Kol­li­die­ren­de Inter­es­sen kön­nen die Eig­nung des Bie­ters ent­fal­len las­sen 

Die VK Bund ent­schied am 15. Juli 2026 mit Beschluss (Az.: VK 2–68/26), dass ein Sek­to­ren­auf­trag­ge­ber eine im ursprüng­li­chen Ver­trag ange­leg­te Opti­on ohne neu­es Ver­ga­be­ver­fah­ren per Neben­ver­ein­ba­rung zie­hen durf­te. Bemer­kens­wert ist vor allem die ergän­zen­de Aus­sa­ge der Kam­mer: Ein unmit­tel­ba­rer Wett­be­wer­ber des Auf­trag­ge­bers hät­te in einem unter­stell­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren sehr wahr­schein­lich aus­ge­schlos­sen wer­den müs­sen, weil kol­li­die­ren­de Inter­es­sen sei­ne Eig­nung ent­fal­len las­sen. 

Unser Video zur Beschluss­be­spre­chung:

Sach­ver­halt 

Die Auf­trag­ge­be­rin ist eine Gesell­schaft im voll­stän­di­gen Eigen­tum des Bun­des und betreibt Anla­gen der Ener­gie­infra­struk­tur. Sie ist daher Sek­to­ren­auf­trag­ge­be­rin. Im Jahr 2024 war sie weder sach­lich noch per­so­nell in der Lage, die kurz­fris­tig beschaff­ten Anla­gen selbst zu betrei­ben. Des­halb ver­gab sie die Bewirt­schaf­tung im Dezem­ber 2024 im Ver­hand­lungs­ver­fah­ren ohne Teil­nah­me­wett­be­werb nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 Sekt­VO an einen Dienst­leis­ter. 

Der Ver­trag ernann­te die­sen Dienst­leis­ter zum exklu­si­ven Manage­ment­dienst­leis­ter. Die Leis­tungs­be­schrei­bung nann­te aus­drück­lich auch das kom­mer­zi­el­le Manage­ment, ver­bun­den mit dem Vor­be­halt, dass die Auf­trag­ge­be­rin die­se Auf­ga­ben selbst wahr­neh­men kann. In einer Anla­ge hieß es außer­dem: „Absicht, nach Ablauf des der­zei­ti­gen 2‑Jah­res-Ver­tra­ges […] die kauf­män­ni­schen Ver­wal­tungs­tä­tig­kei­ten […] zu über­neh­men.“ Die­se Tätig­kei­ten erle­dig­te bis zum 31. März 2026 ein Dritt­un­ter­neh­men, das den Auf­trag in einem uni­ons­wei­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren erhal­ten hat­te. Mit einer zwei­ten Neben­ver­ein­ba­rung, unter­zeich­net am 14. Janu­ar 2026, über­trug die Auf­trag­ge­be­rin das kom­mer­zi­el­le Manage­ment zum 1. April 2026 auf ihren Dienst­leis­ter. Eine geson­der­te Ver­gü­tung war dafür nicht vor­ge­se­hen. 

Dage­gen ging ein pri­va­tes Unter­neh­men vor, das selbst ver­gleich­ba­re Anla­gen betreibt. Nach dem Beschluss sind die bei­den Unter­neh­men die ein­zi­gen Anbie­ter die­ser Art in Deutsch­land. Die Antrag­stel­le­rin sah in der Über­tra­gung eine De-fac­to-Ver­ga­be, denn eine „Absicht“ sei weder eine Ver­pflich­tung noch ein Abruf­recht. Die Auf­trag­ge­be­rin hielt dage­gen, ihr Wett­be­wer­ber kön­ne den Auf­trag ohne­hin nicht erhal­ten. Er bekä­me dabei Ein­blick in ihre Geschäfts­da­ten, und das wäre kar­tell­rechts­wid­rig. 

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Die Kam­mer hielt den Nach­prü­fungs­an­trag für zuläs­sig, aber für unbe­grün­det. Schon bei der Zuläs­sig­keit schei­ter­te die Auf­trag­ge­be­rin mit drei Ein­wän­den. 

