Nachdem am 29. Juli 2017 das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) erlassen und verabschiedet wurde, hat das Bundesministerium für Wirtschaft im November 2020 einen Referentenentwurf einer Wettbewerbsregisterverordnung vorgelegt. Am 20. Januar 2021 beschloss das Bundeskabinett die „Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen“. Diese Rechtsverordnung bildet die Grundlage für Errichtung eines Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt.
Auf unserem YouTube-Kanal abante Rechtsanwälte stellen wir Ihnen diesen Inhalt auch als Video zur Verfügung.
Das Bundeskartellamt hat die Registrierung der berechtigten öffentlichen Stellen für den Betrieb des bundesweiten Wettbewerbsregisters inzwischen gestartet. Dies haben die Behörde in einer Pressemitteilung vom 25. März 2021 und das Bundesministerium für Wirtschaft in einem Rundschreiben vom 03. März 2021 mitgeteilt.
Im Wettbewerbsregister können beziehungsweise müssen (ab einem Auftragswert von 30.000€) sich künftig öffentliche Auftraggeber darüber informieren, ob ein Bieter wegen zurechenbarer Rechtsverstöße einer Vergabesperre unterliegt. Nach § 4 WRegG sind die Strafverfolgungsbehörden dazu verpflichtet, der Registerbehörde rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle und Bußgeldbescheide mitzuteilen, welche zu fakultativen (§ 123 GWB) oder zwingenden (§ 124 GWB) Ausschlussgründen führen. Hier werden Unternehmen digital aufgeführt, welche in der Vergangenheit durch Wirtschaftsdelikte wie zum Beispiel Betrug oder Korruption auffällig geworden sind.
Ebenso regelt es die bisher uneinheitliche digitale Kommunikation zwischen Registerbehörden und Nutzern. Das Wettbewerbsregister wird zukünftig die Landeskorruptionsregister ersetzen, wobei das Gewerbezentralregister in seiner Form bestehen bleibt. Der Betrieb der Landeskorruptionsregister wird eingestellt, ohne dass eine Migration der Daten in das Wettbewerbsregister erfolgt.
Des Weiteren enthält das Wettbewerbsregister einen Anforderungskatalog, für die Möglichkeit der Selbstreinigung eines Unternehmens im Sinne des § 125 GWB.
Hiervon verspricht sich der Gesetzgeber Vereinheitlichung und mehr Transparenz im öffentlichen Wettbewerb, und zwar sowohl für Auftraggeber als auch für Bieter. Auch soll das neue Wettbewerbsregister die Prävention von Wirtschaftsdelikten fördern.
Für die Errichtung des Wettbewerbsregisters ist der ITZ Bund in Zusammenarbeit mit diversen IT-Dienstleistern verantwortlich.
Auf das Wettbewerbsregister soll bereits in diesem Jahr (2021) zurückgegriffen werden können.
Im nächsten Beitrag in der Reihe über das Wettbewerbsregister gehen wir auf dessen genauen Funktionen und Inhalte ein.
Hinweis: Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.
Mehr zum Wettbewerbsregister
Sie möchten mehr zu den Inhalten oder den Vorteilen des Wettbewerbsregisters erfahren? Dann sehen Sie sich die beiden anderen Teile unserer Blogreihe „3 Informationen, die Sie über das neue Wettbewerbsregister haben sollten“ an.