- abante | VERGABERECHT FÜR ZUWENDUNGSEMPFÄNGER
Warum Sie einen erfahrenen Rechtsexperten brauchen
Eine solide Kenntnis des Vergaberechts ist für Zuwendungsempfänger entscheidend, um ihre Beschaffungen rechtssicher zu gestalten und möglichen rechtlichen Anfechtungen seitens der Behörden und Prüfer vorzubeugen. Die Unterstützung von hochspezialisierten Experten, Fachteams und Justiziaren ist dabei von großer Bedeutung, da sie mit aktuellen Beschlüssen der Vergabenachprüfungsverfahren vertraut sind und potenzielle Fallstricke im Vergaberecht gemeinsam mit den Zuwendungsempfängern umgehen.
Als eine ausschließlich auf das Vergaberecht und Begleitrechtsgebiete (v.a. Zuwendungsrecht) spezialisierte, bundesweit tätige Anwaltskanzlei verfügen wir über langjährige Erfahrungen und beraten und vertreten seit Jahren öffentlich-rechtlich und privatrechtsförmig organisierte Zuwendungsempfänger jeder Art und Größe. Wir kennen Ihre Anliegen und sprechen dieselbe Sprache. So begleiten wir unsere Mandanten auch bei komplexen geförderten Projekten – etwa bei aufwändigen Bauvorhaben, IT- und Digitalisierungsprojekten oder in der Verwendungsnachweisprüfung.
Um Ihnen bei ersten Fragen weiterzuhelfen, haben wir für Sie wichtige Themen aus dem Vergaberecht zusammengestellt. Ausgewählte Themen finden Sie über das Menü.
Sie haben weitergehende Fragen? Dann rufen Sie uns gerne an.
- abante | Zuwendungsempfänger im Detail
Themen für Zuwendungsempfänger
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Die Vorbereitung des
Vergabeverfahrens -
Warum die Vorbereitung des Vergabeverfahrens so wichtig ist
Vergabeverfahren sind nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht voraussetzungsreich. Wer hier daneben greift, gefährdet sein Projekt. Fehler in der Vertragsgestaltung holen den Zuwendungsempfänger in der Ausführungsphase wieder ein. Unsauber gefasste Vergabeunterlagen bereiten schon im Vergabeverfahren Probleme, spätestens aber bei der Revision durch den Zuwendungsgeber bzw. die Bewilligungsbehörde. Mit dem Zuwendungsantrag beginnt bloß die Verfahrensvorbereitung, beendet ist sie damit aber gerade nicht.
Die Vergabeverfahrensarten
Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens muss immer geklärt werden, welche Vergabeverfahrensart einschlägig ist. Dies hängt meistens von der Leistungsart und vom Auftragswert ab. Es kann aber auch ein Ausnahmetatbestand einschlägig sein, nach dem Sie ein weniger wettbewerbsintensives, schnelleres Vergabeverfahren durchführen oder gar den Auftrag direkt vergeben dürfen. Um diese Fragen rechtssicher zu klären, bedarf es der Kenntnis der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung, aber auch der Praxis des Zuwendungsgebers. Darum empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Vergaberecht hinzuziehen. Gerne sind wir für Sie da.
Die Aufgleisung Ihrer Beschaffung
Beim Nachdenken über die richtige Vergabeverfahrensart fällt oftmals auf, dass unterschiedliche Gewerke beschafft werden sollen. Sofort stellt sich die Frage, ob nicht der Mittelstandsschutz die Bildung von Fach- und Gebietslosen gebietet. Und so wird aus einer auf den ersten Blick einfachen Einkaufsprozedur eine Kaskade von hintereinander und parallel durchzuführenden Vergabeverfahren, mit denen die unterschiedlichsten Leistungserbringer angesprochen werden. Wie eine Aufgleisung sinnvoll erfolgen kann und wie Ihre Vergabeverfahren aufeinander zu beziehen sind, dies ist eine am besten fachanwaltlich zu klärende Frage. Konsultieren Sie uns gerne jederzeit.
Gesamtvergabe – ja oder nein?
Manchmal rät die Beschaffungserfahrung dazu, gerade keine Aufteilung nach Losen vorzunehmen, sondern eine Gesamtvergabe durchzuführen. Wir denken an Generalplaner, Totalunternehmer und ‑übernehmer, Generalunternehmer und ‑übernehmer. Was gut klingt, ist aber oft genug vergaberechtswidrig und gefährdet somit auf besondere Weise Ihre Fördermittel. Ob ausnahmsweise eine Gesamtvergabe durchgeführt werden kann, sollten Sie von einer erfahrenen Kanzlei für Vergaberecht prüfen lassen.
Die losübergreifende Auftragswertermittlung
Wenn Sie Ihre Beschaffung aufgleisen und Fach- oder Gebietslose bilden, wie ermitteln Sie eigentlich dann den Auftragswert? Losscharf oder losübergreifend? Da eine korrekte und aktuelle Auftragswertermittlung zwingend erforderlich ist, um ein Vergabeverfahren einzuleiten, müssen Sie sich auch damit befassen. Am besten, Sie lassen sich hierbei von uns helfen.
Eigenerklärungen, Auftragsausführungsbedingungen, Zuschlagskriterien – und was noch?
Zur Vergabevorbereitung gehört u.a. die Vorbereitung sachdienlicher Eigenerklärungen, die Definition überprüfbarer Auftragsausführungsbedingungen, die Festlegung rechtskonformer Eignungs- und Zuschlagskriterien und natürlich die rechtliche Überprüfung der Leistungsbeschreibung, die das Herz jeder Vergabe ist. Überlassen Sie hier nichts dem Zufall, sondern fragen Sie nach fachanwaltlichem Rat.
Setzen Sie auf rechtssichere Verträge
Unwirksame Klauseln führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und folgenschweren Verpflichtungen. Als Zuwendungsempfänger profitieren Sie darum von modernen und zugleich maßgeschneiderten Verträgen, welche die aktuellen rechtlichen Vorgaben mit den individuellen Bedürfnissen in Einklang bringen. Auch wenn Sie zur Anwendung von Musterverträgen (z.B. EVB IT) verpflichtet sind, kommt es auf deren Ausgestaltung im Detail an. Unsere Experten helfen Ihnen bei der Vertragsgestaltung gerne weiter und berücksichtigen auch zuwendungsrechtliche Vorgaben wie das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns.
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Die Vergabeverfahrensabwicklung
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Bekanntmachung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe?
