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Vergaberechtslexikon

Nebe­nange­bote

Nebe­nange­bote liegen vor, wenn der Bieter andere als die in den Ver­gabe­un­ter­la­gen vorge­se­hene Art der Leis­tung anbi­etet. Nebe­nange­bote kön­nen auf Auf­tragge­ber­seite dazu dienen inno­v­a­tive Lösun­gen zu gewin­nen, Einsparun­gen und Ratio­nal­isierungsef­fek­te zu erzie­len. Auf Bieter­seite kön­nen sie dazu dienen, sich von den anderen Bietern abzuheben.

Nebe­nange­bote sind nur zuläs­sig, wenn der Auf­tragge­ber dies in den Ver­gabe­un­ter­la­gen aus­drück­lich vor­sieht. Nicht zuge­lassene Nebe­nange­bote wer­den von der Wer­tung aus­geschlossen.

Hat der Auf­tragge­ber die Abgabe von Nebe­nange­boten zuge­lassen, so muss er Min­dest­be­din­gun­gen fes­tle­gen, die die Nebe­nange­bote erfüllen müssen und die Art und Weise vorgeben, auf welche die Nebe­nange­bote einzure­ichen sind. Zudem müssen die Zuschlagskri­te­rien so gewählt wer­den, dass sie sowohl für Haupt- als auch für Nebe­nange­bote gel­ten.

Nebe­nange­bote müssen mit dem Auf­trags­ge­gen­stand in Verbindung ste­hen.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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