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Unsere Standorte

Zuwen­dungs­recht

Die Abwehr von Zuwen­dungs­wi­der­ruf und Rück­for­de­rungs­ver­lan­gen

Ver­ga­be­ver­stö­ße kön­nen die Bewil­li­gungs­be­hör­de zu Kür­zun­gen oder zum voll­stän­di­gen Wider­ruf der För­de­rung ver­an­las­sen, oft in einem Aus­maß, das zum eigent­li­chen Feh­ler außer Ver­hält­nis steht. Wir bewer­ten den Vor­wurf und set­zen fun­dier­te Gegen­po­si­tio­nen ent­ge­gen – bis hin zum ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren.

Hand­lungs­druck

Sofort reagie­ren

Mit Zugang des Anhö­rungs­schrei­bens begin­nen Fris­ten zu lau­fen – war­ten kos­tet Rech­te

Dop­pel­te Exper­ti­se

Ver­ga­be + Zuwen­dung

Nur wer bei­de Rechts­ge­bie­te beherrscht, kann die Behör­de wirk­sam in ihre Schran­ken wei­sen

Was wir für Sie tun

Abwehr von Wider­ruf und Rück­for­de­rung

Wir ana­ly­sie­ren den Prü­fungs­be­richt, prü­fen die Recht­mä­ßig­keit des Wider­rufs und set­zen der Bewil­li­gungs­be­hör­de fun­dier­te Gegen­po­si­tio­nen ent­ge­gen – frist- und form­ge­recht.

Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und Ver­trau­ens­schutz

Vie­le Wider­rufs­ent­schei­dun­gen schei­tern an feh­ler­haf­ter Ermes­sens­aus­übung oder dar­an, dass der Zuwen­dungs­emp­fän­ger berech­tig­ten Ver­trau­ens­schutz genießt. Wir prü­fen bei­des.

Ver­wal­tungs­ge­richt­li­che Ver­tre­tung

Wenn die außer­ge­richt­li­che Abwehr nicht aus­reicht, ver­tre­ten wir Sie vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt – mit der ver­ga­be­recht­li­chen Fach­kom­pe­tenz, die Ver­wal­tungs­rich­ter selbst meist nicht mit­brin­gen.

Der Wider­ruf von För­der­mit­teln bei Ver­ga­be­feh­lern

Zuwen­dungs­ge­ber wider­ru­fen Zuwen­dungs­be­schei­de und ver­lan­gen die Rück­zah­lung von För­der­mit­teln, wenn es zu schwe­ren Ver­ga­be­feh­lern gekom­men ist – manch­mal sogar bei klei­ne­ren Ver­fah­rens­feh­lern. Die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit die­ser Reak­ti­on ist kei­nes­wegs selbst­ver­ständ­lich, und vie­le Wider­rufs­ent­schei­dun­gen hal­ten einer recht­li­chen Prü­fung nicht stand. Wer einen Wider­rufs­be­scheid klag­los hin­nimmt, ver­schenkt häu­fig berech­tig­te Rech­te.

Die Auf­la­ge, Ver­ga­be­recht zu beach­ten

Zuwen­dungs­be­schei­de ent­hal­ten oft­mals die Auf­la­ge, das Ver­ga­be­recht zu beach­ten. Eine Auf­la­ge ist eine Neben­be­stim­mung zu einem Ver­wal­tungs­akt – sie kann, muss aber nicht recht­mä­ßig sein. Wenn Sie sie hin­neh­men, erwächst sie in Bestands­kraft und muss selbst dann beach­tet wer­den, wenn sie rechts­wid­rig sein soll­te. Auch in Zuwen­dungs­ver­trä­gen fin­det sich die­se Ver­pflich­tung – manch­mal ver­steckt in einem hin­te­ren Para­gra­fen oder einer Anla­ge. In der Regel han­delt der Zuwen­dungs­ge­ber hier nicht in Bescheid-Form, kann die För­der­mit­tel aber auf ande­ren Wegen zurück­er­lan­gen, etwa durch Auf­rech­nung oder Aus­zah­lungs­ver­wei­ge­rung. Dazu kommt: Nicht sel­ten ist unklar, wel­che Ver­ga­be­re­geln über­haupt gemeint sind. För­der­mit­tel­be­schei­de und ‑ver­trä­ge ent­hal­ten manch­mal tie­fer­ge­hen­de Rege­lun­gen – nur sind auch die­se oft wider­sprüch­lich und aus­le­gungs­be­dürf­tig.

Sofort nach Erhalt eines Anhö­rungs­schrei­bens soll­ten Sie sich an unse­re spe­zia­li­sier­ten Anwäl­te wen­den. Fris­ten begin­nen mit Zugang zu lau­fen – wer abwar­tet, ver­liert unter Umstän­den Rech­te, die sich spä­ter nicht mehr wie­der­her­stel­len las­sen.

Wir weh­ren den För­der­mit­tel­wi­der­ruf für Sie ab

Sie soll­ten den Wider­ruf und die Rück­for­de­rung nicht klag­los hin­neh­men. Spä­tes­tens wenn Ihnen ein Anhö­rungs­schrei­ben zugeht oder auch nur ein Pro­blem ange­deu­tet wird, soll­ten Sie han­deln. Die Bewil­li­gungs­be­hör­de hat eine Viel­zahl von Vor­ga­ben zu beach­ten, wenn sie vor­hat, bereits gewähr­te För­der­mit­tel zurück­zu­for­dern: eine Jah­res­frist, die Pflicht zur vor­he­ri­gen Anhö­rung, die rechts­kon­form aus­zu­üben­de Ermes­sens­ent­schei­dung. Dar­an schei­tern vie­le Bewil­li­gungs­be­hör­den. Hin­zu kommt ein mög­li­cher Ver­trau­ens­schutz – etwa wenn Sie den För­der­mit­tel­ge­ber recht­zei­tig und umfas­send über Ihr Vor­ge­hen infor­miert haben und im guten Glau­ben an die Zuläs­sig­keit Ihrer Beschaf­fung gehan­delt haben.

Auf die Akten­la­ge kommt es an – war­ten Sie nicht ab

Beson­ders unan­ge­nehm ist der Zuwen­dungs­wi­der­ruf für Vor­stän­de, Geschäfts­füh­rer und ande­re Ver­ant­wort­li­che. Denn es stellt sich dann immer auch die Fra­ge, ob sie den Zuwen­dungs­emp­fän­ger geschä­digt haben und ihm des­halb per­sön­lich zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sind. Wenn Ihnen eine Anhö­rung zugeht, soll­ten Sie sicher­heits­hal­ber eine Anzei­ge an Ihren Haft­pflicht­ver­si­che­rer abset­zen – und prü­fen, ob der Abschluss einer D&O‑Haftpflichtversicherung ange­zeigt ist. Wen­den Sie sich in jedem Fall ver­trau­ens­voll und früh­zei­tig an die Anwäl­te unse­rer Kanz­lei.

Sie benö­ti­gen Exper­ti­se in Zuwen­dungs­recht und Ver­ga­be­recht

Wenn es zu einem Zuwen­dungs­wi­der­ruf wegen Ver­ga­be­feh­lern kommt, reicht ein im Ver­wal­tungs­recht all­ge­mein ver­sier­ter Anwalt nicht aus. Ihr Anwalt muss vor allem im Ver­ga­be­recht fit sein – er muss die Ver­ga­be­re­geln ken­nen, um die Behör­de in ihre Schran­ken wei­sen zu kön­nen, und er muss die nöti­ge Auto­ri­tät vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt haben. Denn Ver­wal­tungs­rich­ter haben im Regel­fall kei­ne ver­tief­te Kennt­nis vom Ver­ga­be­recht und sei­ner prak­ti­schen Hand­ha­bung. Wir von aban­te schlie­ßen die­se Lücke: Wir beglei­ten Jahr für Jahr zahl­lo­se Ver­ga­be­ver­fah­ren, oft genug zuwen­dungs­ge­för­dert. An der Schnitt­stel­le von Zuwen­dungs- und Ver­ga­be­recht sind wir Ihr Part­ner.

Typi­scher Ablauf

Häu­fi­ge Fra­gen zur Ver­fah­rens­be­glei­tung

All­ge­mei­ne Erst­ori­en­tie­rung – kein Ersatz für anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall.

Kann die Bewil­li­gungs­be­hör­de wegen jedes Ver­ga­be­feh­lers die För­de­rung wider­ru­fen?

Nicht auto­ma­tisch. Der Wider­ruf setzt in der Regel einen schwer­wie­gen­den Ver­ga­be­ver­stoß vor­aus und muss ver­hält­nis­mä­ßig sein. Vie­le Wider­rufs­ent­schei­dun­gen schei­tern dar­an, dass die Behör­de ihr Ermes­sen nicht rechts­kon­form aus­ge­übt hat oder dem Zuwen­dungs­emp­fän­ger Ver­trau­ens­schutz zusteht. Ob das in Ihrem Fall so ist, lässt sich nur anwalt­lich beur­tei­len. Wir hel­fen Ihnen dabei ger­ne.

Jetzt Erst­ge­spräch ver­ein­ba­ren

Die Fris­ten hän­gen vom kon­kre­ten Ver­fah­ren und den Vor­ga­ben der Bewil­li­gungs­be­hör­de ab. In der Regel wird eine Frist zur Stel­lung­nah­me gesetzt, die kurz bemes­sen sein kann. Wer die­se Frist ver­säumt oder inhalt­lich unzu­rei­chend reagiert, ver­liert unter Umstän­den wich­ti­ge Ver­tei­di­gungs­mög­lich­kei­ten. Las­sen Sie sich daher so früh wie mög­lich anwalt­lich bera­ten. Wir hel­fen Ihnen dabei ger­ne.

Das hängt von den Umstän­den des Ein­zel­falls ab – ins­be­son­de­re davon, ob ein pflicht­wid­ri­ges Han­deln vor­liegt, das den Zuwen­dungs­emp­fän­ger geschä­digt hat. In kri­ti­schen Situa­tio­nen emp­fiehlt es sich, früh­zei­tig den Haft­pflicht­ver­si­che­rer zu infor­mie­ren und anwalt­li­che Bera­tung in Anspruch zu neh­men. Wir hel­fen Ihnen dabei ger­ne.

Jetzt Erst­ge­spräch ver­ein­ba­ren

Hin­weis: Kei­ne Rechts­be­ra­tung. Alle Ant­wor­ten erset­zen kei­ne anwalt­li­che Ein­zel­fall­prü­fung.

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