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Bie­ter­schüt­zen­de Rech­te im Ver­ga­be­ver­fah­ren sind die Grund­la­ge

Ver­ga­be­ver­fah­ren müs­sen rechts­kon­form durch­ge­führt wer­den. Im Vor­der­grund steht dabei die Beach­tung bie­ter­schüt­zen­der Rech­te. Längst nicht alle, aller­dings die meis­ten ver­ga­be­recht­li­chen Nor­men räu­men bie­ter­schüt­zen­de Rech­te ein. Das heißt, die­se Nor­men schüt­zen den Wettbewerbs‑, Gleich­be­hand­lungs- und Trans­pa­renz­grund­satz im Inter­es­se von Teil­neh­mern und Inter­es­sen­ten am Ver­ga­be­ver­fah­ren.

Bie­ter und Bewer­ber dür­fen danach im Wesent­li­chen ver­lan­gen,

  • gleich behan­delt zu wer­den bzw. nicht ohne recht­fer­ti­gen Grund ungleich behan­delt zu wer­den,
  • trans­pa­rent infor­miert zu wer­den,
  • alle Infor­ma­tio­nen zu erhal­ten, um ein zuschlags­fä­hi­ges, wirt­schaft­li­ches Ange­bot abge­ben zu kön­nen,
  • nicht mit über­trie­be­nen, unan­ge­mes­se­nen Anfor­de­run­gen belas­tet zu wer­den.

Wer setzt das durch?

Die Euro­päi­sche Uni­on hat schon vor eini­ger Zeit erkannt, dass bie­ter­schüt­zen­de Rech­te ohne Nach­prü­fungs­mög­lich­keit wenig wert sind. Sie ver­langt des­halb von den Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on, dass sie Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren vor­se­hen.

Gere­gelt ist dies in der Rechts­mit­tel­richt­li­nie; sie heißt in ihrer offi­zi­el­len Fas­sung „Richt­li­nie 2007/66/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 11. Dezem­ber 2007 zur Ände­rung der Richt­li­ni­en 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hin­blick auf die Ver­bes­se­rung der Wirk­sam­keit der Nach­prü­fungs­ver­fah­ren bezüg­lich der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge (Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on vom 20. Dezem­ber 2007 Nr. L 335, S. 31 ff.), ein­schließ­lich der vor­ge­nann­ten geän­der­ten Richt­li­ni­en“. Wir spre­chen der Ein­fach­heit hal­ber von der „Rechts­mit­tel­richt­li­nie“.

Die Rechts­mit­tel­richt­li­nie wur­de in Deutsch­land in §§ 155 ff. GWB umge­setzt. Nach § 155 GWB unter­liegt die Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge und von Kon­zes­sio­nen der Nach­prü­fung durch die Ver­ga­be­kam­mern. Nach § 156 Abs. 1 GWB prü­fen die Ver­ga­be­kam­mern des Bun­des die dem Bund zuzu­rech­nen­den öffent­li­chen Auf­trä­ge und Kon­zes­sio­nen, die Ver­ga­be­kam­mern der Län­der die die­sen zuzu­rech­nen­den öffent­li­chen Auf­trä­ge und Kon­zes­sio­nen. Es gibt also Ver­ga­be­kam­mern des Bun­des und Ver­ga­be­kam­mern der ein­zel­nen Län­der. Wir haben hier­zu eine Lis­te für Sie zusam­men­ge­stellt.

Die Ver­ga­be­kam­mern der Bun­des­län­der und des Bun­des

Ist eine Ver­ga­be­kam­mer ein Gericht?

Die Ant­wort lau­tet Ja und Nein.

Die Ver­ga­be­kam­mern üben ihre Tätig­keit im Rah­men der Geset­ze unab­hän­gig und in eige­ner Ver­ant­wor­tung aus, vgl. § 157 Abs. 1 GWB. Sie ent­schei­den mit einem Vor­sit­zen­den und zwei Bei­sit­zern, wobei min­des­tens einer der Ent­schei­der Voll­ju­rist sein muss, vgl. § 157 Abs. 2 GWB. Das spricht für den Gerichts­cha­rak­ter.

Zugleich sind die Ver­ga­be­kam­mern jedoch in den all­ge­mei­nen Behör­den­auf­bau inte­griert. Ihre haupt­amt­li­chen Mit­glie­der sind noch dazu Beam­te und kei­ne Rich­ter.

Daher sind Ver­ga­be­kam­mern kei­ne Gerich­te, aber sie sind gerichts­ähn­lich. Ihre Mit­glie­der sind in ihren Ent­schei­dun­gen unab­hän­gig und ver­hal­ten sich in aller Regel auch so. Ein Bie­ter oder Bewer­ber muss kei­ne Angst haben, dass sein Antrag – weil er „nicht genehm“ ist – nicht bear­bei­tet wer­den wird. Sei­ne Rech­te sind – durch die Ein­rich­tung unab­hän­gi­ger Ver­ga­be­kam­mern – auch insti­tu­tio­nell gewahrt.

Wird jede Ver­ga­be vor der Ver­ga­be­kam­mer nach­ge­prüft?

Die Ver­ga­be­kam­mer prüft kei­nes­wegs jede Ver­ga­be nach. Dazu wäre sie gar nicht in der Lage, denn tag­täg­lich wer­den hun­der­te Ver­ga­be­ver­fah­ren durch­ge­führt. Sie wird viel­mehr nur auf Antrag tätig, vgl. § 160 Abs. 1 GWB. Die­sen Antrag kann ein Bie­ter oder Bewer­ber stel­len, wenn er der Ansicht, sei­ne Rech­te sei­en miss­ach­tet wor­den.

