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Der „Public Pro­cu­re­ment Act“: eine ers­te Ein­schät­zung

Am 9. Sep­tem­ber 2026 hat die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on ihren Vor­schlag für eine Ver­ord­nung über öffent­li­che Auf­trä­ge und Kon­zes­sio­nen vor­ge­legt (COM(2026) 590). Die Unter­la­gen fin­den sich hier: https://single-market-economy.ec.europa.eu/publications/proposal-regulation-public-contracts-and-concessions_en 

Das Vor­ha­ben ist die größ­te Ände­rung des Ver­ga­be­rechts seit 2014: Die drei Richt­li­ni­en 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sol­len auf­ge­ho­ben und durch eine ein­zi­ge, unmit­tel­bar anwend­ba­re Ver­ord­nung ersetzt wer­den. Für Deutsch­land heißt das: Der vier­te Teil des GWB, aber auch die gesam­ten Umset­zungs­ver­ord­nun­gen, z.B. die Ver­ga­be­ver­ord­nung, wür­den in ihrem Kern nicht mehr Umset­zungs­recht sein, son­dern allen­falls noch dort Raum haben, wo die Ver­ord­nung Öff­nun­gen lässt. 

Der Text ist ein Kom­mis­si­ons­vor­schlag, kein gel­ten­des Recht. Par­la­ment und Rat wer­den ihn ver­än­dern; die Kom­mis­si­on selbst sieht nach Inkraft­tre­ten eine Über­gangs­frist von zwei Jah­ren vor. Mit einer Anwen­dung ist rea­lis­tisch nicht vor 2029/2030 zu rech­nen. Den­noch lohnt ein frü­her Blick, weil die Rich­tung fest­steht und eini­ge Wei­chen­stel­lun­gen mit dem heu­ti­gen deut­schen Recht bre­chen. Die­ser Bei­trag greift fünf Kern­be­rei­che her­aus und stellt den Vor­schlag den §§ 97 ff. GWB und der VgV gegen­über. Er stützt sich auf die Begrün­dung und die Erwä­gungs­grün­de des Vor­schlags; ein­zel­ne Arti­kel­fas­sun­gen wer­den im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren noch im Detail zu prü­fen sein. 

1. Ver­fah­rens­ar­ten: Zwei Grund­ver­fah­ren statt fünf 

Heu­te (GWB/VgV): § 119 GWB kennt das offe­ne Ver­fah­ren, das nicht offe­ne Ver­fah­ren, das Ver­hand­lungs­ver­fah­ren (mit oder ohne Teil­nah­me­wett­be­werb), den wett­be­werb­li­chen Dia­log und die Inno­va­ti­ons­part­ner­schaft. Nach § 14 Abs. 1 und 2 VgV ste­hen dem Auf­trag­ge­ber nur offe­nes und nicht offe­nes Ver­fah­ren frei zur Wahl. Ver­hand­lun­gen sind also die begrün­dungs­be­dürf­ti­ge Aus­nah­me, zumin­dest für klas­si­sche öffent­li­che Auf­trag­ge­ber i.S.d. § 99 GWB. Das Ver­hand­lungs­ver­fah­ren setzt einen der Kata­log­tat­be­stän­de des § 14 Abs. 3 VgV vor­aus, etwa dass die Bedürf­nis­se nicht ohne Anpas­sung ver­füg­ba­rer Lösun­gen erfüllt wer­den kön­nen oder der Auf­trag kon­zep­tio­nel­le oder inno­va­ti­ve Lösun­gen umfasst. Das dyna­mi­sche Beschaf­fungs­sys­tem (§§ 22 ff. VgV, § 120 GWB) ist ein rein elek­tro­ni­sches Neben­in­stru­ment für markt­üb­li­che Leis­tun­gen. 

Vor­schlag: Nach Art. 31 ste­hen dem Auf­trag­ge­ber unab­hän­gig von der Leis­tungs­art zwei Haupt­ver­fah­ren offen, jeweils mit oder ohne Eig­nungs­kri­te­ri­en und mit oder ohne Ver­hand­lun­gen: 

  • Das offe­ne Ver­fah­ren („open pro­ce­du­re“) in Art. 34 und 35, in dem jeder inter­es­sier­te Bie­ter von Anfang an ein (ers­tes) Ange­bot abgibt. Der Auf­trag­ge­ber kann anschlie­ßend ver­han­deln und die Zahl der Teil­neh­mer suk­zes­si­ve redu­zie­ren. 

