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Vergaberechtslexikon

Ver­hand­lun­gen

Ver­hand­lun­gen fin­den im Rah­men eines Ver­ga­be­ver­fah­rens statt, um mit den Bie­tern in einen direk­ten Dia­log zu tre­ten und das ein­ge­reich­te Ange­bot zu ver­bes­sern oder Unklar­hei­ten zu klä­ren. Die Mög­lich­keit von Ver­hand­lun­gen dient dazu, eine best­mög­li­che Lösung zu erzie­len und den Anfor­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers gerecht zu wer­den.

Ver­hand­lun­gen sind nicht in jeder Ver­fah­rens­art zuläs­sig. Zuläs­sig sind Ver­hand­lun­gen unter ande­rem im Ober­schwel­len­be­reich im Ver­hand­lungs­ver­fah­ren nach § 17 VgV, Wett­be­werb­li­chen Dia­log nach § 18 VgV und der Inno­va­ti­ons­part­ner­schaft nach § 19 VgV und im Unter­schwel­len­be­reich im Rah­men der Ver­hand­lungs­ver­ga­be nach § 12 UVgO mög­lich.

Die Ver­hand­lun­gen im Ver­ga­be­ver­fah­ren unter­lie­gen jedoch bestimm­ten Grund­sät­zen und Regeln:

Trans­pa­renz

Die Ver­hand­lun­gen müs­sen trans­pa­rent und dis­kri­mi­nie­rungs­frei erfol­gen. Alle Bie­ter, die zur Ange­bots­ab­ga­be auf­ge­for­dert wur­den, soll­ten die glei­che Mög­lich­keit zur Teil­nah­me an den Ver­hand­lun­gen haben.

Gleich­be­hand­lung

Alle Bie­ter müs­sen gleich­be­han­delt wer­den und dür­fen kei­ne Infor­ma­tio­nen erhal­ten, die ande­ren Bie­tern nicht zugäng­lich sind. Die Ver­hand­lun­gen soll­ten auf fai­re und nicht­dis­kri­mi­nie­ren­de Wei­se geführt wer­den.

Ver­trau­lich­keit

Ver­hand­lun­gen kön­nen ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen beinhal­ten. Sowohl der Auf­trag­ge­ber als auch die Bie­ter müs­sen die Ver­trau­lich­keit der wäh­rend der Ver­hand­lun­gen aus­ge­tausch­ten Infor­ma­tio­nen gewähr­leis­ten.

Gren­zen der Ver­hand­lun­gen

Die Ver­hand­lun­gen dür­fen nicht dazu füh­ren, dass grund­le­gen­de Aspek­te des Ver­ga­be­ver­fah­rens geän­dert wer­den, wie z.B. die Aus­schrei­bungs­be­din­gun­gen oder die Bewer­tungs­kri­te­ri­en. Die Ver­hand­lun­gen die­nen dazu, das ein­ge­reich­te Ange­bot zu klä­ren oder zu ver­bes­sern, nicht jedoch, das Ver­ga­be­ver­fah­ren selbst zu ver­än­dern.

Die Ergeb­nis­se der Ver­hand­lun­gen kön­nen unter­schied­lich sein. Es kann zu einer Ver­bes­se­rung des Ange­bots kom­men, indem bei­spiels­wei­se Prei­se ange­passt, tech­ni­sche Spe­zi­fi­ka­tio­nen geklärt oder wei­te­re Infor­ma­tio­nen bereit­ge­stellt wer­den. In eini­gen Fäl­len kön­nen die Ver­hand­lun­gen auch dazu füh­ren, dass das Ange­bot zurück­ge­zo­gen wird, wenn kei­ne Eini­gung erzielt wer­den kann.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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