Rein tatsächlich wird nur ein kleiner Teil der Vergabeverfahren durch eine Auftragsbekanntmachung, gar im Amtsblatt der Europäischen Union, eingeleitet. Die meisten Vergabeverfahren werden durch die Aufforderung eröffnet, ein Angebot abzugeben. Welchen Weg Sie wählen sollten, was die Bekanntmachung zu beinhalten hat bzw. welche Formulierungen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angebracht sind, dazu können wir als spezialisierte Fachkanzlei Sie gerne beraten. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
Bieterfragen – und manchmal auch Rügen
Während eines Vergabeverfahrens kommt es sehr oft zu Bieterfragen. Diese Fragen sind nützlich. Sie machen nämlich den Zuwendungsempfänger auf Lücken und Unklarheiten aufmerksam. Deshalb lautet unsere Losung: „Jede Frage ist eine Chance!“ Bieterfragen sind rechtzeitig und – grundsätzlich – gegenüber allen Interessenten zu beantworten. Auf die Antwort kommt es also an. Sind Sie sich insoweit nicht sicher, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Erst recht, wenn ein Bieter nicht bloß nachfragt, sondern Ihre Vorgaben aus Vergaberechtsgründen beanstandet.
Die Angebotsöffnung und die formale Prüfung
Teilnahmeanträge und Angebote müssen ordnungsgemäß geöffnet und verwahrt werden. Noch dazu ist dies nachvollziehbar zu dokumentieren. Wie Sie all dies am besten tun, erfahren Sie im Gespräch mit uns – wenn wir diese Aufgaben nicht gleich für Sie übernehmen sollen. Im Anschluss an die Öffnung kommt es meistens zu einer formalen Prüfung. Liegen alle Unterlagen vor? Ist das Angebot form- und fristgerecht eingegangen? Hat der Bieter die Vergabeunterlagen abgeändert? Eine Reihe zielführender, sinnvoller Prüfungspunkte, die wir nach und nach für Sie abarbeiten, wenn Sie uns damit beauftragen.
Präsentationen, Teststellungen und Verhandlungen
In manchen Verfahrensarten sind Verhandlungen zulässig, in anderen nicht. Manchmal sind Verhandlungen, obwohl zulässig, überflüssig. Dann wieder wünscht der Zuwendungsempfänger, dass ihm bestimmte Angebotsinhalte mündlich präsentiert werden. Oder dass er sie im Vergabeverfahren überprüfen kann, denn Papier ist bekanntlich geduldig. Wir kennen die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form präsentiert, verhandelt und getestet werden kann. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, und wir geleiten Sie auch durch dieses Fahrwasser.
Die Zuschlagsvorbereitung und der Vertragsschluss – oder die Aufhebung des Vergabeverfahrens
Vergabeverfahren enden auf zwei Weisen. Entweder durch Zuschlag, also im Wege des Vertragsschlusses, oder durch Aufhebung. In beiden Fällen sind vielfältige Informations- und Formvorgaben zu beachten. Auch muss der im Vergabeverfahren bekannt gegebene Vertragsentwurf auf den Zuschlagsbieter angepasst werden. Überlassen Sie hier also nichts dem Zufall und fragen Sie uns als Ihre Vergabe- und Vertragsrechtsberater.
Die Abwicklung von Vergabeverfahren als externe Vergabestelle – unser Angebot für Sie
Gerne begleiten wir Ihre Beschaffung als Berater im Hintergrund. Wenn Sie also die zahlreichen Maßnahmen im Vergabeverfahren zu einem überwiegenden Teil oder auch nur punktuell selbst ergreifen möchten, so ist dies für uns kein Problem. Als besonderen Service bieten wir Ihnen jedoch etwas mehr an: die Komplettabwicklung Ihres Vergabeverfahrens. Zwar müssen Sie auch dann alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Denn Sie sind der Auftraggeber, und wir sind nur Ihre Berater. Aber wir übernehmen bei diesem Service gerade nicht nur die rechtliche Vorbereitung der wesentlichen Entscheidungen für Sie. Wir übernehmen vielmehr die gesamte verwaltungsmäßige Abwicklung des Vergabeverfahrens, damit Ihre Ressourcen möglichst wenig belastet werden. Gerade für Zuwendungsempfänger, die im Regelfall über keine eigenen Vergabestellen verfügen, ist dies sinnvoll.
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Die Abwehr von
Schadensersatzansprüchen
nach Vergabefehlern -
Was hat Schadensersatz mit Vergabefehlern zu tun?
Eine Menge. Zuwendungsempfänger sind Bietern u.U. zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie Vergabefehler begehen. Dabei führt keineswegs jeder Vergabefehler zu einer Schadensersatzpflicht. Andererseits gibt es bestimmte Fehler, die Zuwendungsempfänger besser nicht begehen sollten. Denn sie können sogar zu einem Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns führen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Zuwendungsempfänger, die ein Vergabeverfahren gemäß dem Zuwendungsvergaberecht zuallererst durchführen, dann auch gebunden sind an diese Bestimmungen des Vergaberechts. Bieter können also im Fall, dass von diesen Regelungen zu ihren Lasten abgewichen wird, Schadensersatz verlangen.
Die Aufhebung des Vergabeverfahrens als typischer Schadensersatzfall im Vergaberecht
Hebt der Zuwendungsempfänger das Vergabeverfahren auf, waren die zuvor getroffenen Bieteraufwendungen meistens nutzlos. Der Bieter hat Arbeitszeit mit seiner Beteiligung an dem Vergabeverfahren vertan. Möglicherweise hat er auch externe Berater hinzugezogen, um ein wirtschaftliches Angebot abzugeben, und diese Berater haben ihn viel Geld gekostet. Ob Sie als Zuwendungsempfänger nun verpflichtet sind, Schadensersatz zu leisten oder nicht, klären Sie am besten gemeinsam mit uns als Ihrer Fachkanzlei für Vergaberecht. Rufen Sie uns bitte vor der Aufhebung an und nicht erst danach.
Der Zuschlag an den Falschen als weiterer typischer Schadensersatzfall
Stellen Sie sich bitte den folgenden Fall vor: Sie schließen den Erstplatzierten aus, weil er – angeblich – einen Formfehler begangen hat. Anschließend erteilen Sie den Zuschlag auf das Angebot des Zweitplatzierten. Zwei Jahre lang passiert nichts, Sie denken schon lange nicht mehr an Ihre öffentlich geförderte Beschaffung. Doch dann erreicht Sie ein Schreiben des seinerzeit Erstplatzierten, in dem Sie zum Ersatz des entgangenen Gewinns und des Deckungsbeitrags zu den Allgemeinen Geschäftskosten aufgefordert werden. Begründung: Der Ausschluss seines Angebots sei zu Unrecht erfolgt, also hätten Sie ihm – und nicht dem seinerzeit Zweitplatzierten – den Zuschlag erteilen müssen. Wenn Ihnen dieser Beispielsfall noch nie passiert ist, seien Sie froh. Viele öffentliche Auftraggeber und Zuwendungsempfänger kennen ihn nur zu gut. Schützen Sie sich davor und fragen Sie in kritischen Situationen des Vergabeverfahrens, etwa wenn Sie den Erstplatzierten ausschließen müssen, einen Fachanwalt für Vergaberecht unserer Kanzlei. Gerne wehren wir auch unbegründete Schadensersatzforderungen für Sie ab.
