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aban­te live – Ent­schei­dung des BGH zu Rück­for­de­rung von Werk­lohn­vor­aus­zah­lun­gen

Unser Fach­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht Ste­fan Didt hat sich in unse­rem letz­ten aban­te live mit der Ent­schei­dung des BGH vom 11. Juli 2024 (Az.: VII ZR 127/23) aus­ein­an­der­ge­setzt. Hier­bei ging es um die Rück­for­de­rung von Werk­lohn­vor­aus­zah­lun­gen. Schau­en Sie sich hier das Replay zur aktu­el­len Ent­schei­dung auf unse­rem You­Tube-Kanal an:



Aktu­el­les BGH-Urteil zur Rück­for­de­rung von Werk­lohn­vor­aus­zah­lun­gen: Ent­schei­dung vom 11. Juli 2024 (Az.: VII ZR 127/23)

In die­sem hoch­ak­tu­el­len Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 11. Juli 2024 setz­te sich das Gericht mit der Fra­ge aus­ein­an­der, inwie­fern die Dar­le­gungs- und Beweis­last bei Rück­for­de­run­gen von Vor­aus­zah­lun­gen bei gekün­dig­ten Pau­schal­preis­ver­trä­gen ver­teilt ist. Das Urteil zeigt, wie kom­pli­ziert die Rück­for­de­rung von Werk­lohn­vor­aus­zah­lun­gen unter Umstän­den sein kann. Das ist ins­be­son­de­re bei Pau­schal­preis­ver­trä­gen der Fall. Bei die­sen Ver­trä­gen stellt sich die­ses Pro­blem im Kün­di­gungs­fall regel­mä­ßig, da bei nur teil­wei­ser Erfül­lung der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen oft schlicht nicht ersicht­lich ist, wel­cher Teil des ver­ein­bar­ten Pau­schal­prei­ses mit der Gegen­leis­tung als abge­gol­ten zu wer­ten ist. Im Fol­gen­den fas­sen wir die wesent­li­chen Punk­te die­ser Ent­schei­dung für Sie zusam­men.

Hin­ter­grund und Sach­ver­halt zur Ent­schei­dung des BGH, Az.: VII ZR 127/23

/Im Mit­tel­punkt des Ver­fah­rens stand ein Bau­ver­trag zwi­schen der Beklag­ten und der M‑GmbH als Gene­ral­un­ter­neh­me­rin, der die Errich­tung eines Lebens­mit­tel­mark­tes vor­sah. Der Ver­trag wur­de auf Pau­schal­preis­ba­sis abge­schlos­sen, und die Beklag­te leis­te­te eine Vor­aus­zah­lung von 400.000 € sowie wei­te­re Abschlags­zah­lun­gen in Höhe von knapp 800.000 €. Nach­dem die Gene­ral­un­ter­neh­me­rin in Insol­venz gefal­len war, kün­dig­te die Beklag­te den Ver­trag, ein Drit­ter wur­de mit der Wei­ter­füh­rung der Leis­tun­gen beauf­tragt und for­der­te die an die M‑GmbH geleis­te­ten Vor­aus­zah­lun­gen zurück.

Im anschlie­ßen­den Rechts­streit vor dem Land­ge­richt Koblenz wur­de der Klä­ge­rin die Rück­zah­lung der gesam­ten Sum­me der Vor­aus­zah­lun­gen zuge­spro­chen. Vor dem Ober­lan­des­ge­richt Koblenz wur­de die Rück­for­de­rung eben­falls aner­kannt, im Revi­si­ons­ver­fah­ren vor dem BGH ging es um die ver­blei­ben­de Sum­me in Höhe von etwa 310.000 €, die die Beklag­te nun ihrer­seits zurück­for­der­te. Der BGH hob das Beru­fungs­ur­teil auf und ver­wies den Fall zur erneu­ten Ver­hand­lung zurück, wobei die Auf­fas­sung ver­tre­ten wur­de, dass das Beru­fungs­ge­richt die Dar­le­gungs­last im Rah­men der Rück­for­de­rung die­ser Werk­lohn­vor­aus­zah­lung ver­kannt hät­te.

Die Ent­schei­dung: Dar­le­gungs- und Beweis­last im Werk­lohn­pro­zess

Zen­tra­ler Punkt der Ent­schei­dung ist die Fra­ge, wer im Pro­zess die Beweis­last für die Rück­for­de­rung einer Vor­aus­zah­lung trägt. Der BGH stell­te klar, dass die Auf­trag­ge­be­rin – in die­sem Fall die Beklag­te – dar­le­gen muss, dass sie Vor­aus- und Abschlags­zah­lun­gen geleis­tet hat, denen kei­ne aus­rei­chen­de Gegen­leis­tung gegen­über­steht. Hat der Auf­trag­ge­ber die­sen Vor­trag erbracht, muss der Auf­trag­neh­mer bewei­sen, dass die gezahl­ten Beträ­ge durch erbrach­te Leis­tun­gen gerecht­fer­tigt sind.

Abrech­nung des gekün­dig­ten Pau­schal­preis­ver­tra­ges

Grund­sätz­lich hat der Auf­trag­neh­mer einen Anspruch dar­auf, dass – auch nur teil­wei­se erbrach­te – Leis­tun­gen durch den Auf­trag­ge­ber zu bezah­len sind. Bei Ein­heits­preis­ver­trä­gen stellt dies frei­lich kein Pro­blem dar. Bei Pau­schal­preis­ver­ein­ba­run­gen hin­ge­gen ist es ungleich schwie­ri­ger nach­zu­voll­zie­hen und zu bewei­sen, wel­che Ein­zel­leis­tun­gen durch wel­chen Teil der Ent­gelt­ver­ein­ba­run­gen abge­gol­ten wer­den soll­ten. Im Fal­le einer Kün­di­gung wur­den noch nicht alle Leis­tun­gen erbracht und es stellt sich die Fra­ge, wie der ver­ein­bar­te Gesamt­preis mit den erbrach­ten Teil­leis­tun­gen in Bezie­hung gesetzt wer­den kann. Eine Abgren­zung der erbrach­ten von den nicht aus­ge­führ­ten Leis­tun­gen ist zunächst vor­zu­neh­men, um dann das Ver­hält­nis von den erbrach­ten Leis­tun­gen zur geschul­de­ten Gesamt­leis­tung errech­nen zu kön­nen.

Im zugrun­de­lie­gen­den Fall wur­de die Abgren­zung von erbrach­ten und geschul­de­ten Leis­tun­gen durch ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten nach­voll­zieh­bar vor­ge­nom­men, ein Detail­preis­ver­zeich­nis der Klä­ge­rin lag hin­ge­gen nicht vor und eine Stel­lung­nah­me zu der Beprei­sung ein­zel­ner Arbeits­schrit­te war daher nicht mög­lich. Der BGH stell­te fest, dass ohne die­se Grund­la­ge eine Ver­la­ge­rung der Dar­le­gungs­last durch das Beru­fungs­ge­richt auf die Beklag­te unzu­läs­sig sei. Statt­des­sen hät­te die Klä­ge­rin vor­tra­gen müs­sen, wie die­se Prei­se kal­ku­liert wur­den, da nur sie die nöti­gen Kennt­nis­se haben konn­te. Dies soll­te nun im Rah­men der Zurück­ver­wei­sung vom Beru­fungs­ge­richt nach­ge­holt wer­den.

Fazit

Die­ses Urteil zeigt, wie kom­plex die Rück­for­de­rung von Werk­lohn­vor­aus­zah­lun­gen bei gekün­dig­ten Pau­schal­preis­ver­trä­gen sein kann. Auf­trag­ge­ber pro­fi­tie­ren davon, dass sie bei der Rück­for­de­rung kei­ne detail­lier­te Kennt­nis der Kal­ku­la­ti­on des Auf­trag­neh­mers haben müs­sen, son­dern sich auf die Infor­ma­tio­nen stüt­zen dür­fen, die ihnen zumut­bar zugäng­lich sind. Dies ent­las­tet sie im Pro­zess und erhöht die Chan­cen auf eine erfolg­rei­che Rück­for­de­rung.

Auch für Auf­trag­neh­mer bleibt die­ses Urteil nicht fol­gen­los: Sie müs­sen in der Lage sein, die erbrach­ten Leis­tun­gen klar nach­zu­wei­sen, wenn sie Vor­aus­zah­lun­gen behal­ten möch­ten. Ins­be­son­de­re bei Pau­schal­preis­ver­trä­gen kann dies zu einer Her­aus­for­de­rung wer­den. Der Auf­trag­neh­mer muss dar­le­gen, dass er Leis­tun­gen erbracht hat, die den gezahl­ten Beträ­gen ent­spre­chen, andern­falls droht die Rück­for­de­rung durch den Auf­trag­ge­ber.

