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Vergaberechtslexikon

Auf­klä­rung

Die Durch­füh­rung einer Auf­klä­rung ver­schafft dem Auf­trag­ge­ber die Mög­lich­keit von einem Bewer­ber oder Bie­ter Erläu­te­run­gen zu sei­nem Ange­bot zu erlan­gen. Der Zweck einer Auf­klä­rung ist es, bestehen­de Unklar­hei­ten zu besei­ti­gen und eine ord­nungs­ge­mä­ße Prü­fung und Wer­tung des Teil­nah­me­an­tra­ges oder Ange­bots zu ermög­li­chen. Ent­spre­chend ist eine Auf­klä­rung immer dann gebo­ten, wenn Anga­ben im Teil­nah­me­an­trag oder Ange­bot unklar oder wider­sprüch­lich sind. 

Die Auf­klä­rung kann sowohl über Inhal­te zur Eig­nung des Bie­ters als auch zu kon­kre­ten Anga­ben im Ange­bot erfol­gen. Dem Bie­ter wer­den hier­bei kon­kre­te Fra­gen gestellt, wel­che er inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist beant­wor­ten muss.

Eine Auf­klä­rung darf grund­sätz­lich nicht dazu füh­ren, dass ein Ange­bot nach­träg­lich geän­dert oder ver­bes­sert wird. Ins­be­son­de­re sind Ver­hand­lun­gen über Ände­run­gen des Ange­bots oder des Prei­ses in Ver­fah­ren, in denen dies nicht aus­drück­lich vor­ge­se­hen ist, unzu­läs­sig.

Auch im Rah­men der Auf­klä­rung hat der Auf­trag­ge­ber die Grund­sät­ze der Trans­pa­renz und Gleich­be­hand­lung gegen­über allen Bie­tern zu wah­ren.

Wuss­ten Sie schon?

  1. Auf­klä­rung ist kei­ne Nach­ver­hand­lung: Sie dient der Klä­rung bestehen­der Unklar­hei­ten, nicht der Ver­bes­se­rung des Ange­bots.
  2. Der Ange­bots­in­halt darf grund­sätz­lich nicht ver­än­dert wer­den: Ins­be­son­de­re Preis­än­de­run­gen oder wesent­li­che inhalt­li­che Ände­run­gen sind unzu­läs­sig.
  3. Auf­klä­rung ist zu doku­men­tie­ren: Die Ergeb­nis­se der Auf­klä­rung müs­sen nach­voll­zieh­bar fest­ge­hal­ten wer­den.
  4. Beson­de­re Form der Auf­klä­rung: Die Preis­auf­klä­rung stellt eine spe­zi­el­le Form der Auf­klä­rung dar und betrifft aus­schließ­lich die Prü­fung eines auf­fäl­li­gen oder unge­wöhn­lich nied­ri­gen Prei­ses.

Veröffentlicht am 23.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 23.09.2026

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