Wann kann ein Auftraggeber einen Bieter aufgrund mangelhafter Leistung in der Vorausführung eines Auftrages vom Vergabeverfahren ausschließen? Um diese Frage dreht sich der Beschluss vom 29. Februar 2024 mit dem AZ VK 1–12/24, der vor der Vergabekammer Bund verhandelt worden ist. In unserem Live-Format hat Dr. Christoph Kins sich mit dem Beschluss befasst und ihn ausführlich erläutert. Neben der Aufarbeitung des Beschlusses gibt es zusätzlich sowohl für Auftraggeber als auch Bieter praxisnahe Tipps für ähnliche Situationen.
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Sie wollen mehr über den Beschluss und die Ausgangslage wissen? Dann haben wir für Sie hier einen kurzen Abriss vorbereitet:
Ausgangslage
Die Vergabe einer technischen Wärmedämmungsleistung führte zu einem Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes. Ein Bieter, der bereits in der Vergangenheit Probleme bei der Erfüllung eines ähnlichen Auftrags hatte, bewarb sich auf die Ausschreibung, der Auftraggeber jedoch hatte Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit des Bieters, den neuen Auftrag ordnungsgemäß auszuführen.
Daher wurde im Januar dieses Jahres der Bieter angehört. Der Auftraggeber äußerte die Besorgnis, dass der Bieter erneut nicht in der Lage sein würde, den Auftrag korrekt auszuführen. Der Bieter räumte in seiner Antwort mögliche Fehler in der Vergangenheit ein, betonte aber auch, dass er organisatorische und personelle Änderungen vorgenommen habe, um zukünftige Mängel zu vermeiden. Er bot an, seine Verbesserungen bis Ende 2024 von einem externen Dritten überprüfen zu lassen.
Entscheidung des Auftraggebers
Trotz dieser Erklärungen entschied der Auftraggeber, den Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen. Der Bieter legte daraufhin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes ein, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses überprüfen zu lassen.
Prüfung durch die Vergabekammer
Die Vergabekammer überprüfte den Fall gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB, welcher die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Bieters aufgrund mangelhafter Vertragserfüllung regelt. Die Kammer bestätigte, dass die frühere Leistung des Bieters erheblich und fortdauernd mangelhaft war. Der Auftraggeber hatte berechtigte Gründe, die Zusammenarbeit mit dem Bieter zu beenden und eine Ersatzvornahme durchzuführen.
Rechtmäßigkeit des Ausschlusses
Kurzgefasst: Die Vergabekammer bestätigte, dass der Ausschluss des Bieters ordnungsgemäß und im Rahmen des Ermessensspielraums des Auftraggebers erfolgt war. Der Auftraggeber hatte alle erforderlichen Schritte unternommen und seine Entscheidung gut begründet.
Fazit
Die Entscheidung der Vergabekammer zeigt, wie wichtig es ist, dass Auftraggeber sorgfältig prüfen und dokumentieren, wenn sie einen Bieter wegen früherer Leistungsprobleme ausschließen wollen. Die Entscheidung zeigt auch, dass bei einem berechtigten Ausschluss eines Bieters der § 124 Abs. 1 Nummer 7 GWB den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit bietet, ihr „Haus“ zumindest für eine gewisse Zeit vor „schlechten“ Bietern zu schützen.
Bieter empfiehlt sich ein strategisches Abwägen, ob sie eine Entscheidung zulassen oder ob es der bessere Weg ist, den Nachprüfungsantrag zurückzunehmen, um sich die zivilgerichtlichen Optionen, sofern möglich, offenzuhalten.
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Hinweis: Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten. abante Rechtsanwälte war nicht am Verfahren beteiligt und hat keine Partei im Streitverfahren vertreten.
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Sind Sie öffentlicher Auftraggeber oder Bieter bzw. Bewerber, so können wir Sie vor der Vergabekammer und dem OLG-Senat vertreten.
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