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Aktu­el­ler Umgang mit Dritt­staats­bie­tern

Autoren: Prof. Dr. Marc Gabri­el, LL.M (NTU), Dr. Fer­di­nand Moors

Das Pro­blem: die Betei­li­gung von Bie­tern aus Dritt­staa­ten in Ver­ga­be­ver­fah­ren

Das The­ma der Betei­li­gung von Wirt­schafts­teil­neh­mern aus sog. Dritt­staa­ten an Ver­ga­be­ver­fah­ren und Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren ist infol­ge zwei­er jün­ge­rer Urtei­le des euro­päi­schen Gerichts­hofs zu einer der aktu­ell meist­dis­ku­tier­ten ver­ga­be­recht­li­chen Fra­gen avan­ciert. Mit Dritt­staa­ten in die­sem Sin­ne sind Her­kunfts­län­der gemeint, die weder Mit­glied der Euro­päi­schen Uni­on sind noch zu den Ver­trags­par­tei­en des inter­na­tio­na­len Über­ein­kom­mens über das öffent­li­che Beschaf­fungs­we­sen (Govern­ment Pro­cu­re­ment Agree­ment – GPA) oder ande­rer bila­te­ra­ler Abkom­men gehö­ren, an wel­che die EU gebun­den ist (dazu gehö­ren der Euro­päi­sche Wirt­schafts­raum (EWR), diver­se Sta­bi­li­sie­rungs- und Asso­zi­ie­rungs­ab­kom­men mit Bei­tritts­län­dern und ande­re inter­na­tio­na­le Abkom­men mit Ver­pflich­tun­gen im Bereich des öffent­li­chen Auf­trags­we­sens).

Zwei Ent­schei­dun­gen des EuGH

Der EuGH hat sich zuerst mit Urteil vom 22.10.2024 (Rechts­sa­che C‑652/22 – Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Tica­ret) und dann kurz dar­auf erneut in einem ähn­li­chen Sach­ver­halt mit Urteil vom 13.03.2025 (Rechts­sa­che C‑266/22 – CRRC Qing­dao Sifang) damit befasst, ob ein Bie­ter aus einem sol­chen Dritt­staat – in dem einen Ver­fah­ren ging es um ein Unter­neh­men aus der Tür­kei; in dem ande­ren um eine Bie­ter­ge­mein­schaft mit dem ver­ant­wort­li­chen Mit­glied aus Chi­na – zuläs­si­ger­wei­se von einem euro­pa­wei­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­ge­schlos­sen wer­den darf und inwie­weit einem sol­chen Unter­neh­men der regu­lä­re Ver­ga­be­rechts­schutz eröff­net ist.

Der Gerichts­hof gelang­te in die­sen bei­den Rechts­sa­chen zu dem Befund, dass sich Bie­ter und Bewer­ber aus Dritt­staa­ten bei der Teil­nah­me an EU-Ver­ga­be­ver­fah­ren weder auf euro­päi­sche noch auf natio­na­le Vor­schrif­ten, die zur Umset­zung des euro­päi­schen Ver­ga­be­rechts erlas­sen wur­den, beru­fen kön­nen und es ihnen ver­wehrt ist, sich zur Gel­tend­ma­chung ver­meint­li­cher Ver­ga­be­rechts­ver­stö­ße des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers eines Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­rens zu bedie­nen. Die EU-Mit­glied­staa­ten sind fer­ner nicht befugt, dies­be­züg­lich gesetz­ge­be­risch tätig zu wer­den oder ver­bind­li­che Regeln über den Zugang von Wirt­schafts­teil­neh­mern aus Dritt­staa­ten zu erlas­sen – allein die Uni­on hät­te hier­zu die Kom­pe­tenz. Da die EU hier­zu bis­lang kei­ne Rechts­ak­te erlas­sen hat, die sei­tens der Mit­glied­staa­ten dies­be­züg­lich aus­ge­führt wer­den könn­ten, ver­blei­be es daher einst­wei­len bei der Beur­tei­lungs- und Ent­schei­dungs­be­fug­nis der öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber über den Zugang sol­cher Unter­neh­men. Dem­ge­mäß kön­nen öffent­li­che Auf­trag­ge­ber in Ver­ga­be­un­ter­la­gen Maß­ga­ben auf­stel­len, mit denen über die gene­rel­le Zulas­sung von Wirt­schafts­teil­neh­mern aus Dritt­staa­ten in euro­pa­wei­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren ent­schie­den wird und anhand derer im Fall einer Betei­li­gung ggf. eine Bewer­tungs­an­pas­sung ihrer Ange­bo­te im Ver­gleich zu EU/G­PA-Bie­tern erfolgt.