Ihr Argu­ment, ohne zusätz­li­che Ver­gü­tung lie­ge kein Auf­trag nach § 103 Abs. 1 GWB vor, ließ die Kam­mer nicht gel­ten. Der Dienst­leis­ter erhält einen Auf­wen­dungs­er­satz, ins­be­son­de­re für Per­so­nal­kos­ten, und das ist bereits ein Ent­gelt. Außer­dem rech­ne­te die Auf­trag­ge­be­rin die Neben­ver­ein­ba­rung selbst dem Haupt­ver­trag zu. Dann muss die wei­te­re Ver­gü­tung nach Auf­fas­sung der Kam­mer bereits dort ent­hal­ten sein. Für den Schwel­len­wert zählt des­halb nach § 2 Sekt­VO der Gesamt­wert bei­der Ver­ein­ba­run­gen. Wer sagt, die Leis­tung sei vom Haupt­ver­trag umfasst, kann sich also nicht zugleich auf einen Ände­rungs­wert von null zurück­zie­hen. 

Auch die Antrags­be­fug­nis nach § 160 Abs. 2 GWB bejah­te die Kam­mer. Sie ist nur ein gro­ber Fil­ter. Dass die Antrag­stel­le­rin sol­che Leis­tun­gen bis­her nicht für Drit­te erbracht hat, betrifft ihre Leis­tungs­fä­hig­keit, nicht die Zuläs­sig­keit. Den behaup­te­ten Kar­tell­ver­stoß ließ die Kam­mer an die­ser Stel­le eben­falls nicht durch­grei­fen, weil der Vor­trag der Antrag­stel­le­rin zu mög­li­chen Schutz­maß­nah­men als rich­tig zu unter­stel­len war. 

Schließ­lich war der Antrag nicht ver­spä­tet. Maß­geb­lich war die ange­grif­fe­ne Neben­ver­ein­ba­rung, nicht der Ver­trag von 2024. Eine uni­ons­wei­te Bekannt­ma­chung gab es nicht. Für die Pra­xis beson­ders wich­tig: Die öffent­li­che Mit­tei­lung des Dienst­leis­ters über die Über­nah­me setz­te kei­ne Frist in Gang. § 135 Abs. 2 S. 1 GWB ver­langt eine Infor­ma­ti­on „durch den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber“. 

In der Sache ließ die Kam­mer offen, ob eine wesent­li­che Ände­rung vor­lag. Das kom­mer­zi­el­le Manage­ment war nach ihrer Auf­fas­sung bereits 2024 als Opti­on ver­ein­bart. Jeden­falls lagen die Vor­aus­set­zun­gen des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB vor. Die Kam­mer las den Ver­trag als Gan­zes: exklu­si­ve Ernen­nung, aus­drück­li­che Nen­nung in der Leis­tungs­be­schrei­bung und Über­nah­me nach Ablauf des Dritt­ver­trags. Sie räum­te ein, dass die Über­nah­me 2024 noch nicht sicher fest­stand. Genau das sei aber typisch für eine Opti­on. Die ein­zi­ge offe­ne Bedin­gung war der Vor­be­halt der Eigen­leis­tung. Das Wort „Absicht“ sei „dem optio­na­len Cha­rak­ter geschul­det“. Es bil­de also die Bedin­gung ab und zei­ge kei­ne feh­len­de Bin­dung. 

Ergän­zend stell­te die Kam­mer klar, dass die Antrag­stel­le­rin in einem unter­stell­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren sehr wahr­schein­lich hät­te aus­ge­schlos­sen wer­den müs­sen. Für das kom­mer­zi­el­le Manage­ment braucht der Dienst­leis­ter zwin­gend Ein­blick in wett­be­werbs­re­le­van­te Daten der Auf­trag­ge­be­rin, etwa Kun­den­da­ten, Men­gen, Prei­se und Kapa­zi­täts­bu­chun­gen. Wer den Auf­trag­ge­ber zwingt, sei­nen Wett­be­wer­ber zu beauf­tra­gen, zwingt ihn zu einem Ver­stoß gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV. 

