh­ler über § 57 Sekt­VO kor­ri­gie­ren. Hier kann­te die Auf­trag­ge­be­rin den Teil­nah­me­an­trag und das Geschäfts­mo­dell der Bei­gela­de­nen zu 2, und alle Eig­nungs­un­ter­la­gen lagen vor. 

Das gesetz­te Kreuz bei „kei­ne Nach­un­ter­neh­mer“ leg­te der Senat nach §§ 133, 157 BGB aus. Ent­schei­dend ist, wie ein mit den Umstän­den ver­trau­ter Drit­ter an Stel­le der Ver­ga­be­stel­le die Erklä­rung ver­ste­hen durf­te. Teil­nah­me­an­trag und Gesell­schafts­ver­trag zeig­ten, dass die Gesell­schaf­ter die Fahr­ten über­neh­men soll­ten. Die­se sind Nach­un­ter­neh­mer. Das Kreuz war also ver­se­hent­lich oder aus einem Rechts­irr­tum gesetzt. Einen Vor­be­halt, die Leis­tung „selbst oder durch Gesell­schaf­ter“ zu erbrin­gen, ent­hielt das Ange­bot nicht (anders VK Bund, Beschl. v. 20.03.2017 – VK 1–7/17). Das Ange­bot war daher nicht abwei­chend, son­dern nur unvoll­stän­dig. Nach­un­ter­neh­mer­erklä­run­gen sind leis­tungs­be­zo­ge­ne Unter­la­gen. Der Auf­trag­ge­ber darf die feh­len­den Anga­ben zu Nach­un­ter­neh­mern und Teil­leis­tun­gen des­halb nach § 51 Abs. 2 Sekt­VO nach­for­dern. 

Einen Aus­schluss nach §§ 142 Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB lehn­te der Senat ab. Dafür braucht es objek­ti­ve Tat­sa­chen, die einen Ver­stoß gegen § 1 GWB mit hoher Wahr­schein­lich­keit bele­gen. Ein blo­ßer Ver­dacht reicht nicht. Das Gemein­schafts­un­ter­neh­men war zwar grund­sätz­lich kar­tell­recht­lich ver­bo­ten, als Mit­tel­stands­kar­tell aber frei­ge­stellt. Die­se Prü­fung durch das Bun­des­kar­tell­amt durf­te die Auf­trag­ge­be­rin zugrun­de legen. Eine gesell­schafts­recht­li­che Ver­bin­dung allein genügt nicht. Die Auf­klä­rung ergab auch kei­ne Hin­wei­se auf abge­stimm­te Ange­bo­te. Die Los­li­mi­tie­rung war eben­falls ein­ge­hal­ten, weil bei­de Bie­ter selbst­stän­di­ge Unter­neh­men sind. 

Als Ent­schei­dung des Beschwer­de­ge­richts ist der Beschluss nicht mehr anfecht­bar. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Prü­fen Sie die Eig­nung im Teil­nah­me­wett­be­werb voll­stän­dig und abschlie­ßend. Die posi­ti­ve Ent­schei­dung bin­det Sie im wei­te­ren Ver­hand­lungs­ver­fah­ren. Feh­len­de Unter­la­gen soll­ten Sie vor der Zulas­sung nach­for­dern (§ 51 Abs. 2 Sekt­VO). 
  • Der Ver­trau­ens­schutz gilt nur im zwei­stu­fi­gen Ver­fah­ren, nicht im offe­nen Ver­fah­ren. Stel­len Sie spä­ter fest, dass Sie die Eig­nung trotz voll­stän­di­gen Sach­ver­halts falsch bejaht haben, blei­ben Auf­he­bung oder Zurück­ver­set­zung nach § 57 Sekt­VO mög­lich. 
  • Legen Sie Bie­ter­er­klä­run­gen vor einem Aus­schluss nach §§ 133, 157 BGB aus. Bezie­hen Sie dabei erkenn­ba­re Umstän­de ein, etwa Anga­ben im Teil­nah­me­an­trag. Gesell­schaf­ter, die Leis­tun­gen aus­füh­ren, sind Nach­un­ter­neh­mer. Feh­len­de Anga­ben zu ihnen dür­fen Sie nach­for­dern. 
  • Für einen Aus­schluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB brau­chen Sie objek­ti­ve Anhalts­punk­te. Ver­bin­dun­gen zwi­schen Gesell­schaf­ten genü­gen nicht. Ein Auf­klä­rungs­ge­spräch mit Erklä­run­gen zur Erstel­lung der Ange­bo­te und eine doku­men­tier­te Abwä­gung im Ver­ga­be­ver­merk kön­nen Ihre Ent­schei­dung absi­chern. 

Tipps für Bie­ter  

  • Rügen Sie Zwei­fel an der Eig­nung eines Wett­be­wer­bers bereits im Teil­nah­me­wett­be­werb. Nach des­sen Zulas­sung zum Ver­hand­lungs­ver­fah­ren ist die Eig­nung grund­sätz­lich nicht mehr angreif­bar. Rügen „ins Blaue hin­ein“ sind jedoch unzu­läs­sig. Sie brau­chen kon­kre­te Tat­sa­chen, die die feh­len­de Eig­nung des Mit­be­wer­bers bele­gen, etwa aus Ihrer Markt­kennt­nis. 
  • Spä­ter lohnt ein Angriff nur, wenn sich die Tat­sa­chen­grund­la­ge geän­dert hat oder bei der Zulas­sung Eig­nungs­un­ter­la­gen fehl­ten. Erkennt­nis­se aus der Akten­ein­sicht kön­nen Sie noch im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren gel­tend machen. 
  • Machen Sie im Teil­nah­me­an­trag offe­ne Anga­ben dazu, wie Sie die Leis­tung erbrin­gen wol­len. Im ent­schie­de­nen Fall hel­fen sol­che Anga­ben, eine wider­sprüch­li­che Erklä­rung im Ange­bot zu ihren Guns­ten aus­zu­le­gen. 
  • Benen­nen Sie Gesell­schaf­ter, die Leis­tun­gen aus­füh­ren, als Nach­un­ter­neh­mer und geben Sie deren Teil­leis­tun­gen an. Ein Vor­be­halt, die Leis­tung „selbst oder durch Gesell­schaf­ter“ zu erbrin­gen, kann als unzu­läs­si­ge Abwei­chung zum Aus­schluss füh­ren. 
  • Eine Rüge nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB hat nur Erfolg, wenn Sie objek­ti­ve Tat­sa­chen für eine Abspra­che vor­le­gen. Gesell­schafts­ver­trä­ge und Betei­li­gun­gen rei­chen allein nicht. Rech­nen Sie außer­dem damit, dass man Ihnen im Gegen­zug eige­ne Aus­schluss­grün­de vor­hält. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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