Der Auf­trag­ge­ber macht sei­nen Bedarf in einer „öffent­li­chen Wett­be­werbs­zu­sam­men­fas­sung“ bekannt und gibt an, ob Eig­nungs­kri­te­ri­en gel­ten und ob er ver­han­deln will. Jeder Inter­es­sent gibt bin­nen min­des­tens 20 Tagen über den elek­tro­ni­schen Eig­nungs­dienst ein ers­tes Ange­bot ab. Ohne Ver­hand­lung wird auf die­ser Basis zuge­schla­gen; mit Ver­hand­lung wer­den alle geeig­ne­ten Bie­ter ein­ge­la­den und am Ende zu fina­len Ange­bo­ten auf­ge­for­dert. Der Auf­trag­ge­ber darf auf ange­kün­dig­te Ver­hand­lun­gen ver­zich­ten, wenn er sich das vor­be­hal­ten hat (Art. 34 Abs. 6). 

  • Das dyna­mi­sche Ver­fah­ren („dyna­mic pro­ce­du­re“) in Art. 36 bis 40, in dem sich Unter­neh­men zunächst einem Teil­neh­mer­kreis anschlie­ßen und spä­ter zu ein­zel­nen Auf­trä­gen auf­ge­for­dert wer­den, die wäh­rend der Lauf­zeit ent­ste­hen. Bei einer Viel­zahl inter­es­sier­ter Unter­neh­men soll der Auf­trag­ge­ber nur eine begrenz­te Zahl ein­la­den dür­fen, aus­ge­wählt per Zufalls­al­go­rith­mus oder anhand vor­ab bekannt gemach­ter objek­ti­ver Kri­te­ri­en. 

Hin­zu kom­men ein Inno­va­ti­ons­ver­fah­ren („inno­va­ti­on pro­ce­du­re“) in Art. 41 bis 45, das die Ent­wick­lung einer Lösung auf Basis einer vom Auf­trag­ge­ber for­mu­lier­ten gesell­schaft­li­chen Her­aus­for­de­rung mit dem anschlie­ßen­den kom­mer­zi­el­len Erwerb ver­bin­det, sowie eine ver­ein­fach­te Direkt­ver­ga­be in Not­fall- und Kri­sen­si­tua­tio­nen in Art. 46 bis 48, bei der ledig­lich das Ergeb­nis zu ver­öf­fent­li­chen ist. 

Bewer­tung: Die wich­tigs­te Ände­rung liegt im Umgang mit Ver­hand­lun­gen. Sie sol­len in allen Ver­fah­ren zuläs­sig sein; die Recht­fer­ti­gungs­pflicht nach § 14 Abs. 3 VgV ent­fie­le. Als Siche­rung dür­fen Ver­hand­lun­gen nur nicht wesent­li­che Merk­ma­le der Leis­tung betref­fen, und der Auf­trag­ge­ber muss die nicht ver­han­del­ba­ren Ele­men­te vor­ab benen­nen. Das nicht offe­ne Ver­fah­ren als eigen­stän­di­ge Art ver­schwin­det, weil die Eig­nungs­prü­fung als optio­na­le Stu­fe in bei­de Grund­ver­fah­ren inte­griert wird. Die Inno­va­ti­ons­part­ner­schaft (§ 19 VgV) fin­det im Inno­va­ti­ons­ver­fah­ren einen funk­tio­na­len Nach­fol­ger; rei­ne F&E‑Dienstleistungen ein­schließ­lich vor­kom­mer­zi­el­ler Auf­trags­ver­ga­be sol­len dage­gen aus der Ver­ord­nung her­aus­fal­len und in einem par­al­lel vor­ge­schla­ge­nen „Euro­pean Inno­va­ti­on Act“ gere­gelt wer­den. Die Markt­er­kun­dung, in Deutsch­land bereits in § 28 VgV ver­an­kert, wird als Stan­dard­in­stru­ment der Vor­be­rei­tung aus­drück­lich geför­dert. 

