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Nichtigkeitsfeststellungsverfahren
Wir vertreten öffentliche Auftraggeber sowie Bieter und Bewerber in Nichtigkeitsfeststellungsverfahren vor allen Vergabekammern und OLG-Senaten.
Für übergangene Bieter prüfen wir die Zulässigkeit der de facto Vergabe. Kommen wir zu dem Ergebnis, dass die de facto Vergabe hätte unterbleiben müssen, treten wir vorgerichtlich auf den öffentlichen Auftraggeber zu, wenn es angesichts der knappen Fristen noch möglich ist. Das Ziel ist dabei, eine freiwillige Beendigung des de facto zustande gekommenen Vertrags zu erreichen. Dieses Vorgehen hält die Kosten niedrig und führt zudem schneller zum Erfolg als ein Rechtsstreit.
Sie möchten in Erfahrung bringen, ob und warum Ihr Konkurrent öffentliche Aufträge ohne Ausschreibung erhält? Wir übernehmen das für Sie. Sprechen Sie uns an!
Wenn der Auftraggeber sich einer außergerichtlichen Lösung verweigert, leiten wir das Nichtigkeitsfeststellungsverfahren ein. Im Rahmen der Akteneinsicht überprüfen wir, ob die Direktvergabe aufgrund irreführender Informationen des Zuschlagsbieters zustande kam. In diesem Fall beraten wir zu wettbewerbsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten .
Für öffentliche Auftraggeber prüfen wir zuallererst, ob die Direktvergabe zulässig war und zu Fall gebracht werden kann. Abhängig davon empfehlen wir unterschiedliche Vorgehensweisen. Manchmal ist es angebracht, der Vergabekammer zuvorzukommen und den Vertrag mit dem Zuschlagsbieter freiwillig zu beenden. Lässt sich dies nicht rechtssicher verwirklichen oder hat der Nichtigkeitsfeststellungsantrag keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg, treten wir ihm mit Nachdruck entgegen. Auch bei einer sich ggf. anschließenden erneuten Direktvergabe begleiten wir den öffentlichen Auftraggeber, damit ihm etwaige Fehler nicht erneut unterlaufen.
Die rechtswidrige de facto Vergabe ist der schwerwiegendste mögliche Verstoß gegen das Vergaberecht. Wir helfen Ihnen, diesen Verstoß unter allen Umständen zu vermeiden. Sprechen Sie uns gerne hierauf an.
Hier noch ein paar Beispiele erfolgreich von uns betriebener Verfahren aus der letzten Zeit:
- Vertretung eines IT-Dienstleisters nach Direktvergabe wegen tatsächlich nicht gegebenen technischen Gründen, Wert: ca. 2 Mio. €
- Vertretung eines IT-Dienstleisters nach Direktvergabe wegen technischen Gründen, die auf einer künstlichen Einschränkung der Auftragsparameter beruhten, Wert: ca. 1 Mio. €
- Vertretung eines Wach- und Sicherheitsunternehmens nach Direktvergabe wegen nicht gegebener Dringlichkeit, Wert ca. 1,5 Mio. €
Einstweilige Verfügung
Falls der einschlägige EU-Schwellenwert nicht erreicht ist, vertreten wir Bieter und Bewerber sowie öffentliche Auftraggeber auch vor den Unterschwellennachprüfungsinstanzen. Diese Möglichkeit gibt es in Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen.
Ansonsten streiten wir für Auftraggeber und Bieter vor den Verwaltungs- und Zivilgerichten. Zuständig ist meistens das Landgericht . Nur in Ausnahmefällen geht es um eine Stopp-Verfügung vor dem Verwaltungsgericht.
Das einstweilige Verfügungsverfahren vor den Landgerichten wird zu Unrecht eher gering geschätzt. Es bietet eine schnelle, effektive Abhilfe für kleinere Fälle, die im Baubereich auch mehrere Millionen Euro wert sein können. Auftraggeber und Bieter müssen sich allerdings vorsehen: Vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang.
Eine Rüge ist auch unter den EU-Schwellenwerten trotz fehlender gesetzlicher Regelung stets erforderlich. Wir erheben die nötigen Rügen für Sie und stellen die erforderlichen Anträge ohne zeitlichen Verzug beim zuständigen Gericht.
