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Unsere Standorte

Bie­ter, Bewer­ber & Auf­trag­neh­mer

Die Durch­set­zung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen nach Ver­ga­be­feh­lern

Ver­ga­be­feh­ler des Auf­trag­ge­bers kön­nen beträcht­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che begrün­den – bis hin zum ent­gan­ge­nen Gewinn. Vie­le Bie­ter ver­schen­ken die­se Ansprü­che, weil sie sie nicht ken­nen oder nicht ver­fol­gen.

Was ersetzt wer­den kann

Auch ent­gan­ge­ner Gewinn

Ein­schließ­lich des ent­gan­ge­nen Bei­trags zur Deckung der all­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten.

Wich­tig zu wis­sen

Auch ohne vor­he­ri­ge Rüge

Scha­dens­er­satz­an­sprü­che kön­nen auch dann bestehen, wenn kein Nach­prü­fungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wur­de.

Was wir für Sie tun

Anspruch prü­fen

Wir prü­fen, ob ein Ver­ga­be­feh­ler vor­liegt und ob dar­aus ein Scha­dens­er­satz­an­spruch folg

Anspruch durch­set­zen

Wir for­dern den Auf­trag­ge­ber stan­dar­di­siert und unter Wah­rung aller Fris­ten zum Ersatz auf.

For­de­rungs­ma­nage­ment

Wir hel­fen Ihnen, Ver­ga­be­haf­tungs­an­sprü­che sys­te­ma­tisch in Ihr For­de­rungs­ma­nage­ment zu inte­grie­ren.

Was hat Scha­dens­er­satz mit Ver­ga­be­feh­lern zu tun?

Eine Men­ge. Bie­ter haben unter Umstän­den Anspruch auf Scha­dens­er­satz, wenn öffent­li­che Auf­trag­ge­ber Ver­ga­be­feh­ler bege­hen. Dabei führt kei­nes­wegs jeder Ver­ga­be­feh­ler zu einer Scha­dens­er­satz­pflicht. Ande­rer­seits gibt es bestimm­te Feh­ler, die regel­mä­ßig einen Ersatz­an­spruch begrün­den – und dabei kann es sich um beträcht­li­che Beträ­ge han­deln. Es kann sogar Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns und des ent­gan­ge­nen Bei­trags zur Deckung der all­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten ver­langt wer­den.

Die Auf­he­bung des Ver­ga­be­ver­fah­rens

Hebt der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber das Ver­ga­be­ver­fah­ren auf, waren die zuvor getrof­fe­nen Bie­ter­auf­wen­dun­gen meis­tens nutz­los. Die Ein­stands­pflicht des Auf­trag­ge­bers beur­teilt sich danach, ob die Auf­he­bung recht­mä­ßig war – auf die Wirk­sam­keit der Auf­he­bung kommt es hin­ge­gen nicht an. Die Anfor­de­run­gen an die Recht­mä­ßig­keit der Auf­he­bung sind nicht gering, sodass sich ein zwei­ter Blick in aller Regel lohnt.

Rufen Sie uns bit­te direkt nach der Auf­he­bung an. Wir prü­fen gemein­sam mit Ihnen, ob ein Anspruch auf Schad­los­hal­tung besteht.

Der Zuschlag an den Fal­schen

Sie sind der Erst­plat­zier­te und Ihr Ange­bot wird aus­ge­schlos­sen – wegen eines angeb­li­chen Form­feh­lers, angeb­li­cher feh­len­der Eig­nung oder angeb­lich unaus­kömm­li­cher Kal­ku­la­ti­on. Anschlie­ßend geht der Zuschlag an den Zweit­plat­zier­ten. Wen­den Sie sich in einer sol­chen Situa­ti­on an uns, selbst wenn Sie das Vor­ge­hen des Auf­trag­ge­bers zu kei­ner Zeit gerügt haben. Wir for­dern für Sie den Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns und des Deckungs­bei­trags zu den all­ge­mei­nen Geschäfts­kos­ten. Klingt kom­pli­ziert? Ist es nicht.

Scha­dens­er­satz als Bestand­teil des For­de­rungs­ma­nage­ments

Ihr Ziel als Bie­ter soll­te sein, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che unter kei­nen Umstän­den zu ver­schen­ken. Auch klei­ne­re For­de­run­gen soll­ten Sie stan­dar­di­siert bei­trei­ben. Wir zei­gen Ihnen, in wel­chen Fäl­len Sie mit einem Anspruch rech­nen soll­ten, und set­zen Ihre Ansprü­che stan­dar­di­siert und unter Wah­rung aller Fris­ten durch.

Typi­scher Ablauf

Häu­fi­ge Fra­gen zur Ver­fah­rens­be­glei­tung

All­ge­mei­ne Erst­ori­en­tie­rung – kein Ersatz für anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall.

Habe ich Anspruch auf Scha­dens­er­satz, wenn mir ein Auf­trag zu Unrecht nicht erteilt wur­de?

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ja. Das Ver­ga­be­recht kennt Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, wenn der Auf­trag­ge­ber gegen Ver­ga­be­vor­schrif­ten ver­sto­ßen hat und dem Bie­ter dadurch ein Scha­den ent­stan­den ist. Ob und in wel­cher Höhe ein Anspruch besteht, ist stets eine Ein­zel­fall­fra­ge. → Jetzt prü­fen las­sen

Nicht zwin­gend. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che kön­nen auch dann bestehen, wenn kein Nach­prü­fungs­an­trag gestellt wur­de oder das Ver­fah­ren erfolg­los war. Die Vor­aus­set­zun­gen unter­schei­den sich je nach Anspruchs­grund­la­ge.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ja. Das setzt in der Regel vor­aus, dass Sie nach­wei­sen kön­nen, dass Sie bei recht­mä­ßi­ger Ver­ga­be den Zuschlag erhal­ten hät­ten. Das ist oft die strei­tigs­te Fra­ge – erfor­dert aber kei­ne Nach­prü­fung als Vor­be­din­gung.

Hin­weis: Kei­ne Rechts­be­ra­tung. Alle Ant­wor­ten erset­zen kei­ne anwalt­li­che Ein­zel­fall­prü­fung.

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