2. Auf­trags­wert­be­rech­nung: Kon­ti­nui­tät mit uni­ons­recht­li­chem Rah­men 

Heu­te (GWB/VgV): § 106 GWB ver­weist für die Schwel­len­wer­te auf die EU-Richt­li­ni­en und deren tur­nus­mä­ßi­ge Anpas­sung; aktu­ell lie­gen sie bei 5.404.000 Euro für Bau­auf­trä­ge und 216.000 Euro für Lie­fer- und Dienst­leis­tungs­auf­trä­ge sub­zen­tra­ler Auf­trag­ge­ber i.S.d. § 99 GWB. § 3 VgV regelt die Schät­zung: maß­geb­lich ist der vor­aus­sicht­li­che Gesamt­wert ohne Umsatz­steu­er ein­schließ­lich Optio­nen und Ver­trags­ver­län­ge­run­gen (Abs. 1), bezo­gen auf den Zeit­punkt der Absen­dung der Bekannt­ma­chung (Abs. 3). Ver­bo­ten ist die Auf­tei­lung zur Umge­hung (Abs. 2). Bei Los­ver­ga­be sind die Wer­te aller Lose zu addie­ren (Abs. 7); die 80/20-Regel des Abs. 9 erlaubt es, klei­ne­re Lose bis zu 20 % des Gesamt­werts nach natio­na­lem Recht zu ver­ge­ben. Für Rah­men­ver­ein­ba­run­gen und Dienst­leis­tun­gen ohne Gesamt­preis gel­ten Son­der­re­geln (Abs. 4, 10, 11). Bei Lauf­zeit­ver­trä­ge, die län­ger als 4 Jah­re dau­ern bzw. dau­ern kön­nen, wird die Wert­be­rech­nung zumeist bei 4 Jah­ren gekappt. 

Vor­schlag: Art. 32 ersetzt die­ses Regel­werk durch zwei Absät­ze und einen ande­ren Ansatz. Bezugs­punkt ist nicht mehr der vor­aus­sicht­li­che Zahl­be­trag, son­dern der Höchst­be­trag, der zur Deckung des Bedarfs des Auf­trag­ge­bers über die gesam­te Ver­trags­lauf­zeit auf­zu­wen­den ist, „unab­hän­gig davon, ob an einen oder meh­re­re Wirt­schafts­teil­neh­mer ver­ge­ben wird“. Ein­zu­be­zie­hen sind alle For­men von Zah­lun­gen und Vor­tei­len, bei­spiel­haft Prä­mi­en, Gebüh­ren, Pro­vi­sio­nen und Zin­sen sowie der Gesamt­wert von Optio­nen und Ver­län­ge­run­gen, sofern der Ver­trag die­se Mög­lich­keit vor­sieht. Abs. 2 regelt wie­der­keh­ren­de Auf­trä­ge nach dem Mus­ter des Art. 5 Abs. 11 RL, nun aber für alle Auf­trags­ar­ten. Ergän­zend ord­net Art. 62 Abs. 3 an, den Wert der Ver­tei­lung von Rech­ten des geis­ti­gen Eigen­tums zu berück­sich­ti­gen. Die Schwel­len­wer­te ste­hen in Art. 2 (5.404.000 Euro für Bau­auf­trä­ge und Kon­zes­sio­nen, 140.000 Euro für zen­tra­le und 216.000 Euro für sub­zen­tra­le Auf­trag­ge­ber, 432.000 Euro für Sek­to­ren­auf­trag­ge­ber, 750.000 Euro für sozia­le und ande­re beson­de­re Dienst­leis­tun­gen) und wer­den nach Art. 3 alle zwei Jah­re per dele­gier­tem Rechts­akt an die SZR-Wer­te des GPA ange­passt. 

Bewer­tung: Die Unter­schie­de zu Art. 5 RL sind erheb­lich. Ers­tens ver­schiebt der Wech­sel vom „vor­aus­sicht­li­chen“ zum „Höchst“-Betrag die Schät­zung nach oben; Auf­trag­ge­ber, die heu­te mit erwar­te­ten Abruf­men­gen kal­ku­lie­ren, müss­ten künf­tig den maxi­mal mög­li­chen Auf­wand zugrun­de legen. Zwei­tens ist der Kreis der ein­zu­be­zie­hen­den Zah­lun­gen wei­ter gefasst („alle For­men von Zah­lun­gen und Vor­tei­len“, ein­schließ­lich Zin­sen), und Optio­nen zäh­len bereits, wenn der Ver­trag sie vor­sieht, nicht erst, wenn sie aus­drück­lich in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen ste­hen. Drit­tens feh­len im Arti­kel­text die meis­ten Detail­re­geln der Richt­li­nie: kein aus­drück­li­cher Zeit­punkt der Schät­zung, kein spe­zi­el­les Umge­hungs­ver­bot (nur der all­ge­mei­ne Grund­satz in Erwä­gungs­grund 7), kei­ne Regel zu eigen­stän­di­gen Orga­ni­sa­ti­ons­ein­hei­ten, kei­ne 48-Monats-Fik­ti­on, kei­ne Son­der­re­geln für Rah­men­ver­ein­ba­run­gen, Bau­auf­trä­ge oder Pla­nungs­leis­tun­gen. Die Losad­di­ti­on ist nur noch in der For­mel „an einen oder meh­re­re Wirt­schafts­teil­neh­mer“ ange­legt; allein die 80/20-Regel über­lebt, aller­dings an ande­rer Stel­le (Art. 100 Abs. 4, sie­he unten). Für § 3 VgV bedeu­tet das: Die Absät­ze 2 bis 7 und 10 bis 11 hät­ten kei­ne uni­ons­recht­li­che Ent­spre­chung mehr. Ob der Ver­ord­nungs­ge­ber die ent­ste­hen­den Lücken der Aus­le­gung über­lässt oder die Mit­glied­staa­ten nach­schär­fen dür­fen, ist offen und soll­te im Rat adres­siert wer­den. Auf­fäl­lig ist zudem, dass die Schwel­len­wer­te des Art. 2 von den seit 1. Janu­ar 2026 gel­ten­den Beträ­gen abwei­chen; hier ist mit Kor­rek­tu­ren im Ver­fah­ren zu rech­nen. 

3. Losauf­tei­lung ver­sus Gesamt­ver­ga­be: Öff­nungs­klau­sel für das deut­sche Modell 

Heu­te (GWB/VgV): Deutsch­land hat eine der strengs­ten Los­re­ge­lun­gen Euro­pas. § 97 Abs. 4 GWB ver­pflich­tet zur Auf­tei­lung in Fach- und Teil­lo­se; eine Gesamt­ver­ga­be ist nur zuläs­sig, wenn wirt­schaft­li­che oder tech­ni­sche Grün­de dies erfor­dern. Die Nach­prü­fungs­in­stan­zen ver­lan­gen eine doku­men­tier­te Abwä­gung, in der die Vor­tei­le der Gesamt­ver­ga­be die Belan­ge des Mit­tel­stands über­wie­gen müs­sen. Die Richt­li­nie 2014/24/EU war hier deut­lich zurück­hal­ten­der: Sie stellt die Los­bil­dung frei und ver­langt ledig­lich eine Begrün­dung, wenn sie unter­bleibt („com­ply or explain“). 

Vor­schlag: Art. 100 bleibt beim uni­ons­recht­li­chen Ansatz: Auf­trag­ge­ber „erwä­gen“ die Losauf­tei­lung (Abs. 1). Neu ist ein Abwä­gungs­pro­gramm in Abs. 2: Auf der einen Sei­te ste­hen KMU-Betei­li­gung, Ver­rin­ge­rung der Abhän­gig­keit von einem ein­zi­gen Lie­fe­ran­ten, Lie­fer­ket­ten­re­si­li­enz, Ver­sor­gungs­si­cher­heit und Inno­va­ti­on, auf der ande­ren Sei­te Effi­zi­enz und Inte­gri­täts­ri­si­ken. Wer nicht auf­teilt, muss die Haupt­grün­de in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen oder der Doku­men­ta­ti­on ange­ben. Lose müs­sen nach Umfang, Grö­ße, Zahl und Art zum Auf­trags­ge­gen­stand pro­por­tio­nal sein (Abs. 3). Abs. 4 über­nimmt die 80/20-Regel mit den Gren­zen von 80.000 Euro für Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen und 1 Mio. Euro für Bau­leis­tun­gen. Abs. 5 und 6 erlau­ben Los- und Zuschlags­li­mi­tie­run­gen. Ent­schei­dend ist Abs. 7: Die Mit­glied­staa­ten „kön­nen vor­se­hen, dass öffent­li­che Auf­trag­ge­ber Auf­trä­ge in Lose auf­tei­len müs­sen“. 

Bewer­tung: Der deut­sche Los­grund­satz kann fort­be­stehen, muss aber auf der Grund­la­ge von Art. 100 Abs. 7 neu ver­an­kert wer­den. Bemer­kens­wert ist, dass eine Ver­ord­nung damit aus­drück­lich natio­na­le Ver­schär­fun­gen zulässt. Neu wäre auch für Deutsch­land der Abwä­gungs­ka­ta­log des Abs. 2, der Resi­li­enz und Ver­sor­gungs­si­cher­heit als Los­grün­de benennt; er könn­te die Recht­spre­chung zu § 97 Abs. 4 GWB beein­flus­sen. Für Auf­trag­ge­ber bedeu­tet der Vor­schlag kei­ne unmit­tel­bar ersicht­li­che Ent­las­tung: Gesamt­ver­ga­ben blei­ben begrün­dungs­be­dürf­tig. Es mag frei­lich sein, dass die Ver­ord­nungs­re­ge­lung als „wei­cher“ zu deu­ten sein wird; aber das kann heu­te noch nie­mand wis­sen. 

4. Eig­nungs­kri­te­ri­en: Vom Pflicht­pro­gramm zur Opti­on 

Heu­te (GWB/VgV): Nach § 122 GWB und §§ 42 ff. VgV ist die Eig­nungs­prü­fung zwin­gen­der Bestand­teil jedes Ver­fah­rens. Anfor­de­run­gen müs­sen mit dem Auf­trags­ge­gen­stand in Ver­bin­dung ste­hen und ange­mes­sen sein. § 45 Abs. 2 VgV begrenzt den gefor­der­ten Min­dest­jah­res­um­satz auf das Zwei­fa­che des geschätz­ten Auf­trags­werts, sofern nicht beson­de­re Risi­ken eine höhe­re Schwel­le recht­fer­ti­gen. Refe­ren­zen dür­fen sich in der Regel auf die letz­ten drei Jah­re bezie­hen (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV). Die Ein­heit­li­che Euro­päi­sche Eigen­erklä­rung (§ 50 VgV) und die Prä­qua­li­fi­ka­ti­on (§ 48 Abs. 8 VgV) die­nen als vor­läu­fi­ge Nach­wei­se. Selbst­rei­ni­gung nach § 125 GWB steht auch bei zwin­gen­den Aus­schluss­grün­den offen. 

Vor­schlag: Art. 27 Abs. 1 stellt klar, dass Eig­nungs­kri­te­ri­en nur gel­ten, „wenn öffent­li­che Auf­trag­ge­ber sich ent­schei­den, Eig­nungs­kri­te­ri­en zu ver­wen­den“. Wer­den sie ver­wen­det, müs­sen sie auf das zur Auf­trags­er­fül­lung Ange­mes­se­ne beschränkt und zur Kom­ple­xi­tät und den Risi­ken des Auf­trags pro­por­tio­nal sein (Abs. 3). Vor­er­fah­rung mit öffent­li­chen Auf­trä­gen darf nur ver­langt wer­den, wenn Kom­ple­xi­tät oder Gegen­stand des Auf­trags dies recht­fer­ti­gen (Abs. 6). Der Min­dest­um­satz darf 50 % des geschätz­ten jähr­li­chen Auf­trags­werts nicht über­stei­gen, außer in begrün­de­ten Fäl­len beson­de­rer Risi­ken (Abs. 7). Haupt­nach­weis­mit­tel wird der elek­tro­ni­sche Eig­nungs­dienst mit digi­ta­len Unter­neh­mens­nach­wei­sen (Art. 28, 133). Selbst­rei­ni­gung bleibt nur bei fakul­ta­ti­ven Aus­schluss­grün­den mög­lich (Art. 26); zusätz­li­che natio­na­le Aus­schluss­grün­de sind aus­ge­schlos­sen. 

Bewer­tung: Die Umsatz­gren­ze ist der prak­tisch wich­tigs­te Punkt. Statt des Zwei­fa­chen des Gesamt­auf­trags­werts (§ 45 Abs. 2 VgV) wäre künf­tig die Hälf­te des Jah­res­werts die Ober­gren­ze; bei einem vier­jäh­ri­gen Ver­trag ent­spricht das einem Ach­tel des heu­ti­gen Spiel­raums. Umsatz­an­for­de­run­gen ver­lö­ren damit weit­ge­hend ihre Fil­ter­wir­kung. Der Ver­zicht auf Eig­nungs­kri­te­ri­en ist für Bie­ter ein Gewinn, für Auf­trag­ge­ber ein Risi­ko­trans­fer auf Leis­tungs­be­schrei­bung und Aus­füh­rungs­be­din­gun­gen. Der Aus­schluss der Selbst­rei­ni­gung bei zwin­gen­den Grün­den wäre eine Ver­schär­fung gegen­über § 125 GWB. Das Wett­be­werbs­re­gis­ter müss­te an den elek­tro­ni­schen Eig­nungs­dienst ange­bun­den wer­den (Art. 29). 

5. Zuschlags­kri­te­ri­en: Ver­bind­li­che Qua­li­täts­ge­wich­tung 

Heu­te (GWB/VgV): Der Zuschlag ergeht auf das wirt­schaft­lichs­te Ange­bot, das nach dem bes­ten Preis-Leis­tungs-Ver­hält­nis ermit­telt wird (§ 127 Abs. 1 GWB, § 58 VgV). Der Preis allein ist als Kri­te­ri­um zuläs­sig; ein Min­dest­an­teil qua­li­ta­ti­ver Kri­te­ri­en besteht nicht. Kri­te­ri­en müs­sen mit dem Auf­trags­ge­gen­stand in Ver­bin­dung ste­hen (§ 127 Abs. 3 GWB), wobei die­se Ver­bin­dung auch Pro­duk­ti­ons- und Lie­fer­pro­zes­se ein­schließt. Lebens­zy­klus­kos­ten (§ 59 VgV) und die Qua­li­tät des ein­ge­setz­ten Per­so­nals (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV) kön­nen berück­sich­tigt wer­den. Nur bei bestimm­ten Leis­tun­gen, etwa frei­be­ruf­li­chen Leis­tun­gen nach § 76 VgV oder bei Leis­tungs­pro­gramm-Ver­ga­ben, ist Qua­li­tät mehr oder min­der gesetzt. 

Vor­schlag: Art. 98 Abs. 1 ver­pflich­tet zur Bewer­tung nach dem bes­ten Preis-Leis­tungs-Ver­hält­nis mit Min­dest­ge­wich­tung: Qua­li­täts­kri­te­ri­en müs­sen min­des­tens 30 % der Gesamt­punk­te aus­ma­chen, bei arbeits­in­ten­si­ven Auf­trä­gen min­des­tens 50 % (Abs. 4). Arbeits­in­ten­siv ist nach Art. 5 Nr. 10 ein Auf­trag, bei dem die Arbeits­kos­ten nor­ma­ler­wei­se min­des­tens 50 % des Auf­trags­werts aus­ma­chen. Lebens­zy­klus­kos­ten (Art. 99) und uni­ons­recht­lich vor­ge­ge­be­ne Umwelt­kri­te­ri­en zäh­len inner­halb der Quo­te. Die blo­ße Ein­hal­tung von Pflich­ten darf kein Zuschlags­kri­te­ri­um sein. Abwei­chen darf der Auf­trag­ge­ber nach Abs. 5, wenn die Qua­li­tät durch Spe­zi­fi­ka­tio­nen, Aus­füh­rungs­be­din­gun­gen oder eine Kom­bi­na­ti­on gesi­chert ist. Als Qua­li­täts­aspek­te nennt Abs. 2 unter ande­rem Umwelt‑, Sozi­al- und Inno­va­ti­ons­zie­le, Sicher­heits- und Resi­li­en­z­an­for­de­run­gen sowie euro­päi­sche Prä­fe­renz in Form von Bewer­tungs­punk­ten (Art. 73 Abs. 2 lit. b). Alter­na­tiv kann ein Fest­preis vor­ge­ge­ben und nur über Qua­li­tät kon­kur­riert wer­den. 

Zwei wei­te­re Punk­te sind her­vor­zu­he­ben. Ers­tens wird der Auf­trags­be­zug defi­niert: Er umfasst auch Kri­te­ri­en, die die Leis­tung nur mit­tel­bar betref­fen, etwa schad­stoff­freie Her­stel­lung, ener­gie­ef­fi­zi­en­te Pro­duk­ti­ons­me­tho­den, Fair-Trade-Her­kunft oder fai­re Löh­ne der mit der Aus­füh­rung befass­ten Arbeits­kräf­te; aus­ge­schlos­sen blei­ben Kri­te­ri­en zur all­ge­mei­nen Unter­neh­mens­po­li­tik. Zwei­tens sol­len neben Umwelt‑, Sozi­al- und Inno­va­ti­ons­aspek­ten auch euro­päi­sche Prä­fe­renz, Sicher­heit und Resi­li­enz als Qua­li­täts­kri­te­ri­en zuge­las­sen wer­den. 

Bewer­tung: Rei­ne Preis­wett­be­wer­be, heu­te bei Bau­leis­tun­gen und stan­dar­di­sier­ten Lie­fer­leis­tun­gen üblich, blie­ben nur über die Aus­nah­me des Abs. 5 mög­lich und wären zu doku­men­tie­ren. Auf­trag­ge­ber müs­sen Bewer­tungs­me­tho­den ent­wi­ckeln, die Qua­li­tät mess­bar und rechts­si­cher ope­ra­tio­na­li­sie­ren; Abs. 3 ver­langt „spe­zi­fi­sche, objek­ti­ve und mess­ba­re“ Kri­te­ri­en und ver­bie­tet unein­ge­schränk­te Wahl­frei­heit, was den Streit um Bewer­tungs­ma­tri­zen ver­schär­fen dürf­te. Bie­ter, die auf Qua­li­tät, Nach­hal­tig­keit und sozia­le Stan­dards set­zen, gewin­nen struk­tu­rell an Wett­be­werbs­fä­hig­keit. Offen ist, wel­che Auf­wän­de die Auf­trag­ge­ber erwar­tet. Hier wird es sicher­lich auch auf KI-Unter­stüt­zung in der Ver­ga­be zuneh­mend ankom­men. 

Fazit und Aus­blick 

Der Vor­schlag ver­schiebt das Ver­ga­be­recht in zwei Rich­tun­gen zugleich: mehr Fle­xi­bi­li­tät im Ver­fah­ren (Ver­hand­lun­gen ohne Recht­fer­ti­gung, optio­na­le Eig­nungs­prü­fung, dyna­mi­sches Ver­fah­ren) und mehr Bin­dung im Ergeb­nis (Qua­li­täts­min­dest­ge­wich­tung, stra­te­gi­sche Kri­te­ri­en, Sicher­heits- und Her­kunfts­an­for­de­run­gen). Zugleich ver­zich­tet er an zen­tra­len Stel­len, etwa bei der Auf­trags­wert­schät­zung, auf die Rege­lungs­tie­fe der Richt­li­ni­en. Für Deutsch­land wür­den der vier­te Teil des GWB und die diver­sen Vers­ord­nun­gen mut­maß­lich zu einem Aus­füh­rungs­ge­setz zusam­men­schmel­zen, das nur noch die Öff­nungs­klau­seln (Los­ver­ga­be), Zustän­dig­kei­ten und den Rechts­schutz regelt. 

Bis zur Anwen­dung blei­ben meh­re­re Jah­re. Auf­trag­ge­ber könn­ten die Zeit nut­zen, um Bewer­tungs­me­tho­den für qua­li­täts­ge­wich­te­te Zuschlä­ge zu ent­wi­ckeln und ihre Ver­ga­be­do­ku­men­ta­ti­on auf Ver­hand­lungs­ver­fah­ren ein­zu­stel­len. Bie­ter könn­ten ihre Refe­renz- und Nach­weis­struk­tu­ren auf digi­ta­le Unter­neh­mens­pro­fi­le vor­be­rei­ten und Her­kunfts­nach­wei­se für Kom­po­nen­ten und Vor­leis­tun­gen doku­men­tie­ren, weil die­se unter den Regeln zur euro­päi­schen Prä­fe­renz zum Wett­be­werbs­fak­tor wer­den.  

Wir beglei­ten das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren und infor­mie­ren über die wei­te­ren Ent­wick­lun­gen. Bei Fra­gen wen­den Sie sich ger­ne an uns. Wir haben Wege, Ihrer Stim­me in Brüs­sel Gehör zu ver­schaf­fen. 

Stand: 10. Sep­tem­ber 2026. Die­ser Bei­trag beruht auf dem Kom­mis­si­ons­vor­schlag COM(2026) 590 vom 9. Sep­tem­ber 2026 ein­schließ­lich Begrün­dung und Erwä­gungs­grün­den. Der Vor­schlag kann sich im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren erheb­lich ändern. Der Bei­trag ersetzt kei­ne Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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