Deutschlandweit für Sie tätig

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Bie­ter, Bewer­ber & Auf­trag­neh­mer

Das Nich­tig­keits­fest­stel­lungs­ver­fah­ren

Zuschlag erteilt – und trotz­dem nicht das letz­te Wort. Bei rechts­wid­ri­gen de-fac­to-Ver­ga­ben kann die Nich­tig­keit des Ver­trags fest­ge­stellt wer­den. Die Fris­ten dafür sind kurz.

Wich­tigs­ter Hin­weis

Noch am sel­ben Tag han­deln

Die Fris­ten beim Nich­tig­keits­fest­stel­lungs­ver­fah­ren sind sehr kurz.

Rechts­grund­la­ge

§160 Abs. 3 GWB

Rüge­fris­ten — abso­lut, kei­ne Wie­der­ein­set­zung

Was wir für Sie tun

Schnel­le Prü­fung

Wir prü­fen noch am Tag der Kennt­nis­er­lan­gung, ob ein Ver­fah­ren in Ihrer Situa­ti­on erfolg­ver­spre­chend ist.

Ver­fah­rens­füh­rung

Wir haben Nich­tig­keits­fest­stel­lungs­ver­fah­ren im gesam­ten Bun­des­ge­biet erfolg­reich betreut.

Flan­kie­ren­de Maß­nah­men

Neben dem Ver­ga­be­recht prü­fen wir, ob zusätz­li­che wett­be­werbs­recht­li­che Schrit­te sinn­voll sind.

Zuschlag erteilt – cau­sa non fini­ta

Immer wie­der ertei­len öffent­li­che Auf­trag­ge­ber den Zuschlag unter kla­rem Ver­stoß gegen Ver­ga­be­recht. Man spricht dann von einer de-fac­to-Ver­ga­be. Eine sol­che ist rechts­wid­rig und kann im Ober­schwel­len­be­reich für nich­tig erklärt wer­den. Wir haben bereits zahl­rei­che Nich­tig­keits­fest­stel­lungs­ver­fah­ren im gesam­ten Bun­des­ge­biet erfolg­reich betreut und kön­nen Ihnen einen Ein­druck ver­mit­teln zu Dau­er, Kos­ten und Erfolgs­aus­sich­ten.

Wie Sie von de-fac­to-Ver­ga­ben erfah­ren

Im Ober­schwel­len­seg­ment infor­miert der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber Sie dar­über. Im Ten­ders Elec­tro­nic Dai­ly (TED), das im Inter­net frei abruf­bar ist, ver­öf­fent­licht der Auf­trag­ge­ber, wel­che Auf­trä­ge er ver­ge­ben hat. Manch­mal ver­öf­fent­licht er sogar im Vor­hin­ein, wel­che Auf­trä­ge er plant, ohne Aus­schrei­bung zu ver­ge­ben.

Ach­ten Sie auf die Fris­ten – sie sind sehr kurz. Am bes­ten wen­den Sie sich noch am Tag der Kennt­nis­er­lan­gung an uns. Andern­falls kann die Mög­lich­keit, die Nich­tig­keit fest­stel­len zu las­sen, ver­lo­ren gehen.

Was macht eine de-fac­to-Ver­ga­be zur de-fac­to-Ver­ga­be?

Die Nich­tig­keit des Ver­trags kann fest­ge­stellt wer­den, wenn der Auf­trag­ge­ber den Zuschlag unter Ver­stoß gegen § 134 GWB erteilt hat – also ohne die unter­le­ge­ne Kon­kur­renz vor­ab zu infor­mie­ren und eine War­te­frist ein­zu­hal­ten. Der zwei­te Fall: Der Auf­trag­ge­ber ver­gibt den Auf­trag ohne Bekannt­ma­chung im Amts­blatt der EU, ohne dass dies gesetz­lich gestat­tet ist. Ob einer der bei­den Fäl­le vor­liegt, klä­ren wir gemein­sam mit Ihnen rasch.

Die Fol­ge: Rück­ab­wick­lung und Neu­aus­schrei­bung

Ein erfolg­rei­cher Antrag führt nicht dazu, dass Sie den Zuschlag erhal­ten. Er führt aber dazu, dass der Ver­trag rück­ab­ge­wi­ckelt wer­den muss. Ihre Kon­kur­renz muss das erhal­te­ne Geld – abzüg­lich eines Wer­ter­sat­zes – zurück­zah­len. Bei fort­be­stehen­dem Beschaf­fungs­be­darf muss die Leis­tung erst­ma­lig aus­ge­schrie­ben wer­den. Sie kön­nen dann ein Ange­bot abge­ben.

Typi­scher Ablauf

Häu­fi­ge Fra­gen zur Ver­fah­rens­be­glei­tung

All­ge­mei­ne Erst­ori­en­tie­rung – kein Ersatz für anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall.

Bekom­me ich durch das Ver­fah­ren den Zuschlag?

Nicht direkt. Das Ver­fah­ren führt zur Rück­ab­wick­lung des rechts­wid­rig geschlos­se­nen Ver­trags. Bei fort­be­stehen­dem Beschaf­fungs­be­darf muss der Auf­trag­ge­ber neu aus­schrei­ben – dann kön­nen Sie sich mit einem Ange­bot betei­li­gen.

Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber sind ver­pflich­tet, ver­ge­be­ne Auf­trä­ge im TED bekannt­zu­ma­chen. Dort ste­hen in der Regel auch die Namen der beauf­trag­ten Unter­neh­men. Das lässt sich sys­te­ma­tisch beob­ach­ten.

Die Fris­ten sind kurz und hän­gen vom kon­kre­ten Ein­zel­fall ab. Als Faust­re­gel gilt: noch am Tag der Kennt­nis­er­lan­gung einen Fach­an­walt kon­tak­tie­ren. War­ten ist das größ­te Risi­ko.

Hin­weis: Kei­ne Rechts­be­ra­tung. Alle Ant­wor­ten erset­zen kei­ne anwalt­li­che Ein­zel­fall­prü­fung.

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