Fälle:
- Vertretung eines Abrissunternehmens vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht wegen Verstößen gegen die analog anzuwendende VOB/A, einstweiliges Verfügungsverfahren, Wert 220.000 €
- Vertretung eines Straßenbauunternehmens vor dem Landgericht Erfurt wegen Verstößen gegen die VOB/A, einstweiliges Verfügungsverfahren, Wert. ca. 100.000 €
- Vertretung eines Beratungsunternehmens wegen einer rechtswidrigen Engführung der Eignungskriterien in der Vergabe eines Beratungsauftrags zur Großgerätebeschaffung, einstweiliges Verfügungsverfahren, Wert 200.000 €
- Vertretung eines Malerbetriebs vor dem Landgericht Dresden wegen rechtswidriger Eignungsanforderungen und rechtswidrigen Ausschlusses des Angebots, einstweiliges Verfügungsverfahren, Wert ca. 84.000 €
Schadensersatz
Nach Vergaberechtsverstößen können vielfältige Schadensersatzansprüche bestehen, die wir für Bieter und Bewerber durchsetzen. Öffentliche Auftraggeber und Zuwendungsempfänger vertreten wir bei unberechtigter Inanspruchnahme.
Eine typische Schadenskategorie ist das negative Interesse. Sie wird vor allem, aber nicht nur relevant nach einer rechtswidrigen Aufhebung. Hier verlangt der Bieter, so gestellt zu werden, als hätte er nie von dem Vergabeverfahren gehört. Denn in diesem Fall hätte er keine wirtschaftlichen Aufwände entfaltet, sich an dem Verfahren zu beteiligen. Für Auftraggeber ist es im Rahmen ihrer Vergabecompliance daher besonders wichtig, die Aufhebungsentscheidung korrekt zu dokumentieren.
Eine weitere Schadenskategorie ist das positive Interesse. Verschieden von vielen anderen Ländern der Europäischen Union muss ein Bieter in Deutschland kein Nachprüfungsverfahren bestritten haben, um den Ersatz des positiven Interesses zu verlangen. Das setzt Auftraggeber insbesondere bei Ausschlussentscheidungen von preislich Erstplatzierten unter massiven Druck. Deshalb sollten sie solche Entscheidungen nicht ohne gründliche Prüfung treffen. Oft wird vorschnell mit nur vermeintlichen formalen Fehlern argumentiert.
Fälle:
- Vertretung eines übergangenen Bieters gegen eine gesetzliche Krankenkasse, Anspruch auf Schadensersatz gerichtet auf das positive Interesse, außergerichtlicher Vergleich über hohen fünfstelligen Betrag
- Vertretung einer in einem Vergabeverfahren übergangenen Rechtsanwaltskanzlei, Anspruch auf Schadensersatz gerichtet auf das positive Interesse, außergerichtlicher Vergleich über 95% der geltend gemachten Forderung
- Zahlreiche gerichtliche Vertretungen gerichtet auf Ersatz des negativen Interesses nach Vergaberechtsverstößen (z.B. LG Chemnitz – 3 S 52/22; LG Magdeburg – 10 O 181/22; OLG München – 1 U 1804/21)
- Vertretung eines Abschleppunternehmens gegen ein Polizeipräsidium in der I. und II. Instanz (LG Wiesbaden – 9 O 587/20; OLG Frankfurt – 11 U 39/21) zur Geltendmachung von Schadensersatz in fünfstelliger Höhe zur Abgeltung finanzieller Schäden in Folge einer ungerechtfertigten Vergabesperre.
Vergabesperre
Wenn ein Bieter eine schwere Verfehlung begangen oder einen Vorauftrag schlecht erfüllt haben soll, kann dies zu einer Vergabesperre führen.
Selbstverständlich können öffentliche Auftraggeber nicht beliebig Vergabesperren verhängen. Sie müssen vielmehr strenge rechtliche Vorgaben beachten. Insbesondere sollten sie die einschlägige Rechtsprechung kennen und den Sperrgrund ebenso sorgfältig dokumentieren wie ihre Ermessenserwägungen. Das bedeutet, sie sollten auf das Für und Wider der Vergabesperre eingehen.
Wir unterstützen öffentliche Auftraggeber bei dem Treffen und der Dokumentation der Vergabesperre. Auch verteidigen wir ihre Sperrentscheidung sowohl vor den Nachprüfungsinstanzen als auch vor den ordentlichen Gerichten.
Für Bieter prüfen wir im Vorhinein, ob die Vergabesperre rechtmäßig verhängt wurde. Manchmal sollten sie – selbst bei Erfolgsaussichten in der Sache – nicht dagegen vorgehen, z.B. weil die Sperrentscheidung keine Registerpublizität erlangen wird oder weil der maximal zulässige Sperrzeitraum demnächst abläuft. Oft besteht aber keine echte Alternative zu einem Rechtsstreit, den wir bei hinreichender Erfolgsaussicht entschlossen für sie führen.
