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Zuwen­dungs­recht

Die Abwehr von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen nach Ver­ga­be­feh­lern

Ver­ga­be­feh­ler in geför­der­ten Pro­jek­ten kön­nen jah­re­lang nach­wir­ken. Wer als Zuwen­dungs­emp­fän­ger Scha­dens­er­satz­an­sprü­che igno­riert oder falsch behan­delt, ris­kiert nicht nur zivil­recht­li­che Haf­tung – son­dern auch den Wider­ruf der För­de­rung.

Ver­jäh­rungs­ri­si­ko

Bis zu 3 Jah­re

Scha­dens­er­satz­an­sprü­che kön­nen lan­ge nach Abschluss des Ver­ga­be­ver­fah­rens gel­tend gemacht wer­den

BGH-Recht­spre­chung

Bin­dungs­wir­kung

Wer Zuwen­dungs­ver­ga­be­recht anwen­det, ist dar­an gebun­den – auch gegen­über Bie­tern

Was wir für Sie tun

Abwehr unbe­grün­de­ter Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen

Wir prü­fen ein­ge­hen­de For­de­run­gen auf Grund und Höhe und ent­wi­ckeln eine Abwehr­stra­te­gie – koor­di­niert mit einer etwa­igen Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Zuwen­dungs­ge­ber.

Bera­tung bei kri­ti­schen Ver­fah­rens­ent­schei­dun­gen

Vor ris­kan­ten Schrit­ten wie der Auf­he­bung des Ver­ga­be­ver­fah­rens oder dem Aus­schluss des Erst­plat­zier­ten bera­ten wir Sie, bevor die Ent­schei­dung gefal­len ist.

Ver­ga­be­com­pli­ance für Zuwen­dungs­emp­fän­ger

Wir hel­fen Ihnen, Haf­tungs­ri­si­ken sys­te­ma­tisch zu iden­ti­fi­zie­ren und durch eine struk­tu­rier­te Ver­ga­be­com­pli­ance dau­er­haft zu mini­mie­ren.

Was hat Scha­dens­er­satz mit Ver­ga­be­feh­lern zu tun?

Eine Men­ge. Zuwen­dungs­emp­fän­ger sind Bie­tern unter Umstän­den zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet, wenn sie Ver­ga­be­feh­ler bege­hen. Dabei führt kei­nes­wegs jeder Ver­ga­be­feh­ler zu einer Scha­dens­er­satz­pflicht. Ande­rer­seits gibt es bestimm­te Feh­ler, die Zuwen­dungs­emp­fän­ger bes­ser nicht bege­hen soll­ten – denn sie kön­nen sogar zu einem Anspruch auf Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns füh­ren. Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass Zuwen­dungs­emp­fän­ger, die ein Ver­ga­be­ver­fah­ren gemäß dem Zuwen­dungs­ver­ga­be­recht durch­füh­ren, an die­se Bestim­mun­gen gebun­den sind. Bie­ter kön­nen also im Fall, dass von die­sen Rege­lun­gen zu ihren Las­ten abge­wi­chen wird, Scha­dens­er­satz ver­lan­gen. Für Zuwen­dungs­emp­fän­ger bedeu­tet das eine dop­pel­te Risi­ko­la­ge: zivil­recht­li­che Haf­tung gegen­über dem Bie­ter auf der einen, mög­li­che Bean­stan­dun­gen durch den Zuwen­dungs­ge­ber auf der ande­ren Sei­te.

Die Auf­he­bung des Ver­ga­be­ver­fah­rens als typi­scher Scha­dens­er­satz­fall

Hebt der Zuwen­dungs­emp­fän­ger das Ver­ga­be­ver­fah­ren auf, waren die zuvor getä­tig­ten Bie­ter­auf­wen­dun­gen meis­tens nutz­los. Der Bie­ter hat Arbeits­zeit mit sei­ner Betei­li­gung ver­tan und mög­li­cher­wei­se exter­ne Bera­ter hin­zu­ge­zo­gen, um ein wett­be­werbs­fä­hi­ges Ange­bot abzu­ge­ben. Ob Sie als Zuwen­dungs­emp­fän­ger ver­pflich­tet sind, die­sen Auf­wand zu erset­zen oder nicht, hängt von den Auf­he­bungs­grün­den und den Umstän­den des Ein­zel­falls ab.

Rufen Sie uns bit­te vor der Auf­he­bung an – nicht erst danach. Wer die Auf­he­bungs­ent­schei­dung ohne anwalt­li­che Beglei­tung trifft, läuft Gefahr, sowohl Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus­zu­lö­sen als auch den Zuwen­dungs­ge­ber zu einer Bean­stan­dung zu ver­an­las­sen. Bei­des lässt sich durch eine früh­zei­ti­ge Prü­fung häu­fig ver­mei­den.

