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Vergaberechtslexikon

Eig­nungs­lei­he

Wie funk­tio­niert Eig­nungs­lei­he?

Mit der Eig­nungs­lei­he ver­schafft sich der Bie­ter die ihm feh­len­den Kapa­zi­tä­ten bei ande­ren Unter­neh­men. Dadurch kann er sei­ne feh­len­de Eig­nung im Bereich der wirt­schaft­lich-finan­zi­el­len sowie der tech­nisch-beruf­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit aus­glei­chen. Auf die recht­li­che Ver­bin­dung des Bie­ters und des Sub­un­ter­neh­mers kommt es grund­sätz­lich nicht an. Sie muss aber natür­lich so beschaf­fen sein, dass dem Bie­ter die ent­lie­he­nen Kapa­zi­tä­ten auch tat­säch­lich zur Auf­trags­aus­füh­rung zur Ver­fü­gung ste­hen. Im Rah­men der Eig­nungs­prü­fung prüft der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber gem. § 47 Abs. 2 VgV, § 6d EU Abs. 1 S. 4 VOB/A 2. Abschnitt das Vor­lie­gen der ent­spre­chen­den Eig­nungs­kri­te­ri­en und Nicht­vor­lie­gen von Aus­schluss­grün­den auch bei den Unter­neh­men, von denen der Bie­ter die Eig­nung ent­leiht. Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber kann unter bestimm­ten Umstän­den eine gemein­sa­me Haf­tung des Bie­ters und des ande­ren Unter­neh­mens für die Auf­trags­aus­füh­rung ver­lan­gen, § 47 Abs. 3 VgV, § 6d EU Abs. 1 S. 4 VOB/A 2. Abschnitt.

Von der Eig­nungs­lei­he nicht erfasst ist die blo­ße Über­tra­gung von Leis­tungs­tei­len auf einen Unter­auf­trag­neh­mer. Dabei han­delt es sich um einen Drit­ten, der nicht am Ver­trags­ver­hält­nis mit dem Auf­trag­ge­ber betei­ligt ist, wohl aber in einem direk­ten ver­trag­li­chen Ver­hält­nis zum Auf­trag­neh­mer steht und für die­sen Tei­le der zu ver­ge­ben­den Leis­tung erbringt. In dem Fall bedient sich der Auf­trag­neh­mer zwar auch eines ande­ren Unter­neh­mens, hier aber ledig­lich zur Erfül­lung des Auf­tra­ges und nicht um eige­ne Eig­nungs­män­gel zu behe­ben.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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