Bieter, Bewerber & Auftragnehmer
Das Nichtigkeitsfeststellungsverfahren
Zuschlag erteilt – und trotzdem nicht das letzte Wort. Bei rechtswidrigen de-facto-Vergaben kann die Nichtigkeit des Vertrags festgestellt werden. Die Fristen dafür sind kurz.
Wichtigster Hinweis
Noch am selben Tag handeln
Die Fristen beim Nichtigkeitsfeststellungsverfahren sind sehr kurz.
Rechtsgrundlage
§160 Abs. 3 GWB
Rügefristen — absolut, keine Wiedereinsetzung
Was wir für Sie tun
Schnelle Prüfung
Wir prüfen noch am Tag der Kenntniserlangung, ob ein Verfahren in Ihrer Situation erfolgversprechend ist.
Verfahrensführung
Wir haben Nichtigkeitsfeststellungsverfahren im gesamten Bundesgebiet erfolgreich betreut.
Flankierende Maßnahmen
Neben dem Vergaberecht prüfen wir, ob zusätzliche wettbewerbsrechtliche Schritte sinnvoll sind.
Zuschlag erteilt – causa non finita
Immer wieder erteilen öffentliche Auftraggeber den Zuschlag unter klarem Verstoß gegen Vergaberecht. Man spricht dann von einer de-facto-Vergabe. Eine solche ist rechtswidrig und kann im Oberschwellenbereich für nichtig erklärt werden. Wir haben bereits zahlreiche Nichtigkeitsfeststellungsverfahren im gesamten Bundesgebiet erfolgreich betreut und können Ihnen einen Eindruck vermitteln zu Dauer, Kosten und Erfolgsaussichten.
Wie Sie von de-facto-Vergaben erfahren
Im Oberschwellensegment informiert der öffentliche Auftraggeber Sie darüber. Im Tenders Electronic Daily (TED), das im Internet frei abrufbar ist, veröffentlicht der Auftraggeber, welche Aufträge er vergeben hat. Manchmal veröffentlicht er sogar im Vorhinein, welche Aufträge er plant, ohne Ausschreibung zu vergeben.
Achten Sie auf die Fristen – sie sind sehr kurz. Am besten wenden Sie sich noch am Tag der Kenntniserlangung an uns. Andernfalls kann die Möglichkeit, die Nichtigkeit feststellen zu lassen, verloren gehen.
Was macht eine de-facto-Vergabe zur de-facto-Vergabe?
Die Nichtigkeit des Vertrags kann festgestellt werden, wenn der Auftraggeber den Zuschlag unter Verstoß gegen § 134 GWB erteilt hat – also ohne die unterlegene Konkurrenz vorab zu informieren und eine Wartefrist einzuhalten. Der zweite Fall: Der Auftraggeber vergibt den Auftrag ohne Bekanntmachung im Amtsblatt der EU, ohne dass dies gesetzlich gestattet ist. Ob einer der beiden Fälle vorliegt, klären wir gemeinsam mit Ihnen rasch.
Die Folge: Rückabwicklung und Neuausschreibung
Ein erfolgreicher Antrag führt nicht dazu, dass Sie den Zuschlag erhalten. Er führt aber dazu, dass der Vertrag rückabgewickelt werden muss. Ihre Konkurrenz muss das erhaltene Geld – abzüglich eines Wertersatzes – zurückzahlen. Bei fortbestehendem Beschaffungsbedarf muss die Leistung erstmalig ausgeschrieben werden. Sie können dann ein Angebot abgeben.
Typischer Ablauf
- Vergabeunterlagen prüfen, alle Fristen notieren
- Bieterfragen formulieren und einreichen
- Ggf. Rüge stellen – frist- und formgerecht
- Angebotsendkontrolle vor Fristablauf
- Begleitung nach dem Absageschreiben
Häufige Fragen zur Verfahrensbegleitung
Allgemeine Erstorientierung – kein Ersatz für anwaltlichen Rat im Einzelfall.
Bekomme ich durch das Verfahren den Zuschlag?
Nicht direkt. Das Verfahren führt zur Rückabwicklung des rechtswidrig geschlossenen Vertrags. Bei fortbestehendem Beschaffungsbedarf muss der Auftraggeber neu ausschreiben – dann können Sie sich mit einem Angebot beteiligen.
Woher weiß ich, dass eine de-facto-Vergabe stattgefunden hat?
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, vergebene Aufträge im TED bekanntzumachen. Dort stehen in der Regel auch die Namen der beauftragten Unternehmen. Das lässt sich systematisch beobachten.
Wie lange habe ich Zeit zu reagieren?
Die Fristen sind kurz und hängen vom konkreten Einzelfall ab. Als Faustregel gilt: noch am Tag der Kenntniserlangung einen Fachanwalt kontaktieren. Warten ist das größte Risiko.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Alle Antworten ersetzen keine anwaltliche Einzelfallprüfung.
Sofortige Erstberatung
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- Problemlösungen bei der Vergabe sind ein Wettlauf gegen die Zeit!
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