Der Zuschlag an den Fal­schen als wei­te­rer typi­scher Scha­dens­er­satz­fall

Stel­len Sie sich fol­gen­den Fall vor: Sie schlie­ßen den Erst­plat­zier­ten aus, weil er – angeb­lich – einen Form­feh­ler began­gen hat. Anschlie­ßend ertei­len Sie den Zuschlag auf das Ange­bot des Zweit­plat­zier­ten. Zwei Jah­re lang pas­siert nichts. Dann erreicht Sie ein Schrei­ben des sei­ner­zeit Erst­plat­zier­ten, in dem Sie zum Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns und des Deckungs­bei­trags zu den All­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten auf­ge­for­dert wer­den. Begrün­dung: Der Aus­schluss sei zu Unrecht erfolgt, also hät­ten Sie ihm den Zuschlag ertei­len müs­sen. Die­ser Bei­spiels­fall ist kei­ne Sel­ten­heit – vie­le Zuwen­dungs­emp­fän­ger ken­nen ihn. Schüt­zen Sie sich davor und fra­gen Sie in kri­ti­schen Situa­tio­nen des Ver­ga­be­ver­fah­rens, etwa wenn Sie den Erst­plat­zier­ten aus­schlie­ßen müs­sen, einen Fach­an­walt für Ver­ga­be­recht. Ger­ne weh­ren wir auch unbe­grün­de­te Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen für Sie ab.

Die Ver­mei­dung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen als Ver­ga­be­com­pli­ance

Ihr Ziel als Zuwen­dungs­emp­fän­ger soll­te sein, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che unter allen Umstän­den zu ver­mei­den. Sie erhal­ten För­de­rung für Ihre Beschaf­fung – Sie haben also nichts zu ver­schen­ken. Damit Ihnen das gelingt, hel­fen wir Ihnen ger­ne dabei, eine Ver­ga­be­com­pli­ance zu eta­blie­ren, die auf die beson­de­ren Anfor­de­run­gen des Zuwen­dungs­rechts zuge­schnit­ten ist. Wir zei­gen Ihnen im Detail auf, in wel­chen Fäl­len Sie mit einem erhöh­ten Haf­tungs­ri­si­ko zu rech­nen haben und wie Sie die­ses Risi­ko mini­mie­ren kön­nen. Dies emp­fiehlt sich beson­ders dann, wenn Sie regel­mä­ßig geför­der­te Maß­nah­men durch­füh­ren und Beschaf­fun­gen nach Zuwen­dungs­ver­ga­be­recht abwi­ckeln.

Typi­scher Ablauf

Häu­fi­ge Fra­gen zur Ver­fah­rens­be­glei­tung

All­ge­mei­ne Erst­ori­en­tie­rung – kein Ersatz für anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall.

Kann ein Bie­ter Scha­dens­er­satz for­dern, obwohl kein förm­li­ches Nach­prü­fungs­ver­fah­ren statt­ge­fun­den hat?

Ja. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach Ver­ga­be­feh­lern sind zivil­recht­li­cher Natur und set­zen kein vor­he­ri­ges Nach­prü­fungs­ver­fah­ren vor­aus. Ein Bie­ter kann also auch dann Kla­ge erhe­ben, wenn er zuvor kei­ne Rüge erho­ben und kei­nen Nach­prü­fungs­an­trag gestellt hat. Ob ein sol­cher Anspruch im Ein­zel­fall begrün­det ist, lässt sich nur anwalt­lich beur­tei­len. Wir hel­fen Ihnen dabei ger­ne.

Jetzt Erst­ge­spräch ver­ein­ba­ren

Die Recht­mä­ßig­keit der Auf­he­bung schließt Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nicht auto­ma­tisch aus. Ent­schei­dend ist, ob der Bie­ter durch die Auf­he­bung einen ersatz­fä­hi­gen Scha­den erlit­ten hat und ob ein Ver­schul­den des Zuwen­dungs­emp­fän­gers vor­liegt. Das lässt sich nur im Ein­zel­fall beur­tei­len – am bes­ten vor der Auf­he­bungs­ent­schei­dung. Wir hel­fen Ihnen dabei ger­ne.

Ver­ga­be­com­pli­ance bezeich­net die sys­te­ma­ti­sche Ein­rich­tung von Pro­zes­sen und Prüf­rou­ti­nen, um Ver­ga­be­feh­ler und die dar­aus fol­gen­den Risi­ken zu mini­mie­ren. Für Zuwen­dungs­emp­fän­ger, die regel­mä­ßig För­der­mit­tel ein­set­zen, ist sie beson­ders sinn­voll – weil Feh­ler hier eine Dop­pel­wir­kung haben: zivil­recht­li­che Haf­tung und För­der­mit­tel­ri­si­ko. Ob und in wel­cher Form eine Ver­ga­be­com­pli­ance für Ihre Orga­ni­sa­ti­on sinn­voll ist, bespre­chen wir ger­ne mit Ihnen.

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Hin­weis: Kei­ne Rechts­be­ra­tung. Alle Ant­wor­ten erset­zen kei­ne anwalt­li­che Ein­zel­fall­prü­fung.

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