Die ange­bo­te­nen „Chi­ne­se Walls“ waren zu unkon­kret und für die Auf­trag­ge­be­rin nicht über­prüf­bar. Die Fäl­le, in denen das Bun­des­kar­tell­amt sol­che Maß­nah­men akzep­tiert hat, betra­fen zudem neu­tra­le Drit­te und kei­ne unmit­tel­ba­ren Wett­be­wer­ber. Eine Frei­stel­lung nach der Ver­ti­kal-GVO schei­det nach Art. 2 Abs. 4 S. 1 der VO (EU) 2022/720 aus. Als Rechts­grund­la­ge für einen Aus­schluss nennt die Kam­mer § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB oder § 51 Abs. 1 Sekt­VO. Im Rah­men von § 51 Abs. 1 Sekt­VO sind die Grund­sät­ze des § 46 Abs. 2 VgV richt­li­ni­en­kon­form zu berück­sich­ti­gen. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Regeln Sie Optio­nen aus­drück­lich mit Gegen­stand, Umfang, Zeit­punkt und Aus­lö­se­be­din­gun­gen (§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB). Das Wort „Absicht“ hat hier nur gehal­ten, weil der übri­ge Ver­trag die Aus­le­gung als Opti­on getra­gen hat. 
  • Wenn Sie nach dem Aus­lau­fen eines Über­gangs­ver­trags eine Leis­tungs­über­nah­me pla­nen, legen Sie das schon bei der Erst­ver­ga­be fest. Nach­träg­lich kann es teu­er wer­den. 
  • Argu­men­tie­ren Sie nicht mit einem Ände­rungs­wert von null, wenn die Leis­tung zugleich vom Haupt­ver­trag umfasst sein soll. Auch ein Auf­wen­dungs­er­satz ist ein Ent­gelt. 
  • Ver­las­sen Sie sich nicht auf Mit­tei­lun­gen Ihres Auf­trag­neh­mers. Nach § 135 Abs. 2 S. 1 GWB muss die Infor­ma­ti­on über den Ver­trags­schluss von Ihnen als öffent­li­chem Auf­trag­ge­ber kom­men. 
  • Behan­deln Sie einen unmit­tel­ba­ren Wett­be­wer­ber als Bie­ter als Fra­ge der Eig­nung und mög­li­cher Inter­es­sen­kon­flik­te. Doku­men­tie­ren Sie Ihre Bewer­tung mit den ein­schlä­gi­gen Nor­men (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB, § 51 Abs. 1 Sekt­VO in Ver­bin­dung mit den Grund­sät­zen des § 46 Abs. 2 VgV). 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Prü­fen Sie bei einer ver­mu­te­ten De-fac­to-Ver­ga­be das gesam­te Ver­trags­werk, bevor Sie sich auf den Wort­laut einer ein­zel­nen Klau­sel stüt­zen. Die Kam­mer hat eine „Absicht“ im Gesamt­zu­sam­men­hang als Opti­on gewer­tet. 
  • Las­sen Sie sich vom Ein­wand feh­len­der Antrags­be­fug­nis nicht vor­schnell abschre­cken. Sie ist nur ein gro­ber Fil­ter: Feh­len­de Refe­ren­zen für Drit­te betref­fen die Leis­tungs­fä­hig­keit, nicht die Zuläs­sig­keit. 
  • Ach­ten Sie auf die Fris­ten. Eine Pres­se­mit­tei­lung des Auf­trag­neh­mers setzt die 30-Tage-Frist des § 135 Abs. 2 S. 1 GWB nicht in Gang. Bei Ver­trags­än­de­run­gen zählt der Abschluss der ange­grif­fe­nen Ver­ein­ba­rung. 
  • Wenn Sie Wett­be­wer­ber des Auf­trag­ge­bers sind und für den Auf­trag des­sen wett­be­werbs­re­le­van­te Daten bräuch­ten, müs­sen Sie mit einem Aus­schluss rech­nen. All­ge­mei­ne Hin­wei­se auf „Chi­ne­se Walls“ rei­chen nicht. Schutz­maß­nah­men müs­sen kon­kret und für den Auf­trag­ge­ber über­prüf­bar sein. 
  • Zuwen­dungs­emp­fän­ger, die bei geför­der­ten Beschaf­fun­gen Ver­ga­be­recht anwen­den, ste­hen auf der Sei­te des Auf­trag­ge­bers. Für sie gel­ten die Hin­wei­se zur Gestal­tung von Optio­nen und Ver­trags­än­de­run­gen ent­spre­chend. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

Weitere Beiträge

Suche

Spezialkanzlei für Vergaberecht

Europaweite Expertise im Vergaberecht - Ihr kompetenter Partner in allen Phasen des Vergabeprozesses.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner