Deutschlandweit für Sie tätig

Unsere Standorte

Zuwen­dungs­recht

Die Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung

Bei der Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung bewer­tet der Zuwen­dungs­ge­ber das gesam­te Ver­ga­be­ver­fah­ren nach­träg­lich. Feh­ler, die im Ver­fah­ren unbe­merkt blie­ben, kön­nen zur Rück­for­de­rung füh­ren. Wir unter­stüt­zen Sie bei der Auf­be­rei­tung der Unter­la­gen und beglei­ten Sie durch das Prü­fungs­ver­fah­ren.

Zeit­fak­tor

Jah­re spä­ter

Die Tie­fen­prü­fung des Ver­ga­be­ver­fah­rens kann erst lan­ge nach Pro­jekt­ab­schluss erfol­gen

Prü­fungs­um­fang

Mehr als Ver­ga­be­recht

Wirt­schaft­lich­keit, Spar­sam­keit, Beleg­pflich­ten und alle zuwen­dungs­recht­li­chen Grund­sät­ze

Was wir für Sie tun

Ver­ga­be­ak­te prü­fen und ver­voll­stän­di­gen

Wir sich­ten Ihre Ver­ga­be­ak­te vor Ein­rei­chung des Ver­wen­dungs­nach­wei­ses und iden­ti­fi­zie­ren Lücken oder Doku­men­ta­ti­ons­män­gel, die bei der Prü­fung zum Pro­blem wer­den könn­ten.

Beglei­tung der Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung

Wir ver­tre­ten Sie gegen­über der Bewil­li­gungs­be­hör­de und ihrer Prüf­stel­le – von der ers­ten Anfra­ge bis zur abschlie­ßen­den Beschei­dung.

Sofort­be­ra­tung bei Aus­zah­lungs­pro­ble­men

Wenn die Bewil­li­gungs­be­hör­de bereits bei der Aus­zah­lung Pro­ble­me signa­li­siert, ist schnel­les Han­deln ent­schei­dend. Wir bera­ten Sie sofort und ver­mei­den nach­tei­li­ge Ein­las­sun­gen.

Aus­zah­lungs­prü­fung und Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung

Zuwen­dungs­ge­ber und ihre Prüf­stel­len füh­ren oft­mals bereits bei der Aus­zah­lung der För­der­mit­tel eine Prü­fung durch. Gegen­stand der Prü­fung ist, ob die För­der­vor­aus­set­zun­gen, wie sie im Bescheid oder För­der­ver­trag nie­der­ge­legt sind, beach­tet wur­den – dazu kann gehö­ren, ob die Lie­fer- und Leis­tungs­ver­trä­ge, auf deren Grund­la­ge Zah­lun­gen geleis­tet wer­den sol­len, ord­nungs­ge­mäß ver­ge­ben wur­den. Der Zuwen­dungs­ge­ber ist gehal­ten, För­der­mit­tel gar nicht erst aus­zu­zah­len, wenn er bereits bei einer ers­ten Prü­fung fest­stel­len kann, dass gegen Neben­be­stim­mun­gen des Zuwen­dungs­be­scheids ver­sto­ßen wur­de. Wenn Sie hier auf Pro­ble­me sto­ßen, soll­ten Sie sich sofort an eine spe­zia­li­sier­te Fach­kanz­lei wen­den. Ver­mei­den Sie nach­tei­li­ge Ein­las­sun­gen und Frist­ver­säum­nis­se und holen Sie so schnell wie mög­lich exter­nen Rat ein.