Das Urteil hat für die bau­recht­li­che Pra­xis hohe Rele­vanz und soll­te sowohl von Auf­trag­ge­bern als auch von Auf­trag­neh­mern bei zukünf­ti­gen Sach­ver­hal­ten, die mit der Rück­for­de­rung von Vor­aus­zah­lun­gen bei Kün­di­gun­gen von Ver­trä­gen mit Pau­schal­preis­ver­ein­ba­run­gen beach­tet wer­den.

Pra­xis-Tipps: Was kön­nen Auf­trag­ge­ber und Bie­ter aus die­ser Ent­schei­dung ler­nen?

Für Auf­trag­ge­ber:

  1. Doku­men­ta­ti­on der Zah­lun­gen und Leis­tun­gen: Es ist uner­läss­lich, alle Vor­aus- und Abschlags­zah­lun­gen sowie deren zugrun­de­lie­gen­de ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen detail­liert zu doku­men­tie­ren. Eben­so soll­ten alle erbrach­ten und nicht erbrach­ten Leis­tun­gen ein­deu­tig fest­ge­hal­ten wer­den. Dies ist ent­schei­dend, um bei einer Kün­di­gung klar dar­le­gen zu kön­nen, ob die Vor­aus­zah­lun­gen durch tat­säch­li­che Leis­tun­gen gedeckt sind oder nicht.
  2. Vor­aus­set­zun­gen für die Rück­for­de­rung: Wenn ein Pau­schal­preis­ver­trag gekün­digt wird, muss der Auf­trag­ge­ber schlüs­sig dar­le­gen kön­nen, dass er für die geleis­te­ten Vor­aus­zah­lun­gen kei­ne aus­rei­chen­den Gegen­leis­tun­gen erhal­ten hat. Die Anfor­de­run­gen an den Vor­trag sind jedoch ver­hält­nis­mä­ßig gering: Der Auf­trag­ge­ber muss nur dar­le­gen, was ihm auf­grund der ihm zur Ver­fü­gung ste­hen­den Infor­ma­tio­nen bekannt ist. Eine umfas­sen­de Kennt­nis der Kal­ku­la­ti­on des Auf­trag­neh­mers ist nicht erfor­der­lich, sofern ihm kei­ne ent­spre­chen­den Unter­la­gen vor­lie­gen.

Für Auf­trag­neh­mer:

  1. Nach­weis erbrach­ter Leis­tun­gen: Der Auf­trag­neh­mer ist in der Beweis­pflicht, wenn es um die Recht­fer­ti­gung von Vor­aus­zah­lun­gen geht. Im Fall einer Rück­for­de­rung muss er ein­deu­tig dar­le­gen und bewei­sen kön­nen, wel­che Leis­tun­gen er erbracht hat und in wel­chem Umfang die­se bereits geleis­te­te Zah­lun­gen recht­fer­ti­gen. Der BGH stell­te klar, dass dies ins­be­son­de­re bei gekün­dig­ten Pau­schal­preis­ver­trä­gen eine Her­aus­for­de­rung sein kann, da es kei­ne Ein­zel­prei­se für Teil­leis­tun­gen gibt. Die Kal­ku­la­ti­on der erbrach­ten Leis­tun­gen muss daher im Ver­hält­nis zum ver­ein­bar­ten Gesamt­preis dar­ge­legt wer­den.
  2. Pau­schal­preis­ver­trä­ge klar doku­men­tie­ren: Gera­de bei Pau­schal­preis­ver­trä­gen, bei denen nicht jede Teil­leis­tung ein­zeln bepreist wird, ist es für den Auf­trag­neh­mer ent­schei­dend, jeder­zeit nach­voll­zieh­ba­re Nach­wei­se über die erbrach­ten Leis­tun­gen zu füh­ren. Dies kann durch detail­lier­te Berich­te, Gut­ach­ten und kla­re Abgren­zun­gen zwi­schen erbrach­ten und nicht erbrach­ten Leis­tun­gen gesche­hen. Sol­che Nach­wei­se sind uner­läss­lich, um in einem Rechts­streit den Erhalt der Vor­aus­zah­lun­gen zu ver­tei­di­gen.

Wei­ter­füh­ren­de Links zur Ent­schei­dung BGH VII ZR 127/23

Zur Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs: BGH VII ZR 127/23.

Zu unse­rer Bespre­chung auf You­tube: Nach Kün­di­gung muss Auf­trag­neh­mer Über­zah­lung wider­le­gen (youtube.com)

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.


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