Die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen als Vergabecompliance
Ihr Ziel als Zuwendungsempfänger sollte sein, Schadensersatzansprüche unter allen Umständen zu vermeiden. Sie erhalten Förderung für Ihre Beschaffung, Sie haben also nichts zu verschenken. Damit Ihnen das gelingt, helfen wir Ihnen gerne dabei, eine Vergabecompliance zu etablieren. Wir zeigen Ihnen im Detail auf, in welchen Fällen Sie mit einem erhöhten Haftungsrisiko zu rechnen haben, und wie Sie dieses Risiko minimieren können. Dies hat zumindest dann Sinn, wenn Sie öfters geförderte Maßnahmen ergreifen und Beschaffungen durchführen. Rufen Sie uns gerne an und wir sprechen darüber.
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Das Mängel‑, Nachtrags- und
Behinderungsmanagement -
Mit dem Zuschlag beginnt die Vertragsausführung
Der Zuschlag markiert nicht nur das Ende des Vergabeverfahrens. Er ist zugleich der Vertragsschluss. Mit dem Vertragsschluss entstehen wechselseitig Rechte und Pflichten. Der Bieter wird zum Auftragnehmer – und „entdeckt“ nunmehr oftmals zum ersten Mal, dass er in der Ausführung seiner Leistungen behindert ist, dass vom Auftraggeber vorgesehene Ausführungsweisen angeblich unmöglich sind oder dass er diverse Nachtragsbeauftragungen benötigt, um den gewünschten Leistungserfolg herbeizuführen. Da Zuwendungsempfänger nicht ihr eigenes Geld ausgeben, sind sie immer gut beraten, die angeblichen Ansprüche ihrer Auftragnehmer genau zu überprüfen. Dazu bedarf es manchmal auch fachanwaltlicher Kompetenz. Gerne können Sie sich an uns wenden.
Das Nachtragsangebot
Nicht nur im Baubereich, sondern auch bei Liefer- und Dienstleistungen kommt es zu Leistungsänderungen und notwendig werdenden zusätzlichen Leistungen. Mit dem Auftragnehmer muss dann Einigkeit erzielt werden, ob und ggf. welche Vergütung dafür vorzusehen ist. Manche Zuwendungsempfänger agieren hier vollkommen eigenständig, andere greifen auf externe Fachberater zurück. Dabei bringt jeder Nachtragsfall Rechtsfragen mit sich. Ist die angeblich zusätzliche Leistung nicht tatsächlich doch bereits mit beauftragt worden? Ist sie von den geförderten Kosten erfasst bzw. ist eine Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde geboten? Auf welcher vertraglichen Grundlage ist die Vergütung denn anzupassen, wenn die Leistungsänderung mit keinen ersichtlichen Mehraufwänden für den Auftragnehmer verbunden ist? Besprechen Sie diese Fragen am besten auch mit uns als Ihrer auf den gesamten Lebenszyklus des öffentlichen Auftrags spezialisierten Kanzlei.
Die Behinderungs- und Bedenkenanzeige
Unter Auftragnehmern gilt der Grundsatz, dass man lieber eine Behinderungs- und Bedenkenanzeige zu viel als eine zu wenig an den Auftraggeber schickt. Für den Zuwendungsempfänger, der einen Finanzierungsplan eingereicht hat und sein Vorhaben innerhalb der Mittelverwendungsfristen realisieren muss, sind Behinderungs- und Bedenkenanzeigen oft genug ein Segen. Denn sie vermitteln ihm einen Eindruck davon, wo es hakt, ohne dass die ggf. externe Projektleitung dies verschweigen oder verschleiern könnte. Behinderungs- und Bedenkenanzeigen führen aber auch zu rechtlichem Handlungsdruck. Sie können es z.B. erforderlich machen, verstärkt auf Vorunternehmer einzuwirken. Was genau sich empfiehlt aus rechtlicher Sicht, können Sie mit unseren Anwälten abklären. Wir geben Ihnen einen genauen Eindruck davon, welche Maßnahmen gegenüber wem ergriffen werden müssen.
Der Mängelfall
Innerhalb der Gewährleistungszeit treten manchmal Mängel auf. Oder die Mängel sind direkt so erheblich, dass sie die Abnahme verhindern. Liegen Mängel vor, muss der Zuwendungsempfänger Fristen beachten und setzen und ggf. sogar formgebundene Erklärungen abgeben. Manchmal muss er sogar aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer z.B. im laufenden Projekt die Mängel nicht abstellt. Damit Sie hier keine Rechte verlieren oder Form- oder Fristfehler begehen, müssen Sie strukturiert und planvoll vorgehen und die Rechtsprechung und vertraglichen Vorgaben beachten. Sie sollten dies nicht allein Ihrem Projektsteuerer überlassen, sondern bedarfsweise auf uns als Fachkanzlei zurückgreifen. Zumal die Förderfähigkeit Ihres Vorhabens, wenn es mit massiven Mängeln behaftet ist, in Gefahr sein kann.
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Die Abwehr von Zuwendungswiderruf
und Rückforderungsverlangen -
Der Widerruf von Fördermitteln bei Vergabefehlern
Zuwendungsgeber widerrufen Zuwendungsbescheide und verlangen die Rückzahlung von Fördermitteln, wenn es zu schweren Vergabefehlern gekommen ist. Manchmal sogar, wenn es sich bloß um kleinere Fehler im Vergabeverfahren handelt.
Die Auflage, Vergaberecht zu beachten
Zuwendungsbescheide enthalten oftmals die Auflage, das Vergaberecht zu beachten. Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt. Sie kann, muss aber nicht rechtmäßig sein. Wenn Sie sie hinnehmen, erwächst sie in Bestandskraft – und muss selbst dann von Ihnen beachtet werden, wenn sie rechtswidrig sein sollte. Daher sollten Sie sich sofort nach Erhalt einer Anhörung an unsere spezialisierten Anwälte wenden, damit Ihnen keine Rechte aufgrund des Verstreichens von Fristen verloren gehen.
