Im heutigen zweiten Teil unserer dreiteiligen Reihe informieren wir Sie über die Funktionen und Inhalte des Wettbewerbsregisters.
Sie möchten die Informationen lieber als Video? Dann schauen Sie sich auf unseren YouTube-Kanal „abante Rechtsanwälte“ dieses Video an.
In Zukunft sind Staatsanwaltschaften und andere Strafverfolgungsbehörden dazu verpflichtet, Verstöße gegen geltendes Recht im Wettbewerbsregister eintragen zu lassen. Die Pflicht hierzu besteht ab einem Monat nach Inbetriebnahme des Registers.
Für öffentliche Auftraggeber besteht zukünftig gemäß § 6 Abs. 1 WRegG die Pflicht, sich ab einem Auftragsvolumen von 30.000€ im Wettbewerbsregister nach der Angebotseröffnung vor Erteilung des Zuschlags zu informieren, ob der Bieter, der den Auftrag erhalten soll, bereits durch rechtswidriges Verhalten in der Vergangenheit auffällig wurde und einer Vergabesperre unterliegt. Liegt das Auftragsvolumen unter diesem Schwellenwert, wird eine Abfrage nicht vorausgesetzt, ist jedoch möglich. Abfrageberechtigt ist die Vergabestelle jedoch nur, wenn eine konkrete Vergabeabsicht besteht.
Die Abfrage erfolgt digital über ein Portal, welches vom Bundeskartellamt bereitgestellt wird. Hierzu ist eine Registrierung erforderlich (§ 2 Abs. 1 WRegVO). Dieses Portal soll Schnittstelle zwischen dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo), dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) und der DE-Mail sein.
Eintragungsfähig ist eine Bandbreite an rechtswidrigem Verhalten und Straftatbeständen.
Besonders ist auf Delikte aus dem Steuerstrafrecht abzustellen, welche öffentliche Haushalte nachhaltig schädigen können. Ebenso sollen Bieter, welche durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Bildung krimineller Organisationen auffällig wurden oder dem organisierten Verbrechen nahestehen, mit einer Eintragung in das Wettbewerbsregister bedacht werden.
Auch Unternehmen, welche durch Missachtung sozialer Auflagen, beispielsweise einer Missachtung des Mindestlohngesetzes, in Erscheinung getreten sind, müssen zukünftig mit einem Eintrag rechnen.
Um falschen beziehungsweise unrichtigen Eintragungen, welche erhebliche Nachteile für ein Unternehmen mit sich bringen, auszuschließen, sind nur bereits rechtskräftige Urteile und Bußgeldentscheide eintragungsfähig.
Wenn Sie als Unternehmer/Unternehmen von einer Eintragung im Wettbewerbsregister rechtswidrig betroffen sind, rufen Sie uns gerne an.
Jedem Unternehmen wird vor einem Eintrag im Wettbewerbsregister die Möglichkeit gewährt, sich in einer Anhörung zum drohenden Eintrag zu äußern und gegebenenfalls Einwände anzuführen und geltend zu machen.
Lassen Sie sich im Fall einer Anhörung von Fachanwälten für Vergaberecht vertreten.
Des Weiteren wird Unternehmen, welche infolge eines Eintrags im Wettbewerbsregister vom öffentlichen Wettbewerb ausgeschlossen werden können, die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf vorzeitige Löschung des Registereintrags zu stellen. Hierzu muss das Unternehmen durch geeignete Compliance Maßnahmen, beispielsweise Konsequenzen auf personeller Ebene in Verbindung mit der Errichtung eines wirksamen Compliance Management Systems (CMS), nachweisen können, dass eine sog. Selbstreinigung gemäß § 125 GWB stattgefunden hat.
Das Wettbewerbsregister bietet Unternehmen Informationen bezüglich der Selbstreinigungsmaßnahmen.
Erachtet das Bundeskartellamt die Selbstreinigungsmaßnahmen als ausreichend und zukünftig wirksam, kann einem Antrag auf Löschung aus dem Wettbewerbsregister stattgegeben werden. Gemäß § 11 WRegG kann das betroffene Unternehmen das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen, so dem Antrag nicht stattgegeben wurde. Öffentliche Auftraggeber hingegen haben kein Beschwerderecht, wenn sie mit einer Löschung der Vergabesperre eines Unternehmens durch das Bundeskartellamt nicht einverstanden sind.
Wird einem derartigen Antrag nicht stattgegeben, erfolgt die Löschung eines Registereintrags nach drei Jahren bei fakultativen Ausschlussgründen und nach fünf Jahren bei zwingenden Ausschlussgründen (§7 WRegG).
Wenn Sie als Unternehmer/Unternehmen eine Selbstreinigung vorhaben, um eine Vergabesperre zu beenden, rufen Sie uns gerne an.
Hinweis: Dieser Rechtstipp ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denkbaren Konstellationen abdecken, dient Unterhaltungs- und Erstorientierungszwecken und soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten.
Mehr zum Wettbewerbsregister
Sie möchten mehr über das Wettbewerbsregister oder dessen Vorteile erfahren? Dann sehen Sie sich die beiden anderen Teile unserer Blogreihe „3 Informationen, die Sie über das neue Wettbewerbsregister haben sollten“ an.