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Aktuelles Vergaberecht in 15 Minuten: Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur mit Markterkundung!

Aktu­el­les Ver­ga­be­recht in 15 Minu­ten: Ver­hand­lungs­ver­fah­ren ohne Teil­nah­me­wett­be­werb nur mit Markt­er­kun­dung!

Unse­re Rechts­an­wäl­tin Anne Grahl hat sich am 21. März 2025 in einem aban­te live zum Ver­ga­be­recht mit dem Beschluss des Ober­lan­des­ge­rich­tes (OLG) Ham­burg vom 6. April 2023 (Az.: 1 Verg 1/23) befasst.

Wenn es (angeb­lich) nur einen geben kann… Im Ver­ga­be­recht kommt es immer wie­der vor, dass öffent­li­che Auf­trag­ge­ber mei­nen, eine bestimm­te Leis­tung kön­ne nur von einem ein­zi­gen Unter­neh­men erbracht wer­den. Der Beschluss des OLG Ham­burg zeigt jedoch, wie wich­tig es ist, die­se Annah­me sorg­fäl­tig zu prü­fen und betont ein­mal mehr, wie wich­tig eine umfas­sen­de Markt­er­kun­dung in die­sem Zusam­men­hang ist.

Hier gelan­gen Sie zum Video der Bespre­chung die­ser Ent­schei­dung:

Der Fall: Ham­burgs Wunsch nach Inte­gra­ti­on

Die Freie und Han­se­stadt Ham­burg beab­sich­tig­te, ein neu­es elek­tro­ni­sches Ver­ga­be­ma­nage­ment­sys­tem (VMS) zu beschaf­fen, das voll­stän­dig in ein bereits bestehen­des ERP-Sys­tem inte­griert wer­den soll­te. Ziel war eine ein­heit­li­che, umfas­sen­de Lösung für alle rele­van­ten Geschäfts­be­rei­che. Vor der Beschaf­fung führ­te die Stadt Ham­burg eine ers­te Markt­er­kun­dung durch. Dabei wur­den sowohl ande­re öffent­li­che Auf­trag­ge­ber zu ihren Erfah­run­gen befragt als auch neun Anbie­ter zur Beant­wor­tung eines struk­tu­rier­ten Fra­gen­ka­ta­logs und zur Pro­dukt­vor­stel­lung ein­ge­la­den. Einer die­ser Anbie­ter war der spä­te­re Antrag­stel­ler im Nach­prü­fungs­ver­fah­ren.

Über­ra­schen­de Wen­dung – Ver­ga­be ohne Wett­be­werb: Obwohl zunächst eine Aus­schrei­bung ange­kün­digt war, blieb die­se aus. Statt­des­sen infor­mier­te der Auf­trag­ge­ber im Dezem­ber 2021 münd­lich, man wol­le das Sys­tem eines bestimm­ten Unter­neh­mens – Anbie­ter A – direkt beauf­tra­gen, da nur die­ses über die not­wen­di­ge tech­ni­sche Allein­stel­lung ver­fü­ge. Eine fina­le Ent­schei­dung war aber noch nicht gefal­len und die Markt­er­kun­dung lief noch, sodass eine ers­te Rüge des spä­te­ren Antrag­stel­lers zunächst ins Lee­re lief. Im Juni 2022 folg­te eine Ex-ante-Trans­pa­renz­be­kannt­ma­chung der Stadt Ham­burg, in der die geplan­te Direkt­ver­ga­be mit der Begrün­dung der Allein­stel­lung des Bie­ters A im Hin­blick auf die not­wen­di­ge voll­stän­di­ge Inte­gra­ti­on sei­ner Soft­ware­lö­sung in das bestehen­de Sys­tem des Auf­trag­ge­bers offi­zi­ell gemacht wur­de. Dies rüg­te der Antrag­stel­ler; es folg­te der Nach­prü­fungs­an­trag.

Der recht­li­che Rah­men: Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV kann ein Auf­trag im Ver­hand­lungs­ver­fah­ren ohne Teil­nah­me­wett­be­werb ver­ge­ben wer­den, wenn nur ein bestimm­tes Unter­neh­men den Auf­trag erfül­len kann – aus tech­ni­schen Grün­den. Doch § 14 Abs. 6 VgV schränkt dies deut­lich ein: Eine sol­che Ver­ga­be ist nur zuläs­sig, wenn es kei­ne ver­nünf­ti­ge Alter­na­ti­ve oder Ersatz­lö­sung gibt und kei­ne künst­li­che Ein­schrän­kung der Auf­trags­pa­ra­me­ter erfolgt ist.

