Bieter, Bewerber & Auftragnehmer
Die Durchsetzung von Ausschreibungspflichten
Manche Auftraggeber vergeben Aufträge dauerhaft ohne Wettbewerb. Das muss nicht so bleiben. Ausschreibungspflichten sind Rechtspflichten – und ihre Beachtung lässt sich erzwingen.
Besonderer Fall
Erschöpfte Rahmenvereinbarung
Ist die Höchstmenge erreicht, muss neu ausgeschrieben werden. Der EuGH hat dies zweimal bestätigt.
Rechtsgrundlage
Vergabe‑, Haushalts‑, Beihilfe- und Kartellrecht
Ausschreibungspflichten können aus verschiedenen Rechtsquellen folgen.
Was wir für Sie tun
Ausschreibungspflicht prüfen
Wir prüfen, ob in Ihrem Fall eine Ausschreibungspflicht besteht – aus Vergabe‑, Haushalts‑, Beihilfe- oder Kartellrecht.
Ausschreibung erzwingen
Wir setzen die Ausschreibungspflicht vor deutschen Behörden und Gerichten durch – und verschaffen Ihnen Zugang zum Markt.
Rahmenvereinbarungen prüfen
Wir prüfen, ob eine Rahmenvereinbarung erschöpft ist und eine Neuausschreibung verlangt werden kann.
Es muss ausgeschrieben werden
Das Vergaberecht ist durchzogen von Ausschreibungspflichten. Es ist aber nicht der einzige Rechtsgrund. Manchmal muss auch von Haushaltsrechts wegen oder von EU-Beihilferechts wegen ausgeschrieben werden – etwa bei Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand. Teils gibt auch das Kartellrecht vor, dass ausgeschrieben werden muss. Wenn Sie auf eine Ausschreibung warten, die einfach nicht zu kommen scheint, konsultieren Sie uns direkt.
Ausschreibungen erzwingen
Ausschreibungspflichten sind Rechtspflichten. Ohne Ausschreibung erfahren Bieter von keiner geschäftlichen Opportunität – es gibt keine Abschluss- und Vertriebsmöglichkeit. Der öffentliche Auftraggeber verlässt sich weiterhin auf seinen Bestandsleistungserbringer. Dieser Zustand kann beendet werden: Die Beachtung geltenden Rechts lässt sich vor deutschen Behörden und Gerichten erzwingen.
Wenn Sie betroffen sind von einer closed-shop-Mentalität, bequemen Auftraggebern und kartellähnlichen Strukturen – wenden Sie sich an uns. Wir prüfen, ob eine Ausschreibungspflicht besteht, und setzen sie für Sie durch.
Besonderer Fall: die Rahmenvereinbarung
Typischer Ablauf
- Markt analysieren – besteht eine Ausschreibungspflicht?
- Rechtsgrundlage identifizieren (Vergabe‑, Haushalts‑, Beihilfe- oder Kartellrecht)
- Auftraggeber zur Ausschreibung auffordern
- Ggf. behördliche oder gerichtliche Durchsetzung
- Angebot im Ausschreibungsverfahren vorbereiten
Häufige Fragen zur Verfahrensbegleitung
Allgemeine Erstorientierung – kein Ersatz für anwaltlichen Rat im Einzelfall.
Was kann ich tun, wenn ein Auftraggeber immer denselben Anbieter beauftragt?
Zunächst prüfen, ob eine Ausschreibungspflicht tatsächlich besteht. Wenn ja, stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung – von der Aufforderung an den Auftraggeber über behördliche Beschwerden bis zur gerichtlichen Durchsetzung. Welches sinnvoll ist, hängt davon ab, ob ein Vertrag bereits geschlossen wurde und wie dringend die Situation ist. → Jetzt Lage prüfen lassen
Wie erfahre ich, welche Aufträge ohne Ausschreibung vergeben werden?
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, vergebene Aufträge im Oberschwellenbereich bekanntzumachen – im EU-Amtsblatt (TED). Manchmal kündigen Auftraggeber geplante Direktvergaben sogar vorab an. Dieses Monitoring lohnt sich systematisch.
Ist eine erschöpfte Rahmenvereinbarung wirklich ein Problem für mich als Nicht-Teilnehmer?
Ja – denn wenn die Höchstmenge einer Rahmenvereinbarung ausgeschöpft ist, muss der Auftraggeber neu ausschreiben. Geschieht das nicht, ist eine Neuausschreibung erzwingbar. Diese Situation ist in der Praxis häufiger als viele annehmen.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Alle Antworten ersetzen keine anwaltliche Einzelfallprüfung.
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