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aban­te live – Min­der­men­gen­aus­gleich im BGB-Bau­ver­trag

Unser Fach­an­walt für Bau- und Archi­tek­ten­recht Ste­fan Didt hat sich in unse­rem letz­ten aban­te live den Hin­weis-Beschluss des OLG Frank­furt, 23 U 86/23, aus­ein­an­der­ge­setzt. Schau­en Sie sich hier das Replay auf unse­rem You­Tube-Kanal an:

Sie möch­ten mehr zum Beschluss des OLG Frank­furt wis­sen, aber nicht das gesam­te Video schau­en? Dann haben wir hier die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen für Sie in Text­form.

Sach­ver­halt

Die Klä­ge­rin, eine Unter­neh­me­rin im Bereich der Abfall­ver­wer­tung, ist auf die ther­mi­sche Behand­lung von teer­hal­ti­gem Asphalt spe­zia­li­siert. Der Beklag­te ist die obe­re Stra­ßen­bau­be­hör­de des Lan­des Hes­sen. Der Ver­trag betraf die Ent­sor­gung von pech­hal­ti­gen Stra­ßen­aus­bruch. Die Klä­ge­rin erhielt den Auf­trag zur Ent­sor­gung von 202 Ton­nen Asphalt, wofür ein Ein­heits­preis ver­ein­bart wur­de. Auf­grund zeit­li­cher Ver­zö­ge­run­gen wur­de der Aus­füh­rungs­zeit­raum ver­län­gert und eine Nach­trags­ver­ein­ba­rung zur Anpas­sung des Ein­heits­prei­ses für die noch zu ent­sor­gen­den Men­gen getrof­fen.

Streit­punkt

Nach Abschluss des Ver­trags und Erstel­lung der Schluss­rech­nung stell­te die Klä­ge­rin fest, dass etwa 26 Ton­nen weni­ger als ver­ein­bart ent­sorgt wur­den, was zu einer Unter­de­ckung der Gemein­kos­ten führ­te. Die Klä­ge­rin mach­te die­se Unter­de­ckung gel­tend und reich­te Kla­ge beim Land­ge­richt Wies­ba­den ein. Das Land­ge­richt wies die Kla­ge ab, da ein Anspruch auf Mehr­ver­gü­tung wegen Weg­falls der Geschäfts­grund­la­ge nicht vor­lie­ge. Die Klä­ge­rin leg­te dar­auf­hin Beru­fung beim OLG Frank­furt ein.

Ent­schei­dung des OLG Frank­furt

Das OLG Frank­furt emp­fahl der Klä­ge­rin in einem Hin­weis­be­schluss, die Beru­fung zurück­zu­neh­men, da sie in der Sache kei­nen Erfolg haben wer­de. Das Gericht stell­te fest, dass ein Anspruch auf Mehr­ver­gü­tung wegen Weg­falls der Geschäfts­grund­la­ge nicht besteht, wenn ein ver­trag­li­cher Anspruch in Betracht kommt.

Ein zen­tra­ler Punkt war, ob ein bestimm­tes Form­blatt Ver­trags­be­stand­teil gewor­den war. Die­ses Form­blatt regel­te, dass der Ein­heits­preis bei Men­gen­ab­wei­chun­gen bis zu 10% unver­än­dert bleibt. Das OLG Frank­furt konn­te nicht ein­deu­tig klä­ren, ob die­ses Form­blatt Ver­trags­be­stand­teil gewor­den war. Unab­hän­gig davon stell­te das Gericht fest, dass das Form­blatt kei­ne Rege­lung für nicht ent­sorg­te Men­gen ent­hielt.

Prü­fung der Geschäfts­grund­la­ge

Das OLG Frank­furt beleuch­te­te aus­führ­lich die Vor­aus­set­zun­gen des § 313 BGB für den Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge. Es stell­te fest, dass die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Aus­füh­rungs­men­ge kei­ne Geschäfts­grund­la­ge bil­den kön­ne. Die gemein­sa­me Vor­stel­lung der Par­tei­en über die zu ent­sor­gen­den Men­gen kön­ne jedoch als Geschäfts­grund­la­ge gel­ten.

Eine wei­te­re Vor­aus­set­zung des § 313 BGB ist, dass der Ver­trag nicht oder nicht mit dem­sel­ben Inhalt geschlos­sen wor­den wäre, wenn die Par­tei­en Kennt­nis von den gerin­ge­ren Men­gen gehabt hät­ten. Das OLG Frank­furt ver­nein­te die­se Vor­aus­set­zung, da die Par­tei­en bei der Nach­trags­ver­ein­ba­rung bereits Kennt­nis über die tat­säch­li­chen Men­gen hat­ten und trotz­dem den Ver­trag fort­setz­ten.

Unzu­mut­bar­keit

Das Gericht prüf­te auch die Unzu­mut­bar­keit des wei­te­ren Fest­hal­tens am Ver­trag. Selbst wenn die Geschäfts­grund­la­ge weg­ge­fal­len wäre, wäre das Ver­trags­ver­hält­nis nicht unzu­mut­bar gewe­sen. Eine Abwei­chung von etwa 14% der Men­gen sei nicht aus­rei­chend, um eine Unzu­mut­bar­keit zu begrün­den. Das OLG Frank­furt beton­te, dass alle Umstän­de berück­sich­tigt wer­den müs­sen und die Unzu­mut­bar­keit oft nicht vor­liegt, wenn das Miss­ver­hält­nis nicht gra­vie­rend ist.

Fazit

Die Ent­schei­dung des OLG Frank­furt ver­deut­licht die hohen Hür­den für Nach­trags­for­de­run­gen im Bau­ver­trags­recht. Ver­trags­par­tei­en soll­ten Form­blät­ter und vor­for­mu­lier­te Ver­trags­be­stand­tei­le genau prü­fen und die Vor­aus­set­zun­gen des § 313 BGB bei Nach­trä­gen sorg­fäl­tig beach­ten.

Wich­ti­ge Erkennt­nis für Auf­trag­ge­ber

Stel­len Sie sicher, dass Nach­trags­ver­ein­ba­run­gen und Form­blät­ter prä­zi­se for­mu­liert und ver­trag­lich ver­an­kert sind, um Klar­heit über die Ver­gü­tung von Mehr- oder Min­der­men­gen zu schaf­fen und Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den.

Wich­ti­ge Erkennt­nis für Bie­ter

Prü­fen Sie sorg­fäl­tig, ob die Vor­aus­set­zun­gen für einen Nach­trag nach § 313 BGB erfüllt sind. Stel­len Sie sicher, dass Sie umfas­sen­de Kennt­nis über die Ver­trags­men­gen haben und beden­ken Sie, dass die Unzu­mut­bar­keit des Ver­trags­ver­hält­nis­ses schwer zu bewei­sen ist.


Wie wir Ihnen hel­fen kön­nen

Sind Sie öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Bie­ter bzw. Bewer­ber, so kön­nen wir Sie vor der Ver­ga­be­kam­mer und dem OLG-Senat ver­tre­ten.

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Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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