Die Argu­men­te der Betei­lig­ten: Der Antrag­stel­ler wider­sprach der Annah­me einer tech­ni­schen Allein­stel­lung. Er ver­wies auf eige­ne Lösungs­vor­schlä­ge zur Schnitt­stel­len­pro­ble­ma­tik und beton­te, dass ande­re Anbie­ter eben­falls ver­gleich­ba­re Sys­te­me bereit­stel­len könn­ten. Zudem kri­ti­sier­te er die Markt­er­kun­dung als unvoll­stän­dig, da wesent­li­che Anfor­de­run­gen – ins­be­son­de­re zur voll­stän­di­gen Inte­gra­ti­on – gar nicht abge­fragt wor­den sei­en. Der Auf­trag­ge­ber hin­ge­gen blieb bei sei­ner Posi­ti­on. Nur Anbie­ter A erfül­le die Anfor­de­run­gen. Die Ver­ga­be­kam­mer folg­te die­ser Argu­men­ta­ti­on und wies den Nach­prü­fungs­an­trag zurück. Hier­ge­gen leg­te der Antrag­stel­ler Beschwer­de zum OLG Ham­burg ein.

Die Ent­schei­dung: Rück­kehr zur Wett­be­werbs­of­fen­heit

Das OLG Ham­burg folg­te der Ent­schei­dung der Ver­ga­be­kam­mer nicht. Die Rich­ter beton­ten, dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine Direkt­ver­ga­be gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV i.V.m. § 14 Abs. 6 VgV nicht vor­la­gen. Selbst wenn Anbie­ter A zum Zeit­punkt der Auf­for­de­rung zur Ange­bots­ab­ga­be eine Allein­stel­lung gehabt hät­te, hät­te es wei­te­rer Nach­wei­se bedurft, dass kei­ne ande­re ver­nünf­ti­ge Alter­na­ti­ve oder Ersatz­lö­sung exis­tiert – und genau das sei nicht erfolgt. Beson­ders deut­lich: Das OLG monier­te, dass die ursprüng­li­che Markt­er­kun­dung nur Sys­te­me betrach­te­te, die ange­bun­den wer­den konn­ten, nicht aber Sys­te­me, die – wie schließ­lich gefor­dert – voll­stän­dig inte­griert waren. Die­se Anfor­de­rung wur­de für alle Bie­ter erst aus der Ex-ante-Trans­pa­renz­be­kannt­ma­chung ersicht­lich. Der tat­säch­li­che Beschaf­fungs­be­darf war im Zeit­punkt der Markt­er­kun­dung noch gar nicht kon­kre­ti­siert. Viel­mehr ergab sich die­ser erst aus der ers­ten Mar­k­er­kun­dung. Eine zwei­te, prä­zi­se­re Markt­er­kun­dung wäre not­wen­dig gewe­sen, um fest­zu­stel­len, ob es Anbie­ter am Markt gibt, die den tat­säch­li­chen, mitt­ler­wei­le kon­kre­ti­sier­ten Beschaf­fungs­be­darf erfül­len kön­nen bzw. geeig­ne­te Alter­na­ti­ven oder Ersatz­lö­sun­gen parat haben. Das OLG stellt klar: Ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber darf nur dann auf einen Teil­nah­me­wett­be­werb ver­zich­ten und die begehr­te Leis­tung nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV an ein bestimm­tes Unter­neh­men ver­ge­ben, wenn sich nach­weis­lich kein ande­rer Anbie­ter als geeig­net erweist. Die Dar­le­gungs- und Beweis­last liegt dabei voll­stän­dig beim Auf­trag­ge­ber. Im kon­kre­ten Fall war dies – ins­be­son­de­re wegen der feh­len­den zwei­ten Markt­er­kun­dung – nicht erfüllt. Der Auf­trag darf also nicht ohne Wett­be­werb ver­ge­ben wer­den.

Fazit: Prä­zi­se Markt­er­kun­dung ist in die­sem Fall Pflicht

Der Beschluss unter­streicht ein­mal mehr, wie ent­schei­dend eine sorg­fäl­ti­ge und umfas­sen­de Markt­er­kun­dung ist – ins­be­son­de­re dann, wenn ein Ver­hand­lungs­ver­fah­ren ohne Wett­be­werb geplant ist. Wer sich auf eine tech­ni­sche Allein­stel­lung beruft, muss die­se nicht nur nach­voll­zieh­bar, son­dern auch objek­tiv nach­weis­bar bele­gen kön­nen. Selbst wenn eine Allein­stel­lung im Zeit­punkt des Zuschlags bejaht wer­den könn­te, müss­te eben­so nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen, dass die ange­bo­te­ne Leis­tung alter­na­tiv­los ist. Ein blo­ßes Gefühl bzw. die unbe­leg­te Annah­me der Alter­na­tiv­lo­sig­keit rei­chen nicht aus.

Wei­te­re Ein­bli­cke und detail­lier­te Erläu­te­run­gen zu diver­sen Ent­schei­dun­gen fin­den Sie in unse­ren ande­ren Vide­os auf dem You­Tube-Kanal aban­te Rechts­an­wäl­te. Schau­en Sie sehr gern vor­bei!

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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