Tie­fen­prü­fung des Ver­ga­be­ver­fah­rens – oft erst Jah­re spä­ter

Zu einer Tie­fen­prü­fung des Ver­ga­be­ver­fah­rens, die vor allem anhand der Ver­ga­be­ak­te erfolgt, kommt es in der Regel erst in der Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung – und die­se kann unter Umstän­den erst Jah­re nach Pro­jekt­ab­schluss anfal­len. Die Bewil­li­gungs­be­hör­de bzw. ihre Prüf­stel­le schaut sich dabei im Detail an, ob der Zuwen­dungs­emp­fän­ger alle För­der­vor­ga­ben beach­tet hat. Einen zen­tra­len Gesichts­punkt bil­det die Ein­hal­tung der ver­ga­be­recht­li­chen Bestim­mun­gen, die im Zuwen­dungs­be­scheid als Auf­la­ge ent­hal­ten war. Feh­ler, die im Ver­fah­ren selbst unbe­merkt blie­ben, wer­den hier sicht­bar – und kön­nen zu antei­li­gen Kür­zun­gen oder voll­stän­di­gem Wider­ruf der För­de­rung füh­ren.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Ver­ga­be­ak­te voll­stän­dig und kor­rekt doku­men­tiert ist, wen­den Sie sich vor Ein­rei­chung des Ver­wen­dungs­nach­wei­ses an unse­re Fach­an­wäl­te für Ver­ga­be­recht. Eine früh­zei­ti­ge Prü­fung ist weit weni­ger auf­wen­dig als die spä­te­re Abwehr eines Rück­for­de­rungs­ver­lan­gens.

Nicht nur Ver­ga­be­recht

In der Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung wird nicht ledig­lich das Ver­ga­be­recht geprüft. Es geht eben­so um die Wirt­schaft­lich­keit und Spar­sam­keit der Mit­tel­ver­wen­dung sowie um die Beach­tung sons­ti­ger zuwen­dungs­recht­li­cher Grund­sät­ze – etwa das Ver­bot des vor­zei­ti­gen Maß­nah­men­be­ginns. Alle Aus­ga­ben müs­sen dem Grund und der Höhe nach lücken­los nach­ge­wie­sen wer­den. Sie soll­ten hier nichts dem Zufall über­las­sen. Las­sen Sie Ihre Ver­wen­dungs­nach­wei­se vor der Ein­rei­chung von einer spe­zia­li­sier­ten Fach­kanz­lei voll­stän­dig über­prü­fen. Es lohnt sich.

Typi­scher Ablauf

Häu­fi­ge Fra­gen zur Ver­fah­rens­be­glei­tung

All­ge­mei­ne Erst­ori­en­tie­rung – kein Ersatz für anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall.

Wie lan­ge nach Pro­jekt­ab­schluss kann eine Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung noch erfol­gen?

Das hängt vom Zuwen­dungs­ge­ber und den Neben­be­stim­mun­gen des Zuwen­dungs­be­scheids ab. In der Pra­xis kann die Tie­fen­prü­fung meh­re­re Jah­re nach Abschluss des geför­der­ten Vor­ha­bens erfol­gen. Auf­be­wah­rungs­pflich­ten für Ver­ga­be­ak­ten und Bele­ge erstre­cken sich daher oft über einen erheb­li­chen Zeit­raum. Wie lan­ge Sie in Ihrem kon­kre­ten Fall ver­pflich­tet sind, Unter­la­gen vor­zu­hal­ten, lässt sich nur im Ein­zel­fall beur­tei­len. Wir hel­fen Ihnen dabei ger­ne.

Jetzt Erst­ge­spräch ver­ein­ba­ren

Das ist ein erns­tes Signal, das schnel­les Han­deln erfor­dert. Die Bewil­li­gungs­be­hör­de kann die Aus­zah­lung ver­wei­gern oder bereits aus­ge­zahl­te Mit­tel zurück­for­dern, wenn sie Ver­stö­ße gegen Neben­be­stim­mun­gen fest­stellt. Nach­tei­li­ge Ein­las­sun­gen ohne anwalt­li­che Beglei­tung soll­ten ver­mie­den wer­den. Wir hel­fen Ihnen dabei ger­ne

In man­chen Fäl­len ist eine Nach­bes­se­rung oder Ergän­zung mög­lich, in ande­ren nicht mehr. Das hängt vom Sta­di­um des Prü­fungs­ver­fah­rens, der Art der Män­gel und dem Ver­hal­ten der Prüf­stel­le ab. Je frü­her Sie anwalt­li­che Unter­stüt­zung ein­schal­ten, des­to grö­ßer ist der Hand­lungs­spiel­raum. Wir hel­fen Ihnen dabei ger­ne.

Jetzt Erst­ge­spräch ver­ein­ba­ren

Hin­weis: Kei­ne Rechts­be­ra­tung. Alle Ant­wor­ten erset­zen kei­ne anwalt­li­che Ein­zel­fall­prü­fung.

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