Zuwendungsrecht
Die Abwehr von Schadensersatzansprüchen nach Vergabefehlern
Vergabefehler in geförderten Projekten können jahrelang nachwirken. Wer als Zuwendungsempfänger Schadensersatzansprüche ignoriert oder falsch behandelt, riskiert nicht nur zivilrechtliche Haftung – sondern auch den Widerruf der Förderung.
Verjährungsrisiko
Bis zu 3 Jahre
Schadensersatzansprüche können lange nach Abschluss des Vergabeverfahrens geltend gemacht werden
BGH-Rechtsprechung
Bindungswirkung
Wer Zuwendungsvergaberecht anwendet, ist daran gebunden – auch gegenüber Bietern
Was wir für Sie tun
Abwehr unbegründeter Schadensersatzforderungen
Wir prüfen eingehende Forderungen auf Grund und Höhe und entwickeln eine Abwehrstrategie – koordiniert mit einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Zuwendungsgeber.
Beratung bei kritischen Verfahrensentscheidungen
Vor riskanten Schritten wie der Aufhebung des Vergabeverfahrens oder dem Ausschluss des Erstplatzierten beraten wir Sie, bevor die Entscheidung gefallen ist.
Vergabecompliance für Zuwendungsempfänger
Wir helfen Ihnen, Haftungsrisiken systematisch zu identifizieren und durch eine strukturierte Vergabecompliance dauerhaft zu minimieren.
Was hat Schadensersatz mit Vergabefehlern zu tun?
Eine Menge. Zuwendungsempfänger sind Bietern unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie Vergabefehler begehen. Dabei führt keineswegs jeder Vergabefehler zu einer Schadensersatzpflicht. Andererseits gibt es bestimmte Fehler, die Zuwendungsempfänger besser nicht begehen sollten – denn sie können sogar zu einem Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns führen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Zuwendungsempfänger, die ein Vergabeverfahren gemäß dem Zuwendungsvergaberecht durchführen, an diese Bestimmungen gebunden sind. Bieter können also im Fall, dass von diesen Regelungen zu ihren Lasten abgewichen wird, Schadensersatz verlangen. Für Zuwendungsempfänger bedeutet das eine doppelte Risikolage: zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Bieter auf der einen, mögliche Beanstandungen durch den Zuwendungsgeber auf der anderen Seite.
Die Aufhebung des Vergabeverfahrens als typischer Schadensersatzfall
Hebt der Zuwendungsempfänger das Vergabeverfahren auf, waren die zuvor getätigten Bieteraufwendungen meistens nutzlos. Der Bieter hat Arbeitszeit mit seiner Beteiligung vertan und möglicherweise externe Berater hinzugezogen, um ein wettbewerbsfähiges Angebot abzugeben. Ob Sie als Zuwendungsempfänger verpflichtet sind, diesen Aufwand zu ersetzen oder nicht, hängt von den Aufhebungsgründen und den Umständen des Einzelfalls ab.
Rufen Sie uns bitte vor der Aufhebung an – nicht erst danach. Wer die Aufhebungsentscheidung ohne anwaltliche Begleitung trifft, läuft Gefahr, sowohl Schadensersatzansprüche auszulösen als auch den Zuwendungsgeber zu einer Beanstandung zu veranlassen. Beides lässt sich durch eine frühzeitige Prüfung häufig vermeiden.
Der Zuschlag an den Falschen als weiterer typischer Schadensersatzfall
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie schließen den Erstplatzierten aus, weil er – angeblich – einen Formfehler begangen hat. Anschließend erteilen Sie den Zuschlag auf das Angebot des Zweitplatzierten. Zwei Jahre lang passiert nichts. Dann erreicht Sie ein Schreiben des seinerzeit Erstplatzierten, in dem Sie zum Ersatz des entgangenen Gewinns und des Deckungsbeitrags zu den Allgemeinen Geschäftskosten aufgefordert werden. Begründung: Der Ausschluss sei zu Unrecht erfolgt, also hätten Sie ihm den Zuschlag erteilen müssen. Dieser Beispielsfall ist keine Seltenheit – viele Zuwendungsempfänger kennen ihn. Schützen Sie sich davor und fragen Sie in kritischen Situationen des Vergabeverfahrens, etwa wenn Sie den Erstplatzierten ausschließen müssen, einen Fachanwalt für Vergaberecht. Gerne wehren wir auch unbegründete Schadensersatzforderungen für Sie ab.
Die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen als Vergabecompliance
Ihr Ziel als Zuwendungsempfänger sollte sein, Schadensersatzansprüche unter allen Umständen zu vermeiden. Sie erhalten Förderung für Ihre Beschaffung – Sie haben also nichts zu verschenken. Damit Ihnen das gelingt, helfen wir Ihnen gerne dabei, eine Vergabecompliance zu etablieren, die auf die besonderen Anforderungen des Zuwendungsrechts zugeschnitten ist. Wir zeigen Ihnen im Detail auf, in welchen Fällen Sie mit einem erhöhten Haftungsrisiko zu rechnen haben und wie Sie dieses Risiko minimieren können. Dies empfiehlt sich besonders dann, wenn Sie regelmäßig geförderte Maßnahmen durchführen und Beschaffungen nach Zuwendungsvergaberecht abwickeln.
Typischer Ablauf
- Eingehende Forderung prüfen – Grund und Höhe bewerten
- Vergabeakte und Dokumentation sichten
- Abwehrstrategie entwickeln und koordinieren
- Kommunikation mit Bieter und ggf. Zuwendungsgeber abstimmen
- Gerichtliche Vertretung bei unbegründeten Forderungen
Häufige Fragen zur Verfahrensbegleitung
Allgemeine Erstorientierung – kein Ersatz für anwaltlichen Rat im Einzelfall.
Kann ein Bieter Schadensersatz fordern, obwohl kein förmliches Nachprüfungsverfahren stattgefunden hat?
Ja. Schadensersatzansprüche nach Vergabefehlern sind zivilrechtlicher Natur und setzen kein vorheriges Nachprüfungsverfahren voraus. Ein Bieter kann also auch dann Klage erheben, wenn er zuvor keine Rüge erhoben und keinen Nachprüfungsantrag gestellt hat. Ob ein solcher Anspruch im Einzelfall begründet ist, lässt sich nur anwaltlich beurteilen. Wir helfen Ihnen dabei gerne.
Haftet der Zuwendungsempfänger auch dann, wenn er das Vergabeverfahren rechtmäßig aufgehoben hat?
Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung schließt Schadensersatzansprüche nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob der Bieter durch die Aufhebung einen ersatzfähigen Schaden erlitten hat und ob ein Verschulden des Zuwendungsempfängers vorliegt. Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen – am besten vor der Aufhebungsentscheidung. Wir helfen Ihnen dabei gerne.
Was ist Vergabecompliance und lohnt sie sich für Zuwendungsempfänger?
Vergabecompliance bezeichnet die systematische Einrichtung von Prozessen und Prüfroutinen, um Vergabefehler und die daraus folgenden Risiken zu minimieren. Für Zuwendungsempfänger, die regelmäßig Fördermittel einsetzen, ist sie besonders sinnvoll – weil Fehler hier eine Doppelwirkung haben: zivilrechtliche Haftung und Fördermittelrisiko. Ob und in welcher Form eine Vergabecompliance für Ihre Organisation sinnvoll ist, besprechen wir gerne mit Ihnen.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Alle Antworten ersetzen keine anwaltliche Einzelfallprüfung.
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