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Aktuelles Baurecht in 15 Minuten: Zusatzhonorar nur bei vorheriger Beauftragung!

Aktu­el­les Bau­recht in 15 Minu­ten: Zusatz­ho­no­rar nur bei vor­he­ri­ger Beauf­tra­gung!

Unser Fach­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht Ste­fan Didt hat sich am 21.02.2025 in einem aban­te Live zum Bau­recht mit dem Urteil des OLG Köln (08.05.2023, Az. 19 U 79/22) befasst.

Das Gericht beschäf­tig­te sich mit der Fra­ge, ob Inge­nieu­re oder Archi­tek­ten ein zusätz­li­ches Hono­rar ver­lan­gen kön­nen, wenn die tat­säch­li­chen Bau­kos­ten eines Pro­jekts erheb­lich höher aus­fal­len als ursprüng­lich kal­ku­liert. Die Ent­schei­dung zeigt deut­lich, dass allein gestie­ge­ne Bau­kos­ten kei­nen Anspruch auf Mehr­ver­gü­tung begrün­den.

Hier gelan­gen Sie zum Video der Bespre­chung der Ent­schei­dung:

Der Fall: Ein Groß­pro­jekt mit uner­war­te­ten Mehr­kos­ten

Im Zen­trum des Rechts­streits stand ein Was­ser­ver­band, der mit dem Bau eines Hoch­was­ser­ka­nals in Nord­rhein-West­fa­len betraut war. Neben dem Kanal­bau umfass­te das Bau­vor­ha­ben wei­te­re Maß­nah­men wie Stadt­ge­stal­tung, Bau eines Kreis­ver­kehrs und Hoch­was­ser­schutz.

Für die ört­li­che Bau­über­wa­chung und Bau­ober­lei­tung wur­de eine Inge­nieur­ge­sell­schaft beauf­tragt. Die­se hat­te sich an der öffent­li­chen Aus­schrei­bung betei­ligt und auf Basis eines Pau­schal­prei­ses den Zuschlag erhal­ten. Die ursprüng­lich kal­ku­lier­ten anre­chen­ba­ren Bau­kos­ten wur­den mit rund 13,7 Mil­lio­nen Euro net­to ange­ge­ben.

Doch im Lau­fe des Pro­jekts stell­te sich her­aus, dass die tat­säch­li­chen Bau­kos­ten erheb­lich höher waren – am Ende belie­fen sie sich auf 21,5 Mil­lio­nen Euro. Die Inge­nieur­ge­sell­schaft leg­te dar­auf­hin eine Schluss­rech­nung, die eine erheb­li­che Nach­for­de­rung ent­hielt. Der Auf­trag­ge­ber wei­ger­te sich jedoch, die zusätz­li­chen Hono­rar­for­de­run­gen zu beglei­chen, wor­auf­hin die Pla­ner klag­ten.

Die Ent­schei­dung des OLG Köln: Kei­ne auto­ma­ti­sche Hono­rar­er­hö­hung durch gestie­ge­ne Bau­kos­ten

Sowohl das Land­ge­richt als auch das OLG Köln wie­sen die Kla­ge der Inge­nieur­ge­sell­schaft weit­ge­hend ab. Das OLG stell­te klar:

  • Ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ver­gü­tung ist maß­geb­lich
    Die Inge­nieur­ge­sell­schaft hat­te einen Pau­schal­fest­preis ver­ein­bart. Ein Anspruch auf Anpas­sung des Hono­rars ergibt sich nicht allein dar­aus, dass die tat­säch­li­chen Bau­kos­ten höher aus­ge­fal­len sind.
  • Kei­ne Ände­rung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen
    Nach der Hono­rar­ord­nung für Archi­tek­ten und Inge­nieu­re (HOAI) ist eine Anpas­sung des Hono­rars nur mög­lich, wenn es zu einer Leis­tungs­än­de­rung oder zusätz­li­chen Leis­tun­gen kommt. Eine blo­ße Erhö­hung der Bau­kos­ten ohne Ände­rung der Pla­nungs­leis­tun­gen führt jedoch nicht auto­ma­tisch zu einer Hono­rar­an­pas­sung.
  • Kei­ne Pflicht­ver­let­zung des Auf­trag­ge­bers
    Die Inge­nieur­ge­sell­schaft argu­men­tier­te, dass der Auf­trag­ge­ber bereits in der Aus­schrei­bung fal­sche Bau­kos­ten ange­ge­ben habe. Das Gericht sah dar­in jedoch kei­ne Pflicht­ver­let­zung, da die Kos­ten als Schätz­wer­te dekla­riert wur­den und sich sol­che Wer­te in der Pra­xis häu­fig ver­än­dern.
  • Kein Anspruch aus „Stö­rung der Geschäfts­grund­la­ge“
    Eine Anpas­sung des Ver­trags gemäß § 313 BGB wegen unvor­her­seh­ba­rer Umstän­de wur­de eben­falls abge­lehnt. Das Gericht stell­te fest, dass Pla­ner und Inge­nieu­re wis­sen, dass Bau­kos­ten sich im Lau­fe eines Pro­jekts ändern kön­nen. Zudem hat­ten die Par­tei­en bewusst einen Pau­schal­preis ver­ein­bart, der gewis­se Risi­ken auf bei­den Sei­ten ver­teilt.

Fazit: Auf­trag­ge­ber pro­fi­tie­ren von kla­ren Hono­rar­re­ge­lun­gen

Das Urteil des OLG Köln ist beson­ders für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber von Bedeu­tung. Es unter­streicht, dass eine Erhö­hung der Bau­kos­ten nicht auto­ma­tisch zu einer Nach­ver­gü­tung für Pla­ner führt – es sei denn, es liegt eine ver­trag­lich gere­gel­te Anpas­sungs­klau­sel vor oder es wur­den tat­säch­lich zusätz­li­che Leis­tun­gen beauf­tragt.

Für Pla­ner und Inge­nieu­re bedeu­tet dies: Wer sein Hono­rar an stei­gen­de Bau­kos­ten anpas­sen möch­te, soll­te dies bereits im Ver­trag klar regeln und doku­men­tie­ren, wenn wäh­rend des Pro­jekts zusätz­li­che Leis­tun­gen erfor­der­lich wer­den.

Wei­te­re Ein­bli­cke und detail­lier­te Erläu­te­run­gen zu diver­sen Ent­schei­dun­gen fin­den Sie in unse­ren Vide­os auf dem You­Tube-Kanal aban­te Rechts­an­wäl­te. Schau­en Sie sehr gern vor­bei!

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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