Bieter, Bewerber & Auftragnehmer
Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Vergabefehlern
Vergabefehler des Auftraggebers können beträchtliche Schadensersatzansprüche begründen – bis hin zum entgangenen Gewinn. Viele Bieter verschenken diese Ansprüche, weil sie sie nicht kennen oder nicht verfolgen.
Was ersetzt werden kann
Auch entgangener Gewinn
Einschließlich des entgangenen Beitrags zur Deckung der allgemeinen Geschäftskosten.
Wichtig zu wissen
Auch ohne vorherige Rüge
Schadensersatzansprüche können auch dann bestehen, wenn kein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wurde.
Was wir für Sie tun
Anspruch prüfen
Wir prüfen, ob ein Vergabefehler vorliegt und ob daraus ein Schadensersatzanspruch folg
Anspruch durchsetzen
Wir fordern den Auftraggeber standardisiert und unter Wahrung aller Fristen zum Ersatz auf.
Forderungsmanagement
Wir helfen Ihnen, Vergabehaftungsansprüche systematisch in Ihr Forderungsmanagement zu integrieren.
Was hat Schadensersatz mit Vergabefehlern zu tun?
Eine Menge. Bieter haben unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz, wenn öffentliche Auftraggeber Vergabefehler begehen. Dabei führt keineswegs jeder Vergabefehler zu einer Schadensersatzpflicht. Andererseits gibt es bestimmte Fehler, die regelmäßig einen Ersatzanspruch begründen – und dabei kann es sich um beträchtliche Beträge handeln. Es kann sogar Ersatz des entgangenen Gewinns und des entgangenen Beitrags zur Deckung der allgemeinen Geschäftskosten verlangt werden.
Die Aufhebung des Vergabeverfahrens
Hebt der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren auf, waren die zuvor getroffenen Bieteraufwendungen meistens nutzlos. Die Einstandspflicht des Auftraggebers beurteilt sich danach, ob die Aufhebung rechtmäßig war – auf die Wirksamkeit der Aufhebung kommt es hingegen nicht an. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Aufhebung sind nicht gering, sodass sich ein zweiter Blick in aller Regel lohnt.
Rufen Sie uns bitte direkt nach der Aufhebung an. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob ein Anspruch auf Schadloshaltung besteht.
Der Zuschlag an den Falschen
Sie sind der Erstplatzierte und Ihr Angebot wird ausgeschlossen – wegen eines angeblichen Formfehlers, angeblicher fehlender Eignung oder angeblich unauskömmlicher Kalkulation. Anschließend geht der Zuschlag an den Zweitplatzierten. Wenden Sie sich in einer solchen Situation an uns, selbst wenn Sie das Vorgehen des Auftraggebers zu keiner Zeit gerügt haben. Wir fordern für Sie den Ersatz des entgangenen Gewinns und des Deckungsbeitrags zu den allgemeinen Geschäftskosten. Klingt kompliziert? Ist es nicht.
Schadensersatz als Bestandteil des Forderungsmanagements
Ihr Ziel als Bieter sollte sein, Schadensersatzansprüche unter keinen Umständen zu verschenken. Auch kleinere Forderungen sollten Sie standardisiert beitreiben. Wir zeigen Ihnen, in welchen Fällen Sie mit einem Anspruch rechnen sollten, und setzen Ihre Ansprüche standardisiert und unter Wahrung aller Fristen durch.
Typischer Ablauf
- Vergabefehler oder Aufhebung – sofort melden
- Anspruchsgrundlage und Schadenshöhe prüfen
- Auftraggeber zur Zahlung auffordern
- Ggf. gerichtliche Durchsetzung
Häufige Fragen zur Verfahrensbegleitung
Allgemeine Erstorientierung – kein Ersatz für anwaltlichen Rat im Einzelfall.
Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn mir ein Auftrag zu Unrecht nicht erteilt wurde?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Das Vergaberecht kennt Schadensersatzansprüche, wenn der Auftraggeber gegen Vergabevorschriften verstoßen hat und dem Bieter dadurch ein Schaden entstanden ist. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, ist stets eine Einzelfallfrage. → Jetzt prüfen lassen
Muss ich vorher ein Nachprüfungsverfahren durchgeführt haben?
Nicht zwingend. Schadensersatzansprüche können auch dann bestehen, wenn kein Nachprüfungsantrag gestellt wurde oder das Verfahren erfolglos war. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Anspruchsgrundlage.
Kann ich auch den entgangenen Gewinn verlangen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Das setzt in der Regel voraus, dass Sie nachweisen können, dass Sie bei rechtmäßiger Vergabe den Zuschlag erhalten hätten. Das ist oft die streitigste Frage – erfordert aber keine Nachprüfung als Vorbedingung.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Alle Antworten ersetzen keine anwaltliche Einzelfallprüfung.
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