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Mehr Trans­pa­renz im Wett­be­werb! Teil 2: Wel­che Inhal­te bie­tet das Wett­be­werbs­re­gis­ter?

Im heu­ti­gen zwei­ten Teil unse­rer drei­tei­li­gen Rei­he infor­mie­ren wir Sie über die Funk­tio­nen und Inhal­te des Wett­be­werbs­re­gis­ters.

Sie möch­ten die Infor­ma­tio­nen lie­ber als Video? Dann schau­en Sie sich auf unse­ren You­Tube-Kanal „aban­te Rechts­an­wäl­te“ die­ses Video an.

In Zukunft sind Staats­an­walt­schaf­ten und ande­re Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den dazu ver­pflich­tet, Ver­stö­ße gegen gel­ten­des Recht im Wett­be­werbs­re­gis­ter ein­tra­gen zu las­sen. Die Pflicht hier­zu besteht ab einem Monat nach Inbe­trieb­nah­me des Regis­ters.

Für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber besteht zukünf­tig gemäß § 6 Abs. 1 WRegG die Pflicht, sich ab einem Auf­trags­vo­lu­men von 30.000€ im Wett­be­werbs­re­gis­ter nach der Ange­bots­er­öff­nung vor Ertei­lung des Zuschlags zu infor­mie­ren, ob der Bie­ter, der den Auf­trag erhal­ten soll, bereits durch rechts­wid­ri­ges Ver­hal­ten in der Ver­gan­gen­heit auf­fäl­lig wur­de und einer Ver­ga­be­sper­re unter­liegt. Liegt das Auf­trags­vo­lu­men unter die­sem Schwel­len­wert, wird eine Abfra­ge nicht vor­aus­ge­setzt, ist jedoch mög­lich. Abfra­ge­be­rech­tigt ist die Ver­ga­be­stel­le jedoch nur, wenn eine kon­kre­te Ver­ga­be­ab­sicht besteht.

Die Abfra­ge erfolgt digi­tal über ein Por­tal, wel­ches vom Bun­des­kar­tell­amt bereit­ge­stellt wird. Hier­zu ist eine Regis­trie­rung erfor­der­lich (§ 2 Abs. 1 WReg­VO). Die­ses Por­tal soll Schnitt­stel­le zwi­schen dem beson­de­ren elek­tro­ni­schen Behör­den­post­fach (beB­Po), dem beson­de­ren elek­tro­ni­schen Anwalts­post­fach (beA) und der DE-Mail sein.

Ein­tra­gungs­fä­hig ist eine Band­brei­te an rechts­wid­ri­gem Ver­hal­ten und Straf­tat­be­stän­den.

Beson­ders ist auf Delik­te aus dem Steu­er­straf­recht abzu­stel­len, wel­che öffent­li­che Haus­hal­te nach­hal­tig schä­di­gen kön­nen. Eben­so sol­len Bie­ter, wel­che durch Geld­wä­sche, Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung und Bil­dung kri­mi­nel­ler Orga­ni­sa­tio­nen auf­fäl­lig wur­den oder dem orga­ni­sier­ten Ver­bre­chen nahe­ste­hen, mit einer Ein­tra­gung in das Wett­be­werbs­re­gis­ter bedacht wer­den.

Auch Unter­neh­men, wel­che durch Miss­ach­tung sozia­ler Auf­la­gen, bei­spiels­wei­se einer Miss­ach­tung des Min­dest­lohn­ge­set­zes, in Erschei­nung getre­ten sind, müs­sen zukünf­tig mit einem Ein­trag rech­nen.

Um fal­schen bezie­hungs­wei­se unrich­ti­gen Ein­tra­gun­gen, wel­che erheb­li­che Nach­tei­le für ein Unter­neh­men mit sich brin­gen, aus­zu­schlie­ßen, sind nur bereits rechts­kräf­ti­ge Urtei­le und Buß­geld­ent­schei­de ein­tra­gungs­fä­hig.

Wenn Sie als Unternehmer/Unternehmen von einer Ein­tra­gung im Wett­be­werbs­re­gis­ter rechts­wid­rig betrof­fen sind, rufen Sie uns ger­ne an.

Jedem Unter­neh­men wird vor einem Ein­trag im Wett­be­werbs­re­gis­ter die Mög­lich­keit gewährt, sich in einer Anhö­rung zum dro­hen­den Ein­trag zu äußern und gege­be­nen­falls Ein­wän­de anzu­füh­ren und gel­tend zu machen.

Las­sen Sie sich im Fall einer Anhö­rung von Fach­an­wäl­ten für Ver­ga­be­recht ver­tre­ten.

Des Wei­te­ren wird Unter­neh­men, wel­che infol­ge eines Ein­trags im Wett­be­werbs­re­gis­ter vom öffent­li­chen Wett­be­werb aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen, die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, einen Antrag auf vor­zei­ti­ge Löschung des Regis­ter­ein­trags zu stel­len. Hier­zu muss das Unter­neh­men durch geeig­ne­te Com­pli­ance Maß­nah­men, bei­spiels­wei­se Kon­se­quen­zen auf per­so­nel­ler Ebe­ne in Ver­bin­dung mit der Errich­tung eines wirk­sa­men Com­pli­ance Manage­ment Sys­tems (CMS), nach­wei­sen kön­nen, dass eine sog. Selbst­rei­ni­gung gemäß § 125 GWB statt­ge­fun­den hat.

Das Wett­be­werbs­re­gis­ter bie­tet Unter­neh­men Infor­ma­tio­nen bezüg­lich der Selbst­rei­ni­gungs­maß­nah­men.

Erach­tet das Bun­des­kar­tell­amt die Selbst­rei­ni­gungs­maß­nah­men als aus­rei­chend und zukünf­tig wirk­sam, kann einem Antrag auf Löschung aus dem Wett­be­werbs­re­gis­ter statt­ge­ge­ben wer­den. Gemäß § 11 WRegG kann das betrof­fe­ne Unter­neh­men das Rechts­mit­tel der Beschwer­de ein­le­gen, so dem Antrag nicht statt­ge­ge­ben wur­de. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber hin­ge­gen haben kein Beschwer­de­recht, wenn sie mit einer Löschung der Ver­ga­be­sper­re eines Unter­neh­mens durch das Bun­des­kar­tell­amt nicht ein­ver­stan­den sind.

Wird einem der­ar­ti­gen Antrag nicht statt­ge­ge­ben, erfolgt die Löschung eines Regis­ter­ein­trags nach drei Jah­ren bei fakul­ta­ti­ven Aus­schluss­grün­den und nach fünf Jah­ren bei zwin­gen­den Aus­schluss­grün­den (§7 WRegG).

Wenn Sie als Unternehmer/Unternehmen eine Selbst­rei­ni­gung vor­ha­ben, um eine Ver­ga­be­sper­re zu been­den, rufen Sie uns ger­ne an.

Mehr zum Wett­be­werbs­re­gis­ter

Sie möch­ten mehr über das Wett­be­werbs­re­gis­ter oder des­sen Vor­tei­le erfah­ren? Dann sehen Sie sich die bei­den ande­ren Tei­le unse­rer Blog­rei­he „3 Infor­ma­tio­nen, die Sie über das neue Wett­be­werbs­re­gis­ter haben soll­ten“ an.

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