Deutschlandweit für Sie tätig

Symbolbild für rechtliche Fälle und Fragen zur Haftungsabwehr

Haf­tet der Beam­te, wenn auf­grund sei­ner Feh­ler ein Zuwen­dungs­be­scheid wider­ru­fen und die För­der­mit­tel zurück­ge­for­dert wer­den?

Wir schau­en uns pars pro toto eine Ent­schei­dung des OLG Bran­den­burg aus dem Jahr 2008 an (OLG Bran­den­burg, Urteil vom 31.07.2008 – 5 U 176/06). Es ging gegen einen ehe­ma­li­gen Amts­di­rek­tor. In Bran­den­burg lei­tet er die Ver­wal­tung nach innen und ver­tritt sie nach außen. Dem Amt gehö­ren oft­mals meh­re­re Gemein­den an. Denen ist er ver­pflich­tet. Kurz­um: kein leich­ter Job.

Der Sach­ver­halt

Einer der amts­an­ge­hö­ri­gen Gemein­den waren För­der­mit­tel zum Aus­bau eines Rad­we­ges gewährt wor­den. Die­se wur­den spä­ter wider­ru­fen und zurück­ge­for­dert. Die betrof­fe­ne Gemein­de war der Mei­nung, dies habe der ehe­ma­li­ge Amts­di­rek­tor ver­geigt.

Die ehe­mals amts­an­ge­hö­ri­ge Gemein­de klag­te also auf Scha­dens­er­satz. Sie stütz­te ihre Kla­ge auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 Abs. 1 StGB. Sie behaup­te­te also eine straf­ba­re Untreue. Der ehe­ma­li­ge Amts­di­rek­tor soll­te hier­nach gegen eine Ver­mö­gens­be­treu­ungs­pflicht ver­sto­ßen haben. Dem konn­te das Ober­lan­des­ge­richt nicht fol­gen. Denn der für die Annah­me von Untreue erfor­der­li­che Vor­satz war dem ehe­ma­li­gen Amts­di­rek­tor nicht nach­zu­wei­sen.

Hilfs­wei­se war die Kla­ge auf § 44 Abs. 1 Lan­des­be­am­ten­ge­setz gestützt wor­den. Nach die­ser Vor­schrift konn­te der „Dienst­herr“ von einem Beam­ten den Ersatz des­je­ni­gen Scha­dens ver­lan­gen, der dadurch ent­stan­den ist, dass der Beam­te vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig die ihm oblie­gen­den Pflich­ten ver­letzt hat. Heu­te wür­de eine sol­che Kla­ge auf § 48 Beam­ten­sta­tus­ge­setz gestützt wer­den müs­sen. Und sie wür­de vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten erho­ben wer­den (dazu sogleich mehr).

Der zen­tra­le Vor­wurf war, dass der ehe­ma­li­ge Amts­di­rek­tor von der­je­ni­gen Pla­nung abge­wi­chen war, die Bestand­teil des För­der­an­trags und spä­te­ren Zuwen­dungs­be­scheid gewe­sen war. Und zwar ohne den Zuwen­dungs­ge­ber vor­her dar­über zu infor­mie­ren. Dazu wäre der ehe­ma­li­ge Amts­di­rek­tor jedoch ver­pflich­tet gewe­sen. Denn nach den all­ge­mei­nen Neben­be­stim­mun­gen für Zuwen­dun­gen zur Pro­jekt­för­de­run­gen an Gemein­den muss der Zuwen­dungs­emp­fän­ger der Bewil­li­gungs­be­hör­de unver­züg­lich anzei­gen, wenn der Ver­wen­dungs­zweck oder „sons­ti­ge für die Bewil­li­gung der Zuwen­dung maß­geb­li­che Umstän­de sich ändern“.

Recht­li­che Wür­di­gung

Der Rechts­streit dreh­te sich also um die Fra­ge, wel­che ursprüng­li­che Pla­nung denn über­haupt Bestand­teil des Zuwen­dungs­be­scheid gewor­den war, und ob von die­ser Pla­nung spä­ter in erheb­li­cher Wei­se abge­wi­chen wor­den ist, ohne den Zuwen­dungs­ge­ber vor­her dar­über zu infor­mie­ren. Das Ober­lan­des­ge­richt hielt hier­zu fest, dass dem För­der­an­trag ein Kos­ten­vor­anschlag bei­gefügt gewe­sen war, der sich auf zwei Bau­ab­schnit­te in jeweils glei­cher Höhe ver­teil­te. Dies, so das Ober­lan­des­ge­richt, sei aber nur dann mög­lich, wenn „ent­spre­chen­de Pla­nun­gen mit Kos­ten­an­sät­zen“ vor­lie­gen wür­den. Fer­ner exis­tie­re eine Vor­ha­ben­be­schrei­bung aus dem Jahr, in dem der För­der­an­trag gestellt wor­den sei. Die­se Vor­ha­ben­be­schrei­bung sei noch vor Erlass des För­der­be­scheids im Zuwen­dungs­an­trags­ver­fah­ren nach­ge­reicht wor­den. Aus die­ser Vor­ha­ben­be­schrei­bung hät­ten sich Ver­lauf und Brei­te des Rad­wegs erge­ben. Davon sei der ehe­ma­li­ge Amts­di­rek­tor bei der Beauf­tra­gung der Bau­leis­tung eigen­mäch­tig abge­wi­chen. So sei die Län­ge des ers­ten Bau­ab­schnitts deut­lich redu­ziert wor­den, und zwar nicht bloß ohne Kennt­nis des Zuwen­dungs­ge­bers, son­dern auch ohne zuvor die Ent­schei­dung der Gemein­de­ver­tre­tung ein­ge­holt zu haben. Dazu pas­se es letzt­lich auch, dass der ehe­ma­li­ge Amts­di­rek­tor den Auf­trag allein erteilt habe, anstatt die ver­pflich­ten­de Unter­schrift der dama­li­gen Bür­ger­meis­te­rin der Gemein­de noch ein­zu­ho­len.

