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Vergaberechtslexikon

Fris­ten Ver­ga­be­recht

Das Ver­ga­be­ver­fah­rens­recht und das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren ken­nen zahl­rei­che Fris­ten. Vor­weg: es sind auch nicht mehr als in ande­ren Rechts­ge­bie­ten. Wir haben eini­ge Fris­ten zusam­men­ge­stellt als ers­te Über­sicht. Der Über­blick ist nicht abschlie­ßend.

1. War­te­frist (§ 134 GWB)

Bedeu­tung:
Vor Ver­trags­ab­schluss muss der Auf­trag­ge­ber die unter­le­ge­nen Bie­ter über die Ableh­nung ihrer Ange­bo­te und den beab­sich­tig­ten Zuschlag infor­mie­ren. Die War­te­frist gibt den Bie­tern die Mög­lich­keit, den geplan­ten Zuschlag zu über­prü­fen und ggf. recht­li­che Schrit­te ein­zu­lei­ten.

Dau­er:
10 Tage ab Über­mitt­lung der Mit­tei­lung (bei elek­tro­ni­scher Zustel­lung).

Zweck:
Sicher­stel­lung effek­ti­ven Rechts­schut­zes der Bie­ter.

2. Rüge­frist bei erkann­ten Ver­stö­ßen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB)

Bedeu­tung:
Bie­ter müs­sen Ver­stö­ße gegen Ver­ga­be­vor­schrif­ten inner­halb von 10 Tagen rügen, sobald sie sie erken­nen.

Zweck:
Ver­hin­de­rung eines tak­ti­schen Zuwar­tens, um das Ver­fah­ren nicht unnö­tig zu ver­zö­gern.

3. Rüge­frist für erkenn­ba­re Ver­stö­ße in Bekannt­ma­chung oder Ver­ga­be­un­ter­la­gen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2, 3 GWB)

Bedeu­tung:
Erkenn­ba­re Ver­stö­ße in der Bekannt­ma­chung oder den Ver­ga­be­un­ter­la­gen müs­sen spä­tes­tens bis zum Ablauf der Ange­bots- oder Teil­nah­me­an­trags­frist gerügt wer­den. Wobei umstrit­ten ist, wel­che Rechts­ver­let­zung wann genau bean­stan­det wer­den muss.

Zweck:
Sicher­stel­lung, dass das Ver­fah­ren so früh wie mög­lich auf Kor­rekt­heit über­prüft wird.

4. Antrags­frist für Nach­prü­fungs­ver­fah­ren (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)

Bedeu­tung:
Nach Zurück­wei­sung einer Rüge durch den Auf­trag­ge­ber bleibt dem Bie­ter eine Frist von 15 Tagen, um einen Nach­prü­fungs­an­trag bei der Ver­ga­be­kam­mer zu stel­len.

Zweck:
Frist­set­zung, um recht­li­che Strei­tig­kei­ten zeit­nah zu klä­ren und das Ver­fah­ren nicht unan­ge­mes­sen zu ver­zö­gern.

5. Ent­schei­dungs­frist der Ver­ga­be­kam­mer (§ 167 Abs. 1 GWB)

Bedeu­tung:
Die Ver­ga­be­kam­mer ist ver­pflich­tet, über Nach­prü­fungs­an­trä­ge inner­halb von 5 Wochen zu ent­schei­den, um den Ver­ga­be­pro­zess nicht unver­hält­nis­mä­ßig zu ver­zö­gern.

Zweck:
Sicher­stel­lung eines zügi­gen Ver­fah­rens­ab­laufs.

6. Ange­bots­bin­de­frist

Bedeu­tung:
Wäh­rend der Ange­bots­bin­de­frist ist der Bie­ter an sein Ange­bot gebun­den. Der Auf­trag­ge­ber kann inner­halb die­ser Frist den Zuschlag ertei­len.

Zweck:
Ver­bind­lich­keit und Pla­nungs­si­cher­heit für bei­de Par­tei­en.

7. Sofor­ti­ge Beschwer­de (§ 172 Abs. 1 GWB)

Bedeu­tung:
Gegen Ent­schei­dun­gen der Ver­ga­be­kam­mer kann bin­nen 2 Wochen sofor­ti­ge Beschwer­de beim Ober­lan­des­ge­richt ein­ge­legt wer­den.

Zweck:
Ermög­li­chung einer zwei­ten Instanz zur Über­prü­fung der Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer.

8. Ver­jäh­rungs­frist für Scha­dens­er­satz (§§ 195, 199 BGB)

Bedeu­tung:
Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Ver­ga­be­ver­stö­ßen ver­jäh­ren 3 Jah­re nach Ende des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist.

Zweck:
Begren­zung der Haf­tung und Wah­rung der Rechts­si­cher­heit.

9. 6‑Mo­nats-Frist für Unwirk­sam­keit des Ver­trags (§ 135 Abs. 2 GWB)

Bedeu­tung:
Ver­trä­ge, die unter Ver­stoß gegen die War­te- oder die Bekannt­ma­chungs­pflicht geschlos­sen wur­den, kön­nen auf einen bin­nen 6 Mona­ten ein­zu­rei­chen­den Nich­tig­keits­fest­stel­lungs­an­trag für unwirk­sam erklärt wer­den.