Auch in Zuwendungsverträgen heißt es sehr oft, dass der Zuwendungsempfänger das Vergaberecht beachten soll. Diese Regelung findet sich dann in irgendeinem der hinteren Paragrafen oder gar versteckt in einem Absatz, in den sie gar nicht hineingehört – oder in einer Anlage zum Zuwendungsvertrag. In der Regel handelt hier der Zuwendungsgeber nicht in Bescheid-Form, er kann jedoch die Fördermittel auch auf andere Weise zurückerlangen, etwa im Wege einer Aufrechnung oder Auszahlungsverweigerung.
Mit der Auflage, das Vergaberecht zu beachten, beginnt jedoch bereits das erste Problem. Was ist denn überhaupt unter „Vergaberecht“ zu verstehen? Gar nicht so selten ist unklar, genau welche Regelungen Sie denn nun befolgen sollen bei Ihrer Beschaffung. Zwar enthalten die Fördermittelbescheide und ‑verträge manchmal auch tiefergehende Regelungen. Nur sind auch diese oft genug widersprüchlich und auslegungsbedürftig.Wir wehren den Fördermittelwiderruf wegen Vergabefehlern für Sie ab
Sie sollten den Widerruf und die Rückforderung nicht klaglos hinnehmen. Spätestens wenn Ihnen ein Anhörungsschreiben zugeht oder auch nur ein Problem angedeutet wird, sollten Sie den Telefonhörer in die Hand nehmen. Beachten Sie stets die strengen Fristen. Und holen Sie sich rasch Hilfe. Je früher Sie eine spezialisierte Anwaltskanzlei beteiligen, desto effektiver können Ihre Rechte gewahrt werden. Die Bewilligungsbehörde hat eine Vielzahl von Vorgaben zu beachten, wenn Sie vorhat, Ihnen die bereits gewährten Fördermittel wieder zu entziehen. Dazu gehört z.B. eine Jahresfrist, aber auch das Gebot, Sie vorher anzuhören. Unter Umständen haben Sie Vertrauensschutz, z.B. wenn Sie den Fördermittelgeber über Ihr Vorgehen rechtzeitig und umfassend informiert haben und daher im besten Vertrauen auf die Zulässigkeit Ihrer Vorgehensweise gehandelt haben. Auch muss der Zuwendungsgeber sein Ermessen rechtskonform ausgeübt haben; daran scheitern viele Bewilligungsbehörden.
Auf die Aktenlage kommt es an! Warten Sie nicht ab
Besonders unangenehm ist der Zuwendungswiderruf für Vorstände, Geschäftsführer etc. Denn für diese stellt sich immer auch die Frage, ob sie den Zuwendungsempfänger geschädigt haben und ihm deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sind. Schließlich gehen ihm die Fördermittel – nachträglich – flöten. Oftmals sollten Sie sicherheitshalber eine Anzeige an Ihren Haftpflichtversicherer absetzen, wenn Ihnen eine Anhörung zugeht. Ggf. empfiehlt es sich aber auch, eine D&O‑Haftpflichtversicherung erstmals abzuschließen; ob diese zu einem so späten Zeitpunkt Deckung gewährt, ist eine andere, hier nicht zu beurteilende Frage. Wenden Sie sich jedenfalls auch deswegen vertrauensvoll und rechtzeitig an die Anwälte unserer Kanzlei.
Sie als Vorstand, Geschäftsführer etc. eines Zuwendungsempfängers haben ein eigenes, persönliches Interesse an einer anwaltlichen Begleitung
Sie benötigen einen spezialisierten Anwalt an Ihrer Seite, wenn es zu einem Zuwendungswiderruf wegen Vergabefehlern kommt. Es reicht nicht aus, auf einen im Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt zurückzugreifen. Denn Ihr Anwalt muss vor allem im Vergaberecht fit sein. Er muss die Vergaberegeln kennen, um die Behörde in ihre Schranken weisen zu können – und um die nötige Autorität vor dem Verwaltungsgericht zu haben. Denn Verwaltungsrichter haben im Regelfall keine Ahnung vom Vergaberecht und seiner praktischen Handhabung.
Hier ist, was Sie brauchen: Einen Anwalt, der im Zuwendungsrecht und im Vergaberecht spezialisiert ist
Wir von abante schließen die Lücke. Wir begleiten Jahr für Jahr zahllose Vergabeverfahren. Oft genug sind diese zuwendungsgefördert. Wir kennen die Fallstricke und die subventionsrechtliche Rechtsprechung. An der Schnittstelle von Zuwendungs- und Vergaberecht sind wir Ihr Partner. Rufen sie uns an für eine unverbindliche Erstberatung.
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Die Verwendungsnachweisprüfung
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Auszahlungsprüfung und Verwendungsnachweisprüfung
Zuwendungsgeber und ihre Prüfstellen führen oftmals bereits bei der Auszahlung der Fördermittel eine Prüfung durch. Gegenstand der Prüfung ist, ob die Fördervoraussetzungen, wie sie im Bescheid oder Fördervertrag niedergelegt sind, beachtet wurden. Dazu kann z.B. gehören, ob die Liefer- und Leistungsverträge, auf Grundlage derer Zahlungen geleistet werden sollen, ordnungsgemäß vergeben wurden. So ist der Zuwendungsgeber gehalten, die Fördermittel gar nicht erst auszuzahlen, wenn er bereits bei einer ersten Prüfung feststellen kann, dass die Fördervoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen und vielmehr gegen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids verstoßen wurde. Wenn Sie hier auf Probleme stoßen, wenden Sie sich sofort an eine spezialisierte Fachkanzlei. Vermeiden Sie nachteilige Einlassungen und Fristversäumnisse und holen Sie so schnell wie möglich externen Rat und ggf. Vertretung ein.
Tiefenprüfung des Vergabeverfahrens oftmals erst bei Verwendungsnachweisprüfung
Zu einer Tiefenprüfung des Vergabeverfahrens, die vor allem anhand der Vergabeakte erfolgt, kommt es in der Regel erst in der Verwendungsnachweisprüfung. Sie kann u.U. erst Jahre später anfallen. Hier schaut sich die Bewilligungsbehörde bzw. ihre Prüfstelle im Detail an, ob der Zuwendungsempfänger die Fördervorgaben beachtet hat; einen zentralen Gesichtspunkt bildet dabei die Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen, die im Zuwendungsbescheid beauflagt wurde. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Vergabeakte tatsächlich vollständig und richtig ist, wenden Sie sich gerne an unsere erfahrenen Fachanwälte für Vergaberecht. Mit uns wird Ihre Vergabeakte rund.
Nicht nur Vergaberecht
Selbstverständlich wird in der Verwendungsnachweisprüfung nicht lediglich das Vergaberecht fokussiert. So geht es vor allem auch um die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung sowie um die Beachtung sonstiger zuwendungsrechtlicher Grundsätze, etwas das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Auch müssen alle Ausgaben dem Grund und der Höhe nach lückenlos nachgewiesen werden. Sie sollten hier nichts dem Zufall überlassen. Wenden Sie sich vor der Einreichung Ihrer Belege an eine spezialisierte Fachkanzlei und lassen Sie Ihre Verwendungsnachweise vor deren Einreichung einmal vollständig überprüfen. Es lohnt sich.
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Schulung und Training zum
Vergabe- und Vertragsrecht -
Wir führen Basisschulungen durch
Das Vergaberecht verteilt sich auf unterschiedliche Verfahrensordnungen, die teils ähnliche, teils unterschiedliche Regelungen für die Gestaltung eines Vergabeverfahrens bereithalten. Wir schulen Ihr Fachteam, Ihre Bedarfsträger und Ihr Justiziariat in der Anwendung dieser Verfahrensordnungen. Dies umfasst die Vorstellung der Anwendungsbereiche, der Verfahrensarten und der Verfahrensspezifika und Informationspflichten. Für den Einsteiger ein sinnvolles Angebot. Auch zu den Grundlagen des Vergaberechts, etwa zum Anwendungsbereich des Oberschwellenvergaberechts oder zum Auftraggeber-Begriff, können Sie Inhouse-Schulungen bei uns buchen. Dies ist vor allem für Prüfbehörden und Rechnungshöfe interessant, aber auch für Justiziare, die gelegentlich Fragen von eher grundlegender Dimension beantworten, aber keine Vergabeverfahren abwickeln müssen. Fragen Sie uns einfach, was wir für Sie im Angebot haben. Wir finden zusammen.
Problemorientierte Trainings
Die reine Wissensvermittlung ist in der beruflichen Bildung nicht mehr zeitgemäß. Gefragt ist vielmehr Anwendungswissen. Das heißt aus unserer Sicht vor allem eins: Training. Gemeinsam mit Ihrer Personalabteilung, soweit sie für Fortbildungsfragen zuständig ist, oder aber mit Ihrem externen Dienstleister entwickeln wir für Sie ein Portfolio anwendungsorientierter Trainings. Dies kann eine Fallstudie sein, die unter Anleitung eines unserer Fachanwälte für Vergaberecht in einem 1‑Tages-Workshop gelöst wird. Oder ein mehr als 100 Beispielsfälle umfassendes Frage-Antwort-Spiel, welches das Präsenzwissen Ihres Fachteams erhöht. Gerne aktualisieren wir dieses Training auch für Sie und Ihre Mitarbeiter oder hinterlegen es dauerhaft als Videokurs, sodass nicht nur diejenigen, die hier und heute bei Ihnen arbeiten, davon profitieren. Sondern auch alle künftigen Mitarbeiter-Generationen. Sprechen Sie uns einfach an.
Vertiefungsschulungen? Gerne!
Bestimmte Themensegmente bedürfen der Vertiefung. Wenn Zuwendungsempfänger beispielsweise mehrere Rahmenvereinbarungen beabsichtigen zu vergeben, empfiehlt es sich, für die Dauer von ca. vier bis sechs Stunden auf das zuwendungsrechtskonforme Handling von Rahmenvereinbarungen einzugehen. Mit der Beschaffung von Leistungen der Informationstechnologie befasste Einheiten könnten hingegen Interesse an einer u.U. sogar über mehrere Tage reichenden Intensiv-Schulung zum Vergabe- und Vertragsrecht der IT haben. Gleichgültig, welches Vergabesegment es ist, das Sie näher interessiert: Wir sind im Vergabe- und Vertragsrecht so breit aufgestellt, dass wir alle Bedürfnisse erfassen und decken können. Fordern Sie uns heraus.
Warum die Vorbereitung des Vergabeverfahrens so wichtig ist
Vergabeverfahren sind nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht voraussetzungsreich. Wer hier daneben greift, gefährdet sein Projekt. Fehler in der Vertragsgestaltung holen den Zuwendungsempfänger in der Ausführungsphase wieder ein. Unsauber gefasste Vergabeunterlagen bereiten schon im Vergabeverfahren Probleme, spätestens aber bei der Revision durch den Zuwendungsgeber bzw. die Bewilligungsbehörde. Mit dem Zuwendungsantrag beginnt bloß die Verfahrensvorbereitung, beendet ist sie damit aber gerade nicht.
Die Vergabeverfahrensarten
Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens muss immer geklärt werden, welche Vergabeverfahrensart einschlägig ist. Dies hängt meistens von der Leistungsart und vom Auftragswert ab. Es kann aber auch ein Ausnahmetatbestand einschlägig sein, nach dem Sie ein weniger wettbewerbsintensives, schnelleres Vergabeverfahren durchführen oder gar den Auftrag direkt vergeben dürfen. Um diese Fragen rechtssicher zu klären, bedarf es der Kenntnis der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung, aber auch der Praxis des Zuwendungsgebers. Darum empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Vergaberecht hinzuziehen. Gerne sind wir für Sie da.
Die Aufgleisung Ihrer Beschaffung
Beim Nachdenken über die richtige Vergabeverfahrensart fällt oftmals auf, dass unterschiedliche Gewerke beschafft werden sollen. Sofort stellt sich die Frage, ob nicht der Mittelstandsschutz die Bildung von Fach- und Gebietslosen gebietet. Und so wird aus einer auf den ersten Blick einfachen Einkaufsprozedur eine Kaskade von hintereinander und parallel durchzuführenden Vergabeverfahren, mit denen die unterschiedlichsten Leistungserbringer angesprochen werden. Wie eine Aufgleisung sinnvoll erfolgen kann und wie Ihre Vergabeverfahren aufeinander zu beziehen sind, dies ist eine am besten fachanwaltlich zu klärende Frage. Konsultieren Sie uns gerne jederzeit.
Gesamtvergabe – ja oder nein?
Manchmal rät die Beschaffungserfahrung dazu, gerade keine Aufteilung nach Losen vorzunehmen, sondern eine Gesamtvergabe durchzuführen. Wir denken an Generalplaner, Totalunternehmer und ‑übernehmer, Generalunternehmer und ‑übernehmer. Was gut klingt, ist aber oft genug vergaberechtswidrig und gefährdet somit auf besondere Weise Ihre Fördermittel. Ob ausnahmsweise eine Gesamtvergabe durchgeführt werden kann, sollten Sie von einer erfahrenen Kanzlei für Vergaberecht prüfen lassen.
Die losübergreifende Auftragswertermittlung
Wenn Sie Ihre Beschaffung aufgleisen und Fach- oder Gebietslose bilden, wie ermitteln Sie eigentlich dann den Auftragswert? Losscharf oder losübergreifend? Da eine korrekte und aktuelle Auftragswertermittlung zwingend erforderlich ist, um ein Vergabeverfahren einzuleiten, müssen Sie sich auch damit befassen. Am besten, Sie lassen sich hierbei von uns helfen.
