Mittelstandsschutz und Mittelstandsförderung durch Vergabeverfahren
§ 97 Abs. 4 S. 1 GWB sagt es klipp und klar: Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.
Was heißt das konkret?
Die Losaufteilung ist das wichtigste Instrument, um den Mittelstandsschutz zu fördern. Dementsprechend ist sie auch in den weiteren Sätzen des § 97 Abs. 4 GWB geregelt. Hiernach sind Fach- und Teillose zu bilden. Jede Abweichung von diesem Grundsatz muss – gut – begründet werden.
Die Losaufteilung ist nur eines von vielen Instrumenten
Öffentliche Auftraggeber können den Mittelstand aber auch auf andere Weise fördern. Ein paar Möglichkeiten haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Wenn Sie als öffentlicher Auftraggeber oder Zuwendungsempfänger kleinere oder mittlere Unternehmen fördern möchte, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Und wenn Sie als KMU von der Beteiligung an einem Vergabeverfahren abgehalten werden, zeigen wir Ihnen Mittel, den Auftraggeber umzustimmen.
Als öffentlicher Auftraggeber kleine und mittlere Unternehmen unterstützen – 7 Möglichkeiten
1. Die Bildung von Bietergemeinschaften erleichtern
Öffentliche Auftraggeber können die Bildung von Bietergemeinschaften erleichtern. Sie können z.B. darauf verzichten, den Bietern und Bewerbern vorzugeben, bestimmte Rechtsformen anzunehmen nach der Zuschlagserteilung. Häufig ist es aber schon hilfreich, wenn öffentliche Auftraggeber genau erläutern, wie eine Bietergemeinschaft die Vorgaben des Vergabeverfahrens erfüllen soll.
2. Keine gesamtschuldnerische Haftung von wirtschaftlich-finanziellen Eignungsleihgebern
Die Verfahrensordnungen erlauben es, die gesamtschuldnerische Haftung von wirtschaftlich-finanziellen Eignungsleihgebern zu verlangen. Das schreckt aber viele Unternehmer und Unternehmen ab. Sie stellen potenziellen Bietern und Bewerbern ihre finanzielle Eignung dann lieber nicht zur Verfügung.
3. Keine übertriebenen Eignungsanforderungen (v.a. keine Mindestumsätze)
Manchmal sind die Eignungsanforderung sehr hoch. Die Funktion der Eignung als grober Filter wird dann verfehlt. Die Eignungsprüfung mutiert zu einer Quasi-Angebotswertung. Für kmU ist es ein echter Gewinn, wenn die Eignungsanforderungen nicht allzu hoch sind. Insbesondere in finanzieller Hinsicht. Die Vorgabe von Mindestumsätzen erschwert es vielen Mittelständlern, sich erfolgreich zu beteiligen am Vergabeverfahren.
4. Aufforderung von kmU bei freihändigen Vergaben, Verhandlungsvergaben und Beschränkten Ausschreibungen
Öffentliche Auftraggeber und Zuwendungsempfänger dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen in Verfahren ohne ex ante Transparenz vergeben. Dazu können freihändige Vergaben, Verhandlungsvergaben und Beschränkte Ausschreibungen gehören. Bei der Auswahl der Unternehmen, die sie zur Angebotsabgabe auffordern, sind sie nicht vollkommen frei. Aber sie dürfen sich auf kmU fokussieren.
5. Nutzung der Nationalkontingentregelung
Nach § 3 Abs. 9 VgV kann der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe einzelner Lose von dem Grundsatz abweichen, dass der Gesamtwert aller Lose zugrunde gelegt werden muss. Es müssen nur bestimmte Voraussetzungen vorliegen bzw. beachtet werden (Wertgrenzen, vorherige Planung der Aufgleisung etc.).
6. Rahmenverträge im Mehrpartner-Modell ausschreiben
Der Auftraggeber muss den Rahmenvertrag nicht bloß an ein Unternehmen vergeben. Er kann beruhigt mehrere Unternehmen zulassen und zwischen ihnen – unter bestimmten Voraussetzungen – wechseln.
7. Mittelstandsklauseln
Auch wenn eine GU-/GÜ-/TU-/TÜ-Vergabe gewünscht ist, kann der Mittelstand gefördert werden. Wir zeigen Ihnen gerne, auf welche Weise dies geschehen kann.
Alle Möglichkeiten auf einem Blick

Wie wir Ihnen helfen können
Sind Sie öffentlicher Auftraggeber oder Bieter bzw. Bewerber, so können wir Sie vor der Vergabekammer und dem OLG-Senat vertreten.
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E‑Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular.
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