Zweck:
Begren­zung der Nach­wir­kungs­zeit von Ver­stö­ßen.

10. 30-Tage-Frist bei Kennt­nis des Ver­trags­ab­schlus­ses (§ 135 Abs. 2 GWB)

Bedeu­tung:
Hat ein Bie­ter Kennt­nis vom de fac­to Ver­trags­schluss, muss er bin­nen 30 Tagen einen Nich­tig­keits­fest­stel­lungs­an­trag stel­len, um den Ver­trag für unwirk­sam erklä­ren zu las­sen.

Zweck:
För­de­rung der Rechts­si­cher­heit und Ver­hin­de­rung einer unend­li­chen Anfech­tungs­mög­lich­keit.

11. Ver­trags­be­ginn

Bedeu­tung:
Der Ver­trags­be­ginn wird im Ver­trag indi­vi­du­ell gere­gelt.

Zweck:
Sicher­stel­lung, dass der Ver­trag nicht vor­zei­tig geschlos­sen wird.

12. Fra­ge­frist

Bedeu­tung:
Bie­ter kön­nen vor Ablauf der Ange­bots­frist Fra­gen zu den Ver­ga­be­un­ter­la­gen stel­len. Die Frist kann der Auf­trag­ge­ber fest­le­gen.

Zweck:
Trans­pa­renz und Chan­cen­gleich­heit.

13. Frist zur Abga­be des Teil­nah­me­an­trags

Bedeu­tung:
Bewer­ber müs­sen ihren Teil­nah­me­an­trag inner­halb der fest­ge­leg­ten Frist ein­rei­chen, die im Regel­fall min­des­tens 30 Tage betra­gen muss.

Zweck:
Gewähr­leis­tung aus­rei­chen­der Zeit zur Erstel­lung der Anträ­ge.

14. Frist zur Abga­be des Ange­bots

Bedeu­tung:
Bie­ter müs­sen ihr Ange­bot inner­halb der fest­ge­leg­ten Frist ein­rei­chen. Sie muss im Regel­fall min­des­tens 30 Tage betra­gen.

Zweck:
Sicher­stel­lung einer fai­ren Wett­be­werbs­si­tua­ti­on.

15. Schrift­satz­frist (§ 167 Abs. 3 GWB)

Bedeu­tung:
Par­tei­en wer­den im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren oft Fris­ten zur Ein­rei­chung von Schrift­sät­zen gesetzt. Die­se Frist wird von der Ver­ga­be­kam­mer indi­vi­du­ell fest­ge­legt.

Zweck:
Gewähr­leis­tung eines struk­tu­rier­ten und geord­ne­ten Ver­fah­rens.

16. Frist zur Rück­nah­me der Rüge

Bedeu­tung:
Die Rück­nah­me einer Rüge erfolgt frei­wil­lig und kann in der Regel ohne gesetz­li­che Frist erfol­gen. Manch­mal set­zen Auf­trag­ge­ber Fris­ten, um eine Abga­be an eine Unter­schwel­len-Ver­ga­be­kam­mer zu ver­mei­den; in die­sen Fäl­len kann die Rück­nah­me einer aus­sichts­lo­sen Rüge zur Kos­ten­ge­ring­hal­tung sinn­voll sein.

Zweck:
Ver­fah­rens­be­en­di­gung durch Besei­ti­gung der Streit­punk­te.

17. Ter­min der münd­li­chen Ver­hand­lung (§ 166 Abs. 1 GWB)

Bedeu­tung:
Der Ter­min wird von der Ver­ga­be­kam­mer fest­ge­setzt, um den Sach­ver­halt umfas­send zu erör­tern.

Zweck:
Gehör und Trans­pa­renz im Ver­fah­ren.

18. Anhö­rungs­rü­ge

Bedeu­tung:
Dient zur Über­prü­fung einer gericht­li­chen Ent­schei­dung, wenn recht­li­ches Gehör ver­letzt wur­de. Die Frist beträgt 2 Wochen nach Kennt­nis­nah­me.

Zweck:
Schutz des recht­li­chen Gehörs.

19. Ver­fas­sungs­be­schwer­de (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG)

Bedeu­tung:
Gegen letzt­in­stanz­li­che Ent­schei­dun­gen kann Ver­fas­sungs­be­schwer­de ein­ge­legt wer­den, wenn Grund­rech­te ver­letzt wur­den. Die Frist beträgt 1 Monat.

Zweck:
Wah­rung der Grund­rech­te.

20. Inte­rims­be­auf­tra­gung

Bedeu­tung:
Hier wird zur Ver­mei­dung von Ver­sor­gungs­lü­cken oder Funk­ti­ons­stö­run­gen vor­läu­fig ein Auf­trag­neh­mer beauf­tragt.

Zweck:
Sicher­stel­lung der Kon­ti­nui­tät von Leis­tun­gen.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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