Eigenerklärungen, Auftragsausführungsbedingungen, Zuschlagskriterien – und was noch?
Zur Vergabevorbereitung gehört u.a. die Vorbereitung sachdienlicher Eigenerklärungen, die Definition überprüfbarer Auftragsausführungsbedingungen, die Festlegung rechtskonformer Eignungs- und Zuschlagskriterien und natürlich die rechtliche Überprüfung der Leistungsbeschreibung, die das Herz jeder Vergabe ist. Überlassen Sie hier nichts dem Zufall, sondern fragen Sie nach fachanwaltlichem Rat.
Setzen Sie auf rechtssichere Verträge
Unwirksame Klauseln führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und folgenschweren Verpflichtungen. Als Zuwendungsempfänger profitieren Sie darum von modernen und zugleich maßgeschneiderten Verträgen, welche die aktuellen rechtlichen Vorgaben mit den individuellen Bedürfnissen in Einklang bringen. Auch wenn Sie zur Anwendung von Musterverträgen (z.B. EVB IT) verpflichtet sind, kommt es auf deren Ausgestaltung im Detail an. Unsere Experten helfen Ihnen bei der Vertragsgestaltung gerne weiter und berücksichtigen auch zuwendungsrechtliche Vorgaben wie das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns.
Bekanntmachung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe?
Rein tatsächlich wird nur ein kleiner Teil der Vergabeverfahren durch eine Auftragsbekanntmachung, gar im Amtsblatt der Europäischen Union, eingeleitet. Die meisten Vergabeverfahren werden durch die Aufforderung eröffnet, ein Angebot abzugeben. Welchen Weg Sie wählen sollten, was die Bekanntmachung zu beinhalten hat bzw. welche Formulierungen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angebracht sind, dazu können wir als spezialisierte Fachkanzlei Sie gerne beraten. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
Bieterfragen – und manchmal auch Rügen
Während eines Vergabeverfahrens kommt es sehr oft zu Bieterfragen. Diese Fragen sind nützlich. Sie machen nämlich den Zuwendungsempfänger auf Lücken und Unklarheiten aufmerksam. Deshalb lautet unsere Losung: „Jede Frage ist eine Chance!“ Bieterfragen sind rechtzeitig und – grundsätzlich – gegenüber allen Interessenten zu beantworten. Auf die Antwort kommt es also an. Sind Sie sich insoweit nicht sicher, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Erst recht, wenn ein Bieter nicht bloß nachfragt, sondern Ihre Vorgaben aus Vergaberechtsgründen beanstandet.
Die Angebotsöffnung und die formale Prüfung
Teilnahmeanträge und Angebote müssen ordnungsgemäß geöffnet und verwahrt werden. Noch dazu ist dies nachvollziehbar zu dokumentieren. Wie Sie all dies am besten tun, erfahren Sie im Gespräch mit uns – wenn wir diese Aufgaben nicht gleich für Sie übernehmen sollen. Im Anschluss an die Öffnung kommt es meistens zu einer formalen Prüfung. Liegen alle Unterlagen vor? Ist das Angebot form- und fristgerecht eingegangen? Hat der Bieter die Vergabeunterlagen abgeändert? Eine Reihe zielführender, sinnvoller Prüfungspunkte, die wir nach und nach für Sie abarbeiten, wenn Sie uns damit beauftragen.
Präsentationen, Teststellungen und Verhandlungen
In manchen Verfahrensarten sind Verhandlungen zulässig, in anderen nicht. Manchmal sind Verhandlungen, obwohl zulässig, überflüssig. Dann wieder wünscht der Zuwendungsempfänger, dass ihm bestimmte Angebotsinhalte mündlich präsentiert werden. Oder dass er sie im Vergabeverfahren überprüfen kann, denn Papier ist bekanntlich geduldig. Wir kennen die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form präsentiert, verhandelt und getestet werden kann. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, und wir geleiten Sie auch durch dieses Fahrwasser.
Die Zuschlagsvorbereitung und der Vertragsschluss – oder die Aufhebung des Vergabeverfahrens
Vergabeverfahren enden auf zwei Weisen. Entweder durch Zuschlag, also im Wege des Vertragsschlusses, oder durch Aufhebung. In beiden Fällen sind vielfältige Informations- und Formvorgaben zu beachten. Auch muss der im Vergabeverfahren bekannt gegebene Vertragsentwurf auf den Zuschlagsbieter angepasst werden. Überlassen Sie hier also nichts dem Zufall und fragen Sie uns als Ihre Vergabe- und Vertragsrechtsberater.
Die Abwicklung von Vergabeverfahren als externe Vergabestelle – unser Angebot für Sie
Gerne begleiten wir Ihre Beschaffung als Berater im Hintergrund. Wenn Sie also die zahlreichen Maßnahmen im Vergabeverfahren zu einem überwiegenden Teil oder auch nur punktuell selbst ergreifen möchten, so ist dies für uns kein Problem. Als besonderen Service bieten wir Ihnen jedoch etwas mehr an: die Komplettabwicklung Ihres Vergabeverfahrens. Zwar müssen Sie auch dann alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen. Denn Sie sind der Auftraggeber, und wir sind nur Ihre Berater. Aber wir übernehmen bei diesem Service gerade nicht nur die rechtliche Vorbereitung der wesentlichen Entscheidungen für Sie. Wir übernehmen vielmehr die gesamte verwaltungsmäßige Abwicklung des Vergabeverfahrens, damit Ihre Ressourcen möglichst wenig belastet werden. Gerade für Zuwendungsempfänger, die im Regelfall über keine eigenen Vergabestellen verfügen, ist dies sinnvoll.
Was hat Schadensersatz mit Vergabefehlern zu tun?
Eine Menge. Zuwendungsempfänger sind Bietern u.U. zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie Vergabefehler begehen. Dabei führt keineswegs jeder Vergabefehler zu einer Schadensersatzpflicht. Andererseits gibt es bestimmte Fehler, die Zuwendungsempfänger besser nicht begehen sollten. Denn sie können sogar zu einem Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns führen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Zuwendungsempfänger, die ein Vergabeverfahren gemäß dem Zuwendungsvergaberecht zuallererst durchführen, dann auch gebunden sind an diese Bestimmungen des Vergaberechts. Bieter können also im Fall, dass von diesen Regelungen zu ihren Lasten abgewichen wird, Schadensersatz verlangen.