Zugleich sind die Ver­ga­be­kam­mern in Deutsch­land nicht für jede Ver­ga­be zustän­dig, selbst wenn ein Bie­ter die Über­prü­fung die­ser Ver­ga­be bean­tragt. Denn die Rechts­mit­tel­richt­li­nie und die Umset­zungs­be­stim­mun­gen in §§ 155 ff. GWB gel­ten nur für Ober­schwel­len­ver­ga­ben. Das sind Ver­ga­be­ver­fah­ren für Auf­trä­ge, wel­che die EU-Schwel­len­wer­te errei­chen. Bei Lie­fer- und Dienst­leis­tungs­auf­trä­gen nor­ma­ler öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber ist dies der­zeit (Stand 1.1.2024) z.B. 221.000 Euro net­to. Bei Bau­auf­trä­gen der­zeit 5,538 Mio. Euro. Das heißt, bei gering­wer­ti­ge­ren Auf­trä­gen wird die Ver­ga­be­kam­mer erklä­ren, unzu­stän­dig zu sein. Sie wird einen Nach­prü­fungs­an­trag, der sich auf sol­che gering­wer­ti­gen Auf­trä­ge bezieht, als unzu­läs­sig ver­wer­fen. Wobei zu beach­ten ist: Sehr oft kommt es nicht auf den Wert des eige­nen Auf­trags an, son­dern auf den Wert des gesam­ten (Bau-/Dienstleistungs-)Vorhabens, sodass auch gering­wer­ti­ge Auf­trä­ge von ggf. nur weni­gen zehn­tau­send Euro vor der Ver­ga­be­kam­mer lan­den.

Wie lau­ten die der­zeit gül­ti­gen EU-Schwel­len­wer­te

Die EU-Schwel­len­wer­te wer­den für zwei Jah­re fest­ge­legt. 
Die aktu­el­len Wer­te für 2024/25 fin­den Sie in unse­rer Über­sicht.

Gibt es Nach­prü­fungs­mög­lich­kei­ten bei Unter­schwel­len­auf­trä­gen?

Wird der EU-Schwel­len­wert nicht erreicht, so stellt sich die Fra­ge, ob und ggf. wel­chen Rechts­schutz es sonst noch gibt. Hier muss im Ein­zel­fall genau geschaut wer­den. Man­che Bun­des­län­der (Thü­rin­gen, Sach­sen, Sach­sen-Anhalt, Rhein­land-Pfalz) haben einen eige­nen Unter­schwel­len­rechts­schutz ein­ge­rich­tet. Ähn­lich den Ver­ga­be­kam­mern prü­fen hier spe­zia­li­sier­te Stel­len Ver­ga­be­ver­fah­ren auf Antrag nach, und zwar vor der Zuschlags­er­tei­lung an ein Kon­kur­renz­un­ter­neh­men, denn mit der Zuschlags­er­tei­lung ist der Auf­trag in der Regel ver­lo­ren. Sie tun dies häu­fig für sehr klei­nes Geld. Wenn eine sol­che Mög­lich­keit besteht, ist sie nicht nur, aber auch aus Kos­ten­grün­den vor­ran­gig zu wäh­len.

In den ande­ren Bun­des­län­dern und im Fall der Bun­des­ver­wal­tung gibt es sol­che Unter­schwel­len-Ver­ga­be­kam­mern, die vor der Zuschlags­er­tei­lung auf Antrag hin tätig wer­den, (noch) nicht. Hier bleibt immer noch die Mög­lich­keit, die Gerich­te anzu­ru­fen, und zwar im Wege des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes.

Wir haben vor der Ver­ga­be­kam­mer ver­lo­ren. Wie geht es wei­ter?

Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber und Bie­ter und Bewer­ber, die „ihr“ Nach­prü­fungs­ver­fah­ren ver­lo­ren haben, kön­nen um Rechts­schutz vor der zwei­ten Instanz ersu­chen. Das ist das jeweils zustän­di­ge Ober­lan­des­ge­richt. Etwa ein Fünf­tel der Fäl­le vor der Ver­ga­be­kam­mer wer­den vor dem Ober­lan­des­ge­richt wei­ter­ge­führt.

Wer mög­li­cher­wei­se noch vor der Ver­ga­be­kam­mer sich selbst ver­tre­ten hat, soll­te spä­tes­tens jetzt die Hil­fe einer spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei nach­su­chen.

Wel­che Anfor­de­run­gen muss der Nach­prü­fungs­an­trag erfül­len?

Es gibt vie­le Anfor­de­run­gen an die erfolg­rei­che Ver­ga­benach­prü­fung. Es muss sich um die Ver­ga­be eines öffent­li­chen Auf­trag­ge­bers und um einen öffent­li­chen Auf­trag oder eine Kon­zes­si­on han­deln. Die Ver­ga­be­kam­mer muss zustän­dig sein, das heißt, der EU-Schwel­len­wert muss erreicht wor­den sein. Der Zuschlag darf noch nicht erteilt wor­den sein. In der Regel muss der Bie­ter oder Bewer­ber die Ver­let­zung bie­ter­schüt­zen­der Rech­te gerügt haben, um dem öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber die Chan­ce zu geben, die­ser Rechts­ver­let­zung ohne Ver­ga­be­kam­mer abzu­hel­fen.

Zulas­sungs­an­for­de­run­gen an einen Nach­prü­fungs­an­trag

Wie wir Ihnen hel­fen kön­nen

Sind Sie öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Bie­ter bzw. Bewer­ber, so kön­nen wir Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer und dem OLG-Senat ver­tre­ten.

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