Kehrt­wen­de: Son­der­re­ge­lun­gen für Dritt­staats­bie­ter zuläs­sig

Die­se viel­be­ach­te­ten Ent­schei­dun­gen des EuGH sind von hoher Pra­xis­re­le­vanz, da sie eine Kehrt­wen­de der natio­na­len Ver­ga­be­recht­spre­chung bedin­gen, die bis­lang einer unter­schied­li­chen Behand­lung von Bie­tern aus Dritt­staa­ten in Ver­ga­be­ver­fah­ren im Ober­schwel­len­be­reich eine Absa­ge erteilt hat (so bei­spiels­wei­se OLG Düs­sel­dorf, Beschl. v. 01.12.2021, VII-Verg 53/20, VII-Verg 54/20 und VII-Verg 55/20). Zudem hat auch der Gerichts­hof in sei­nen Urtei­len natur­ge­mäß nicht alle in der Pra­xis mit einer Invol­vie­rung von Unter­neh­men aus Dritt­staa­ten ver­bun­de­nen Fra­gen anspre­chen und beant­wor­ten kön­nen.

Non-Paper der EU-Kom­mis­si­on

Vor die­sem Hin­ter­grund hat sich nun die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on die­ses The­men­krei­ses und einer Viel­zahl damit ver­bun­de­ner offe­ner Fra­gen ange­nom­men und im Mai 2025 ein „Non-Paper“ betref­fend die Teil­nah­me von Bie­ter aus Dritt­län­dern am EU-Beschaf­fungs­markt ver­öf­fent­licht (GROW/E2-JPZ/CM-Ares(2025)… 22/05/2025, abruf­bar unter: https://webgate.ec.europa.eu/circabc-ewpp/d/d/workspace/SpacesStore/0e5f20cf-6e13-42e6-a132-7a78488ef6cb/download). Bei einem sol­chen „Non-Paper“ han­delt es sich um ein infor­mel­les Doku­ment ohne Rechts­kraft, mit dem übli­cher­wei­se bestimm­te Rechts­po­si­tio­nen und Lösungs­an­sät­ze einer brei­te­ren Öffent­lich­keit zu Son­die­rungs­zwe­cken prä­sen­tiert wer­den, bevor danach durch die Kom­mis­si­on ggf. unter Berück­sich­ti­gung der ergan­ge­nen Reak­tio­nen bestimm­te Punk­te in offi­zi­el­le Doku­men­te oder Rechts­ak­te über­führt wer­den.

In dem Doku­ment gibt die Kom­mis­si­on eine Rei­he inter­es­san­ter Hin­wei­se, die teils weit über die eigent­li­chen Ent­schei­dungs­be­grün­dun­gen des EuGH hin­aus­ge­hen. Dazu gehö­ren die fol­gen­den Aus­sa­gen:

  • In Bezug auf Wirt­schafts­teil­neh­mer aus Dritt­staa­ten steht es im Ermes­sen jedes öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers ent­we­der von Fall zu Fall oder nach einem unver­bind­li­chen ein­heit­li­chen Ansatz zu ent­schei­den, ob bzw. nach wel­chen Kri­te­ri­en die­se Bie­ter bzw. Bewer­ber zum Ver­ga­be­ver­fah­ren zuge­las­sen wer­den oder nicht.
  • Das­sel­be gilt grund­sätz­lich für Bie­ter­ge­mein­schaf­ten und Bie­ter­ge­mein­schafts­mit­glie­der aus Dritt­staa­ten sowie für Unter­auf­trag­neh­mer und eig­nungs­lei­hen­de Unter­neh­men aus Dritt­staa­ten.
  • Zu die­sem Ermes­sen des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers kann auch die Ent­schei­dung gehö­ren, kei­nen Unter­schied zwi­schen Ange­bo­ten von Wirt­schafts­teil­neh­mern aus dem EU-Inland und Dritt­staa­ten zu machen.
  • Auch in so einem Fall bleibt es aller­dings dabei, dass Wirt­schafts­teil­neh­mern aus Dritt­staa­ten eine Gel­tend­ma­chung der Ver­let­zung natio­na­ler Ver­ga­be­vor­schrif­ten, die auf dem EU-Ver­ga­be­recht beru­hen, im Wege des Nach­prü­fungs­ver­fah­rens nicht mög­lich ist. Denn ihnen ste­hen kei­ne Rech­te zu, die sich aus dem EU-Ver­ga­be­recht ablei­ten, ein­schließ­lich der im EU-Recht ver­an­ker­ten Grund­sät­ze der Trans­pa­renz und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit sowie des Ver­ga­be­rechts­mit­tel­sys­tems.
  • Etwas ande­res kann im Ein­zel­fall im Hin­blick auf die Gel­tend­ma­chung von Rech­ten durch Bie­ter und Bewer­ber aus Dritt­staa­ten gel­ten, die sich nicht aus dem EU-Ver­ga­be­recht erge­ben, son­dern bei­spiels­wei­se aus natio­na­lem Ver­trags­recht, und die den Zugang zu einem natio­na­len zivil- oder ver­wal­tungs­recht­li­chen Rechts­be­helf ermög­li­chen, der nicht in Zusam­men­hang mit den EU-Ver­ga­be­richt­li­ni­en steht.
  • Der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber kann in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen ange­ben, ob die Teil­nah­me von Wirt­schafts­teil­neh­mern aus Dritt­staa­ten zuge­las­sen wird oder nicht und wel­che Rege­lun­gen im Fall der Zulas­sung für die­se Ange­bo­te gel­ten. Der Auf­trag­ge­ber kann aber auch beschlie­ßen, das nicht im Vor­aus bekannt­zu­ge­ben und hat dann zu jedem Zeit­punkt des Ver­ga­be­ver­fah­rens die Mög­lich­keit, das Ange­bot eines Bie­ters aus einem Dritt­staat anzu­neh­men oder abzu­leh­nen.
  • Soll­ten Ange­bo­te von Wirt­schafts­teil­neh­mern aus Dritt­staa­ten zuge­las­sen wer­den, kann der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen Maß­ga­ben über eine Bewer­tungs­an­pas­sung die­ser Ange­bo­te auf­stel­len. Die­ser Anpas­sungs­me­cha­nis­mus könn­te sich an den Bestim­mun­gen von Art. 6 Abs. 8 der Ver­ord­nung (EU) 2022/1031 über das Inter­na­tio­na­le Beschaf­fungs­in­stru­ment (Inter­na­tio­nal Pro­cu­re­ment Instru­ment – IPI) ori­en­tie­ren. Es kann aber auch ein belie­big ande­rer Anpas­sungs­me­cha­nis­mus gewählt wer­den.
  • Im Hin­blick auf von Bie­tern ange­bo­te­ne Waren mit Ursprung aus Dritt­staa­ten gel­ten ggf. beson­de­re Regeln (sie­he Art. 85 Abs. 2 Sek­to­renRL, § 55 Abs. 1 Sekt­VO).
  • Soll­ten natio­na­le Rechts­vor­schrif­ten eines EU-Mit­glied­staats Bestim­mun­gen über den Zugang von Wirt­schafts­teil­neh­mern aus Dritt­staa­ten ent­hal­ten, so sind die­se Vor­schrif­ten nicht anzu­wen­den und ent­spre­chend zu ändern, da in die­sem Bereich eine aus­schließ­li­che Rege­lungs­kom­pe­tenz der EU besteht.
  • Die bei­den Ent­schei­dun­gen des EuGH sind in Anse­hung der Han­dels­po­li­tik der EU ergan­gen, die nicht an einen Schwel­len­wert oder ein grenz­über­schrei­ten­des Inter­es­se gebun­den ist, wes­halb deren Aus­sa­gen für jedes Ver­ga­be­ver­fah­ren unab­hän­gig von den EU-Schwel­len­wer­ten und dem Wert des Ange­bots gel­ten.