Fälle:
- Durchsetzung der Aufhebung einer Vergabesperre wegen angeblich gestörten Vertrauensverhältnisses
- Durchsetzung der Aufhebung einer Vergabesperre nach Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht
- Durchsetzung der Aufhebung einer Vergabesperre nach Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung
Vertragsanpassungs‑, Kündigungs‑, Mängel- und Nachtragsstreitverfahren
Wir vertreten Auftraggeber und Auftragnehmer sowie Hauptauftragnehmer und Nachunternehmer im Streit um ihre vertraglichen Rechte und Pflichten aus öffentlichen Aufträgen und Nachunternehmerverträgen. Dies kann ein Mängelstreit oder eine Auseinandersetzung über einen Leistungsverzug sein. Oft geht es auch bloß um eine Vertragsanpassung oder um Vergütungsansprüche.
Neben der klassischen Vertretung im Baurecht sind wir auch in ungewöhnlicheren Vertragsrechtsgebieten tätig, z.B. im Wach- und Sicherheitsgewerbe, in der Gebäudereinigung oder mit Bezug zur Landesverteidigung.
Fälle:
- Außergerichtliche Vertretung eines Wach- und Sicherheitsdienstleisters wegen vermeintlicher Verstöße gegen vertragliche Vorgaben und das ArbZG, Wert ca. 82.000 Euro
- Außergerichtliche Vertretung wegen einer Tarifanpassung, Wert ca. 81.000 Euro
- Gerichtliche Vertretung wegen einer Tarifanpassung, Wert 105.000 Euro
- Herauslösung eines Wach- und Sicherheitsunternehmens aus einem Nachunternehmer-Vertrag im Rhein-Main-Gebiet
Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten
Im Kampf um öffentliche Aufträge kommt es manchmal zu unlauteren Handlungen von Wettbewerbern. Die Vergabenachprüfungsinstanzen bieten hier nur einen unvollkommenen Schutz, denn sie überprüfen nur die Verletzung bieterschützender Rechte im Vergabeverfahren. Anders die Zivilgerichte, die auf entsprechende Anträge hin die Einhaltung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sicherstellen. Wir gehen für Bieter und Bewerber gegen unlautere Marktbearbeitungsmaßnahmen vor. Typische Fälle sind rechtswidrige Abwerbungsversuche von Mitarbeitern, irreführende Informationen gegenüber der öffentlichen Hand, etwa zu angeblichen Alleinstellungsmerkmalen, oder Verstöße gegen geltendes Recht bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge oder im Rahmen von deren Ausführung.
Fälle:
- KG – 5 U 9/22 (irreführende Information über angebliches Alleinstellungsmerkmal bei der Erteilung eines Direktauftrags)
- LG Magdeburg – 7 O 1109/21 (Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes bei der Bewerbung um einen öffentlichen Auftrag)
- LG Frankenthal – 6 O 248/16 (Verletzung von arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorgaben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags)
Preisanpassung
Preisänderungen während der Vertragslaufzeit sind ein häufiger Streitpunkt, insbesondere bei längerfristigen Verträgen oder geänderten Marktbedingungen:
- Für Auftraggeber: Abwehr unberechtigter Preisanpassungsforderungen, die nicht durch den Vertrag gedeckt sind, und Sicherstellung, dass vertraglich vereinbarte Preise eingehalten werden.
- Für Auftragnehmer: Durchsetzung von Preisanpassungen, wenn vertraglich vorgesehene Preisanpassungsklauseln greifen oder außergewöhnliche Umstände eintreten.
Schlechtleistung
Wenn der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbringt, ergeben sich zahlreiche rechtliche und praktische Herausforderungen:
- Für Auftraggeber: Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, Vertragsstrafen oder Schadensersatz bei mangelhafter Leistungserbringung. Wir beraten zudem zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Kündigung möglich ist.
- Für Auftragnehmer: Abwehr unberechtigter Reklamationen oder Schadensersatzforderungen sowie Durchsetzung des Anspruchs auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern vertraglich vereinbart.
Zahlungsverweigerung
Streitigkeiten um die Zahlung gehören zu den häufigsten Konflikten, die regelmäßig im Zusammenhang mit Schlechtleistungsdiskussionen stehen:
- Für Auftraggeber: Prüfen von Einwendungen gegenüber Zahlungsforderungen, etwa bei nicht vertragsgemäßer Leistung, und rechtssichere Zurückbehaltung von Zahlungen.
- Für Auftragnehmer: Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, auch durch gerichtliche Schritte, und Abwehr von Zurückbehaltungsrechten oder unberechtigten Kürzungen.