Die Aufhebung des Vergabeverfahrens als typischer Schadensersatzfall im Vergaberecht
Hebt der Zuwendungsempfänger das Vergabeverfahren auf, waren die zuvor getroffenen Bieteraufwendungen meistens nutzlos. Der Bieter hat Arbeitszeit mit seiner Beteiligung an dem Vergabeverfahren vertan. Möglicherweise hat er auch externe Berater hinzugezogen, um ein wirtschaftliches Angebot abzugeben, und diese Berater haben ihn viel Geld gekostet. Ob Sie als Zuwendungsempfänger nun verpflichtet sind, Schadensersatz zu leisten oder nicht, klären Sie am besten gemeinsam mit uns als Ihrer Fachkanzlei für Vergaberecht. Rufen Sie uns bitte vor der Aufhebung an und nicht erst danach.
Der Zuschlag an den Falschen als weiterer typischer Schadensersatzfall
Stellen Sie sich bitte den folgenden Fall vor: Sie schließen den Erstplatzierten aus, weil er – angeblich – einen Formfehler begangen hat. Anschließend erteilen Sie den Zuschlag auf das Angebot des Zweitplatzierten. Zwei Jahre lang passiert nichts, Sie denken schon lange nicht mehr an Ihre öffentlich geförderte Beschaffung. Doch dann erreicht Sie ein Schreiben des seinerzeit Erstplatzierten, in dem Sie zum Ersatz des entgangenen Gewinns und des Deckungsbeitrags zu den Allgemeinen Geschäftskosten aufgefordert werden. Begründung: Der Ausschluss seines Angebots sei zu Unrecht erfolgt, also hätten Sie ihm – und nicht dem seinerzeit Zweitplatzierten – den Zuschlag erteilen müssen. Wenn Ihnen dieser Beispielsfall noch nie passiert ist, seien Sie froh. Viele öffentliche Auftraggeber und Zuwendungsempfänger kennen ihn nur zu gut. Schützen Sie sich davor und fragen Sie in kritischen Situationen des Vergabeverfahrens, etwa wenn Sie den Erstplatzierten ausschließen müssen, einen Fachanwalt für Vergaberecht unserer Kanzlei. Gerne wehren wir auch unbegründete Schadensersatzforderungen für Sie ab.
Die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen als Vergabecompliance
Ihr Ziel als Zuwendungsempfänger sollte sein, Schadensersatzansprüche unter allen Umständen zu vermeiden. Sie erhalten Förderung für Ihre Beschaffung, Sie haben also nichts zu verschenken. Damit Ihnen das gelingt, helfen wir Ihnen gerne dabei, eine Vergabecompliance zu etablieren. Wir zeigen Ihnen im Detail auf, in welchen Fällen Sie mit einem erhöhten Haftungsrisiko zu rechnen haben, und wie Sie dieses Risiko minimieren können. Dies hat zumindest dann Sinn, wenn Sie öfters geförderte Maßnahmen ergreifen und Beschaffungen durchführen. Rufen Sie uns gerne an und wir sprechen darüber.
Mit dem Zuschlag beginnt die Vertragsausführung
Der Zuschlag markiert nicht nur das Ende des Vergabeverfahrens. Er ist zugleich der Vertragsschluss. Mit dem Vertragsschluss entstehen wechselseitig Rechte und Pflichten. Der Bieter wird zum Auftragnehmer – und „entdeckt“ nunmehr oftmals zum ersten Mal, dass er in der Ausführung seiner Leistungen behindert ist, dass vom Auftraggeber vorgesehene Ausführungsweisen angeblich unmöglich sind oder dass er diverse Nachtragsbeauftragungen benötigt, um den gewünschten Leistungserfolg herbeizuführen. Da Zuwendungsempfänger nicht ihr eigenes Geld ausgeben, sind sie immer gut beraten, die angeblichen Ansprüche ihrer Auftragnehmer genau zu überprüfen. Dazu bedarf es manchmal auch fachanwaltlicher Kompetenz. Gerne können Sie sich an uns wenden.
Das Nachtragsangebot
Nicht nur im Baubereich, sondern auch bei Liefer- und Dienstleistungen kommt es zu Leistungsänderungen und notwendig werdenden zusätzlichen Leistungen. Mit dem Auftragnehmer muss dann Einigkeit erzielt werden, ob und ggf. welche Vergütung dafür vorzusehen ist. Manche Zuwendungsempfänger agieren hier vollkommen eigenständig, andere greifen auf externe Fachberater zurück. Dabei bringt jeder Nachtragsfall Rechtsfragen mit sich. Ist die angeblich zusätzliche Leistung nicht tatsächlich doch bereits mit beauftragt worden? Ist sie von den geförderten Kosten erfasst bzw. ist eine Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde geboten? Auf welcher vertraglichen Grundlage ist die Vergütung denn anzupassen, wenn die Leistungsänderung mit keinen ersichtlichen Mehraufwänden für den Auftragnehmer verbunden ist? Besprechen Sie diese Fragen am besten auch mit uns als Ihrer auf den gesamten Lebenszyklus des öffentlichen Auftrags spezialisierten Kanzlei.
Die Behinderungs- und Bedenkenanzeige
Unter Auftragnehmern gilt der Grundsatz, dass man lieber eine Behinderungs- und Bedenkenanzeige zu viel als eine zu wenig an den Auftraggeber schickt. Für den Zuwendungsempfänger, der einen Finanzierungsplan eingereicht hat und sein Vorhaben innerhalb der Mittelverwendungsfristen realisieren muss, sind Behinderungs- und Bedenkenanzeigen oft genug ein Segen. Denn sie vermitteln ihm einen Eindruck davon, wo es hakt, ohne dass die ggf. externe Projektleitung dies verschweigen oder verschleiern könnte. Behinderungs- und Bedenkenanzeigen führen aber auch zu rechtlichem Handlungsdruck. Sie können es z.B. erforderlich machen, verstärkt auf Vorunternehmer einzuwirken. Was genau sich empfiehlt aus rechtlicher Sicht, können Sie mit unseren Anwälten abklären. Wir geben Ihnen einen genauen Eindruck davon, welche Maßnahmen gegenüber wem ergriffen werden müssen.
Der Mängelfall
Innerhalb der Gewährleistungszeit treten manchmal Mängel auf. Oder die Mängel sind direkt so erheblich, dass sie die Abnahme verhindern. Liegen Mängel vor, muss der Zuwendungsempfänger Fristen beachten und setzen und ggf. sogar formgebundene Erklärungen abgeben. Manchmal muss er sogar aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer z.B. im laufenden Projekt die Mängel nicht abstellt. Damit Sie hier keine Rechte verlieren oder Form- oder Fristfehler begehen, müssen Sie strukturiert und planvoll vorgehen und die Rechtsprechung und vertraglichen Vorgaben beachten. Sie sollten dies nicht allein Ihrem Projektsteuerer überlassen, sondern bedarfsweise auf uns als Fachkanzlei zurückgreifen. Zumal die Förderfähigkeit Ihres Vorhabens, wenn es mit massiven Mängeln behaftet ist, in Gefahr sein kann.