Hin­wei­se für Auf­trag­ge­ber:

Die Kom­mis­si­on hat in der Mit­tei­lung aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass es in der Ver­ant­wor­tung des öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers liegt, fest­zu­stel­len, ob es neben den auf euro­päi­schen Vor­ga­ben basie­ren­den Ver­ga­be­rechts­nor­men noch natio­na­le Vor­schrif­ten gibt, die den Zugang von Bie­tern aus Dritt­staa­ten bei der Teil­nah­me an Ver­ga­be­ver­fah­ren regeln bzw. das Ver­hal­ten des Auf­trag­ge­bers zu sol­chen Vor­ga­ben fest­le­gen. Die­se könn­ten sich etwa aus haus­halts­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen zur Ein­hal­tung von Spar­sam­keit und Wirt­schaft­lich­keit oder aus zuwen­dungs- bzw. för­der­mit­tel­recht­li­chen Vor­ga­ben erge­ben.

Auf­trag­ge­ber soll­ten sich zunächst fra­gen, wel­che Rele­vanz die oben vor­ge­stell­te Recht­spre­chung für ihre Beschaf­fungs­pra­xis über­haupt hat. Dies kann nur in Abhän­gig­keit vom kon­kre­ten Vor­ha­ben beant­wor­tet wer­den. Vor allem in Bau- und Infra­struk­tur­ver­ga­ben, aber auch in der Fahr­zeug- und IT-Beschaf­fung kann es zu einer Betei­li­gung von Dritt­staats­bie­tern kom­men. In der Ver­ga­be von Planungs‑, Secu­ri­ty- und Rei­ni­gungs­leis­tun­gen etwa erscheint dies als eher unwahr­schein­lich.

Wenn die rele­van­ten Beschaf­fungs­ge­gen­stän­de iden­ti­fi­ziert wur­den, kann es sinn­voll sein, in Ruhe zu über­le­gen, auf wel­che Wei­se eine Betei­li­gung erfol­gen wird, und ob sie grund­sätz­lich viel­leicht sogar erwünscht ist.  Hier­auf abge­stimmt soll­te der Auf­trag­ge­ber Son­der­re­ge­lun­gen in sei­ne Bewer­bungs­be­din­gun­gen auf­neh­men, wobei er sich – zur Mei­dung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen – vom Prin­zip der Voll­stän­dig­keit, Klar­heit und Wahr­heit lei­ten las­sen soll­te. Er soll­te aus­führ­lich, zutref­fend und in kla­rer Spra­che dar­über unter­rich­ten, wie er Unter­neh­men behan­deln wird, die aus Dritt­staa­ten kom­men bzw. mit Dritt­staats­un­ter­neh­men zusam­men­ar­bei­ten.

Hin­wei­se für Bie­ter

Deut­sche Bie­ter soll­ten sich sehr genau über­le­gen, ob und in wel­chem Umfang sie mit Dritt­staats­un­ter­neh­men zusam­men­ar­bei­ten. Denk­bar ist, dass bereits die Nach­un­ter­neh­mer- oder sogar bloß die Lie­fe­ran­ten-Stel­lung des Dritt­staats­un­ter­neh­men schäd­lich für den Erfolg im Ver­ga­be­ver­fah­ren ist. Ein Aus­schluss aus dem Ver­ga­be­ver­fah­ren, nur weil man ein Unter­neh­men aus einem Dritt­staat ein­be­zo­gen hat – das ist mehr als ärger­lich.

Dritt­staa­ten­un­ter­neh­men wie­der­um soll­ten die vor­ste­hend dar­ge­leg­te Ent­wick­lung nicht dahin­ge­hend miss­ver­ste­hen, dass ihnen von nun an jeg­li­cher Rechts­schutz abge­schnit­ten ist. Das mag für den Rechts­weg zu den Ver­ga­be­kam­mern zutref­fen, aber Rechts­schutz vor den Zivil­ge­rich­ten kommt wei­ter­hin in Betracht. Aller­dings kann es im Ein­zel­fall anspruchs­voll wer­den, die Rechts­po­si­tio­nen zu iden­ti­fi­zie­ren, die dort gel­tend gemacht wer­den kön­nen.

Wie auch immer die recht­li­che Risi­ko­be­wer­tung aus­fällt, sie ist in einem zwei­ten Schritt mög­lichst struk­tu­riert umzu­set­zen bzw. abzu­si­chern, und zwar nicht nur in anste­hen­den Ver­ga­be­ver­fah­ren, son­dern auch in Nach­un­ter­neh­mer- und Lie­fe­ran­ten­ver­trä­gen mit Dritt­staats­un­ter­neh­men.

Spre­chen Sie uns an! Die Anwäl­te bei aban­te haben Erfah­run­gen mit Dritt­staats­bie­tern in Ver­ga­be­ver­fah­ren.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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