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Aktu­el­les Ver­ga­be­recht in 15 Minu­ten – VK Bund, VK 1–12/24

Wann kann ein Auf­trag­ge­ber einen Bie­ter auf­grund man­gel­haf­ter Leis­tung in der Vor­aus­füh­rung eines Auf­tra­ges vom Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­schlie­ßen? Um die­se Fra­ge dreht sich der Beschluss vom 29. Febru­ar 2024 mit dem AZ VK 1–12/24, der vor der Ver­ga­be­kam­mer Bund ver­han­delt wor­den ist. In unse­rem Live-For­mat hat Dr. Chris­toph Kins sich mit dem Beschluss befasst und ihn aus­führ­lich erläu­tert. Neben der Auf­ar­bei­tung des Beschlus­ses gibt es zusätz­lich sowohl für Auf­trag­ge­ber als auch Bie­ter pra­xis­na­he Tipps für ähn­li­che Situa­tio­nen.

Schau­en Sie sich hier das Replay an.

Sie wol­len mehr über den Beschluss und die Aus­gangs­la­ge wis­sen? Dann haben wir für Sie hier einen kur­zen Abriss vor­be­rei­tet:

Aus­gangs­la­ge

Die Ver­ga­be einer tech­ni­schen Wär­me­däm­mungs­leis­tung führ­te zu einem Nach­prü­fungs­an­trag bei der Ver­ga­be­kam­mer des Bun­des. Ein Bie­ter, der bereits in der Ver­gan­gen­heit Pro­ble­me bei der Erfül­lung eines ähn­li­chen Auf­trags hat­te, bewarb sich auf die Aus­schrei­bung, der Auf­trag­ge­ber jedoch hat­te Beden­ken hin­sicht­lich der Fähig­keit des Bie­ters, den neu­en Auf­trag ord­nungs­ge­mäß aus­zu­füh­ren.

Daher wur­de im Janu­ar die­ses Jah­res der Bie­ter ange­hört. Der Auf­trag­ge­ber äußer­te die Besorg­nis, dass der Bie­ter erneut nicht in der Lage sein wür­de, den Auf­trag kor­rekt aus­zu­füh­ren. Der Bie­ter räum­te in sei­ner Ant­wort mög­li­che Feh­ler in der Ver­gan­gen­heit ein, beton­te aber auch, dass er orga­ni­sa­to­ri­sche und per­so­nel­le Ände­run­gen vor­ge­nom­men habe, um zukünf­ti­ge Män­gel zu ver­mei­den. Er bot an, sei­ne Ver­bes­se­run­gen bis Ende 2024 von einem exter­nen Drit­ten über­prü­fen zu las­sen.

Ent­schei­dung des Auf­trag­ge­bers

Trotz die­ser Erklä­run­gen ent­schied der Auf­trag­ge­ber, den Bie­ter vom Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­zu­schlie­ßen. Der Bie­ter leg­te dar­auf­hin einen Nach­prü­fungs­an­trag bei der Ver­ga­be­kam­mer des Bun­des ein, um die Recht­mä­ßig­keit des Aus­schlus­ses über­prü­fen zu las­sen.

Prü­fung durch die Ver­ga­be­kam­mer

Die Ver­ga­be­kam­mer über­prüf­te den Fall gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB, wel­cher die Vor­aus­set­zun­gen für den Aus­schluss eines Bie­ters auf­grund man­gel­haf­ter Ver­trags­er­fül­lung regelt. Die Kam­mer bestä­tig­te, dass die frü­he­re Leis­tung des Bie­ters erheb­lich und fort­dau­ernd man­gel­haft war. Der Auf­trag­ge­ber hat­te berech­tig­te Grün­de, die Zusam­men­ar­beit mit dem Bie­ter zu been­den und eine Ersatz­vor­nah­me durch­zu­füh­ren.

Recht­mä­ßig­keit des Aus­schlus­ses

Kurz­ge­fasst: Die Ver­ga­be­kam­mer bestä­tig­te, dass der Aus­schluss des Bie­ters ord­nungs­ge­mäß und im Rah­men des Ermes­sens­spiel­raums des Auf­trag­ge­bers erfolgt war. Der Auf­trag­ge­ber hat­te alle erfor­der­li­chen Schrit­te unter­nom­men und sei­ne Ent­schei­dung gut begrün­det.

Fazit

Die Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer zeigt, wie wich­tig es ist, dass Auf­trag­ge­ber sorg­fäl­tig prü­fen und doku­men­tie­ren, wenn sie einen Bie­ter wegen frü­he­rer Leis­tungs­pro­ble­me aus­schlie­ßen wol­len. Die Ent­schei­dung zeigt auch, dass bei einem berech­tig­ten Aus­schluss eines Bie­ters der § 124 Abs. 1 Num­mer 7 GWB den öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern die Mög­lich­keit bie­tet, ihr „Haus“ zumin­dest für eine gewis­se Zeit vor „schlech­ten“ Bie­tern zu schüt­zen.

Bie­ter emp­fiehlt sich ein stra­te­gi­sches Abwä­gen, ob sie eine Ent­schei­dung zulas­sen oder ob es der bes­se­re Weg ist, den Nach­prü­fungs­an­trag zurück­zu­neh­men, um sich die zivil­ge­richt­li­chen Optio­nen, sofern mög­lich, offen­zu­hal­ten.

Unser nächs­tes Lin­ke­dIn Live fin­det am 05. Juli 2024 statt. Mel­den Sie sich direkt für unser Event auf Lin­ke­dIn an.

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.


Wie wir Ihnen hel­fen kön­nen

Sind Sie öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Bie­ter bzw. Bewer­ber, so kön­nen wir Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer und dem OLG-Senat ver­tre­ten.

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