Der ehe­ma­li­ge Amts­di­rek­tor ver­tei­dig­te sich. Zumin­dest ein gro­bes Ver­schul­den habe nicht vor­ge­le­gen. Der Amts­di­rek­tor sei auf­grund von Mit­tei­lun­gen aus der Ver­wal­tung davon aus­ge­gan­gen, für die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung des Rad­we­ges hät­ten kei­ne zuwen­dungs­recht­li­chen Vor­ga­ben vor­ge­le­gen. Vor allem auf­grund feh­len­der finan­zi­el­ler Mit­tel sei spä­ter die Bau­län­ge des ers­ten Bau­ab­schnitts ver­kürzt wor­den.

Das über­zeug­te das Ober­lan­des­ge­richt nicht. Gegen­über der Gemein­de sei der ehe­ma­li­ge Amts­di­rek­tor wei­sungs­un­ter­wor­fen. Er hät­te also ihre Sicht der Din­ge zwin­gend vor­her ein­ho­len müs­sen. Auch die Pflich­ten aus dem Zuwen­dungs­be­scheid hät­ten ihm klar sein müs­sen.

Also ver­ur­teil­te das Ober­lan­des­ge­richt den ehe­ma­li­gen Amts­di­rek­tor.

Fazit

Pro­zes­su­al inter­es­sant ist, dass par­al­lel zum Haf­tungs­rechts­streit vor dem Ober­lan­des­ge­richt noch ein Ver­wal­tungs­streit­ver­fah­ren über die Rück­for­de­rung der För­der­mit­tel geführt wur­de. Es war daher zum Ent­schei­dungs­zeit­punkt über­haupt nicht klar, ob die Gemein­de die För­der­mit­tel zurück­zah­len muss oder nicht. Rich­ti­ger­wei­se wähl­te die Gemein­de daher die Fest­stel­lungs­kla­ge, um sich – ver­jäh­rungs­hem­mend – die Inan­spruch­nah­me des ehe­ma­li­gen Amts­di­rek­tors offen­zu­hal­ten.

Ein­gangs habe ich es schon ange­deu­tet: Das eigent­lich zustän­di­ge Gericht wäre das Ver­wal­tungs­ge­richt gewe­sen. Dies führ­te jeden­falls der Bun­des­ge­richts­hof aus, den der ehe­ma­li­ge Amts­di­rek­tor auch noch ange­ru­fen hat­te (BGH, Beschluss vom 09.04.2009 – III ZR 200/08). Der ehe­ma­li­ge Amts­di­rek­tor war jedoch mit sei­ner Rüge der Unzu­stän­dig­keit der Zivil­ge­richts­bar­keit in der ers­ten Instanz zu spät gekom­men.

Inhalt­lich ist zwei­er­lei zu bemer­ken. Zum einen hät­te sich ein Ver­wal­tungs­ge­richt wahr­schein­lich etwas detail­lier­ter mit der Fra­ge befasst, was denn nun genau zum Inhalt des Zuwen­dungs­be­scheids gewor­den ist. Das Ober­lan­des­ge­richt geht hier aus mei­ner Sicht etwas zu rasch dar­über hin­weg, ob und gege­be­nen­falls wel­che Pla­nung zum Bestand­teil des Zuwen­dungs­be­scheids gewor­den ist. Mei­nungs­äu­ße­run­gen, ein­sei­ti­ge Mit­tei­lun­gen der Gemein­de etc. rei­chen inso­weit nicht aus. Das muss der Zuwen­dungs­ge­ber schon im Bescheid refe­ren­zie­ren.

Zum ande­ren hät­te die Beach­tung des Ver­ga­be­rechts den ehe­ma­li­gen Amts­di­rek­tor geschützt. Eine grund­le­gen­de Ände­rung der Ver­ga­be­un­ter­la­gen nach der Sub­mis­si­on – ist ver­ga­be­rechts­wid­rig. Selbst bei einer frei­hän­di­gen Ver­ga­be hät­te hier das Ver­fah­ren zurück­ver­setzt wer­den müs­sen. Zum Ver­trags­schluss wäre es also zumin­dest auf die­se Wei­se nie gekom­men, wenn der ehe­ma­li­ge Amts­di­rek­tor ver­ga­be­rechts­kon­form vor­ge­gan­gen wären. Es kann dahin­ste­hen, wel­che Ver­ga­be­be­stim­mun­gen damals (der Fall spielt im Jahr 2002) gegol­ten haben.

Für heu­ti­ge und künf­ti­ge Ent­schei­dungs­trä­ger ist allein die Erkennt­nis wich­tig, dass das Ver­ga­be­recht auch ein guter Freund sein kann.

Weitere Beiträge

Suche

Spezialkanzlei für Vergaberecht

Europaweite Expertise im Vergaberecht - Ihr kompetenter Partner in allen Phasen des Vergabeprozesses.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner