Deutschlandweit für Sie tätig

Unsere Standorte

Bie­ter, Bewer­ber & Auf­trag­neh­mer

Das Mängel‑, Nach­trags- und Behin­de­rungs­ma­nage­ment

Mit dem Zuschlag beginnt die Ver­trags­aus­füh­rung – und damit ein neu­es Kapi­tel mit eige­nen Risi­ken. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber geben nicht ihr eige­nes Geld aus. Struk­tu­rier­tes und recht­lich sau­be­res Vor­ge­hen ist ent­schei­dend.

Faust­re­gel

Lie­ber eine Anzei­ge zu viel

Behin­de­rungs­an­zei­gen sind Vor­aus­set­zung für Still­stands­kos­ten – eine Anspruchs­ka­te­go­rie, die vie­le Auf­trag­neh­mer zu sel­ten nut­zen.

Unser Ansatz

Gesam­ter Lebens­zy­klus

Wir beglei­ten Sie vom Zuschlag bis zur Abnah­me – und dar­über hin­aus.

Was wir für Sie tun

Nach­trags­ma­nage­ment

Wir prü­fen Nach­trags­an­sprü­che recht­lich, for­mu­lie­ren Nach­trags­an­ge­bo­te und set­zen Ver­gü­tungs­an­pas­sun­gen durch.

Behin­de­rungs­an­zei­gen

Wir bera­ten Sie, wann und wie Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­gen zu stel­len sind – und sichern damit Ihre Ansprü­che.

Män­gel & Kün­di­gung

Wir beglei­ten Sie bei Män­gel­strei­tig­kei­ten und dro­hen­den Kün­di­gun­gen aus wich­ti­gem Grund – struk­tu­riert und rechts­si­cher.

Mit dem Zuschlag beginnt die Ver­trags­aus­füh­rung

Der Zuschlag mar­kiert nicht nur das Ende des Ver­ga­be­ver­fah­rens. Er ist zugleich der Ver­trags­schluss. Mit dem Ver­trags­schluss ent­ste­hen wech­sel­sei­tig Rech­te und Pflich­ten. Der Bie­ter wird zum Auf­trag­neh­mer – und stellt fest, dass er in der Aus­füh­rung behin­dert ist, dass vor­ge­se­he­ne Aus­füh­rungs­wei­sen tech­nisch unmög­lich sind oder dass er Nach­trags­be­auf­tra­gun­gen benö­tigt. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber geben nicht ihr eige­nes Geld aus, sodass struk­tu­rier­tes und recht­lich sau­be­res Vor­ge­hen ent­schei­dend ist.

Das Nach­trags­an­ge­bot

Nicht nur im Bau­be­reich, son­dern auch bei Lie­fer- und Dienst­leis­tun­gen kommt es zu Leis­tungs­än­de­run­gen und not­wen­dig wer­den­den Zusatz­leis­tun­gen. Jeder Nach­trags­fall bringt Rechts­fra­gen mit sich: Ist die angeb­lich zusätz­li­che Leis­tung nicht bereits mit beauf­tragt wor­den? Auf wel­cher ver­trag­li­chen Grund­la­ge ist die Ver­gü­tung anzu­pas­sen? Die­se Fra­gen soll­ten Sie früh­zei­tig klä­ren.

Die Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­ge

Lie­ber eine Behin­de­rungs- und Beden­ken­an­zei­ge zu viel als eine zu wenig. Denn der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber muss finan­zi­el­le Vor­sor­ge tref­fen und sein Vor­ha­ben gemäß Zeit­plan rea­li­sie­ren. Behin­de­rungs­an­zei­gen sind zudem Vor­aus­set­zung, um Still­stands­kos­ten gel­tend zu machen – eine Anspruchs­ka­te­go­rie, die Auf­trag­neh­mer viel zu sel­ten nut­zen.

Wir geben Ihnen einen umfas­sen­den Ein­druck davon, wel­che Maß­nah­men gegen­über wem ergrif­fen wer­den müs­sen – und wann.

Der Män­gel­fall

Inner­halb der Gewähr­leis­tungs­zeit tre­ten manch­mal behaup­te­te Män­gel auf – manch­mal so erheb­lich, dass sie angeb­lich die Abnah­me ver­hin­dern. Der eine oder ande­re öffent­li­che Auf­trag­ge­ber steu­ert gegen Ende des Pro­jekts auf eine Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund zu. Damit Sie dabei kei­ne Rech­te ver­lie­ren, müs­sen Sie struk­tu­riert und plan­voll vor­ge­hen und die Recht­spre­chung sowie die ver­trag­li­chen Vor­ga­ben beach­ten.

Typi­scher Ablauf

Häu­fi­ge Fra­gen zur Ver­fah­rens­be­glei­tung

All­ge­mei­ne Erst­ori­en­tie­rung – kein Ersatz für anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall.

Wann muss ich eine Behin­de­rungs­an­zei­ge stel­len?

Sobald eine Behin­de­rung ein­tritt oder abseh­bar ist – unver­züg­lich. Die Behin­de­rungs­an­zei­ge ist Vor­aus­set­zung, um Ansprü­che auf Bau­zeit­ver­län­ge­rung und Mehr­auf­wand gel­tend zu machen. Eine zu spä­te Anzei­ge kann zum Anspruchs­ver­lust füh­ren. Im Zwei­fel: lie­ber zu früh als zu spät.

Die for­ma­len Anfor­de­run­gen – recht­zei­ti­ge Ankün­di­gung, Bezif­fe­rung, rich­ti­ge Ver­trags­grund­la­ge – sind ent­schei­dend. Vie­le Nach­trä­ge schei­tern nicht an ihrer Berech­ti­gung, son­dern an der Art ihrer Gel­tend­ma­chung. Das soll­te früh­zei­tig mit anwalt­li­cher Beglei­tung gesche­hen.

Zunächst prü­fen: Liegt tat­säch­lich ein Man­gel vor? Ist er mög­li­cher­wei­se durch feh­ler­haf­te Pla­nung des Auf­trag­ge­bers mit­ver­ur­sacht? Eine vor­schnel­le Aner­ken­nung kann weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen haben. Wir prü­fen die Sach­la­ge mit Ihnen gemein­sam.

Hin­weis: Kei­ne Rechts­be­ra­tung. Alle Ant­wor­ten erset­zen kei­ne anwalt­li­che Ein­zel­fall­prü­fung.

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