Der Widerruf von Fördermitteln bei Vergabefehlern
Zuwendungsgeber widerrufen Zuwendungsbescheide und verlangen die Rückzahlung von Fördermitteln, wenn es zu schweren Vergabefehlern gekommen ist. Manchmal sogar, wenn es sich bloß um kleinere Fehler im Vergabeverfahren handelt.
Die Auflage, Vergaberecht zu beachten
Zuwendungsbescheide enthalten oftmals die Auflage, das Vergaberecht zu beachten. Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt. Sie kann, muss aber nicht rechtmäßig sein. Wenn Sie sie hinnehmen, erwächst sie in Bestandskraft – und muss selbst dann von Ihnen beachtet werden, wenn sie rechtswidrig sein sollte. Daher sollten Sie sich sofort nach Erhalt einer Anhörung an unsere spezialisierten Anwälte wenden, damit Ihnen keine Rechte aufgrund des Verstreichens von Fristen verloren gehen.
Auch in Zuwendungsverträgen heißt es sehr oft, dass der Zuwendungsempfänger das Vergaberecht beachten soll. Diese Regelung findet sich dann in irgendeinem der hinteren Paragrafen oder gar versteckt in einem Absatz, in den sie gar nicht hineingehört – oder in einer Anlage zum Zuwendungsvertrag. In der Regel handelt hier der Zuwendungsgeber nicht in Bescheid-Form, er kann jedoch die Fördermittel auch auf andere Weise zurückerlangen, etwa im Wege einer Aufrechnung oder Auszahlungsverweigerung.
Mit der Auflage, das Vergaberecht zu beachten, beginnt jedoch bereits das erste Problem. Was ist denn überhaupt unter „Vergaberecht“ zu verstehen? Gar nicht so selten ist unklar, genau welche Regelungen Sie denn nun befolgen sollen bei Ihrer Beschaffung. Zwar enthalten die Fördermittelbescheide und ‑verträge manchmal auch tiefergehende Regelungen. Nur sind auch diese oft genug widersprüchlich und auslegungsbedürftig.
Wir wehren den Fördermittelwiderruf wegen Vergabefehlern für Sie ab
Sie sollten den Widerruf und die Rückforderung nicht klaglos hinnehmen. Spätestens wenn Ihnen ein Anhörungsschreiben zugeht oder auch nur ein Problem angedeutet wird, sollten Sie den Telefonhörer in die Hand nehmen. Beachten Sie stets die strengen Fristen. Und holen Sie sich rasch Hilfe. Je früher Sie eine spezialisierte Anwaltskanzlei beteiligen, desto effektiver können Ihre Rechte gewahrt werden. Die Bewilligungsbehörde hat eine Vielzahl von Vorgaben zu beachten, wenn Sie vorhat, Ihnen die bereits gewährten Fördermittel wieder zu entziehen. Dazu gehört z.B. eine Jahresfrist, aber auch das Gebot, Sie vorher anzuhören. Unter Umständen haben Sie Vertrauensschutz, z.B. wenn Sie den Fördermittelgeber über Ihr Vorgehen rechtzeitig und umfassend informiert haben und daher im besten Vertrauen auf die Zulässigkeit Ihrer Vorgehensweise gehandelt haben. Auch muss der Zuwendungsgeber sein Ermessen rechtskonform ausgeübt haben; daran scheitern viele Bewilligungsbehörden.
Auf die Aktenlage kommt es an! Warten Sie nicht ab
Besonders unangenehm ist der Zuwendungswiderruf für Vorstände, Geschäftsführer etc. Denn für diese stellt sich immer auch die Frage, ob sie den Zuwendungsempfänger geschädigt haben und ihm deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sind. Schließlich gehen ihm die Fördermittel – nachträglich – flöten. Oftmals sollten Sie sicherheitshalber eine Anzeige an Ihren Haftpflichtversicherer absetzen, wenn Ihnen eine Anhörung zugeht. Ggf. empfiehlt es sich aber auch, eine D&O‑Haftpflichtversicherung erstmals abzuschließen; ob diese zu einem so späten Zeitpunkt Deckung gewährt, ist eine andere, hier nicht zu beurteilende Frage. Wenden Sie sich jedenfalls auch deswegen vertrauensvoll und rechtzeitig an die Anwälte unserer Kanzlei.
Sie als Vorstand, Geschäftsführer etc. eines Zuwendungsempfängers haben ein eigenes, persönliches Interesse an einer anwaltlichen Begleitung
Sie benötigen einen spezialisierten Anwalt an Ihrer Seite, wenn es zu einem Zuwendungswiderruf wegen Vergabefehlern kommt. Es reicht nicht aus, auf einen im Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt zurückzugreifen. Denn Ihr Anwalt muss vor allem im Vergaberecht fit sein. Er muss die Vergaberegeln kennen, um die Behörde in ihre Schranken weisen zu können – und um die nötige Autorität vor dem Verwaltungsgericht zu haben. Denn Verwaltungsrichter haben im Regelfall keine Ahnung vom Vergaberecht und seiner praktischen Handhabung.
Hier ist, was Sie brauchen: Einen Anwalt, der im Zuwendungsrecht und im Vergaberecht spezialisiert ist
Wir von abante schließen die Lücke. Wir begleiten Jahr für Jahr zahllose Vergabeverfahren. Oft genug sind diese zuwendungsgefördert. Wir kennen die Fallstricke und die subventionsrechtliche Rechtsprechung. An der Schnittstelle von Zuwendungs- und Vergaberecht sind wir Ihr Partner. Rufen sie uns an für eine unverbindliche Erstberatung.
Auszahlungsprüfung und Verwendungsnachweisprüfung
Zuwendungsgeber und ihre Prüfstellen führen oftmals bereits bei der Auszahlung der Fördermittel eine Prüfung durch. Gegenstand der Prüfung ist, ob die Fördervoraussetzungen, wie sie im Bescheid oder Fördervertrag niedergelegt sind, beachtet wurden. Dazu kann z.B. gehören, ob die Liefer- und Leistungsverträge, auf Grundlage derer Zahlungen geleistet werden sollen, ordnungsgemäß vergeben wurden. So ist der Zuwendungsgeber gehalten, die Fördermittel gar nicht erst auszuzahlen, wenn er bereits bei einer ersten Prüfung feststellen kann, dass die Fördervoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen und vielmehr gegen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids verstoßen wurde. Wenn Sie hier auf Probleme stoßen, wenden Sie sich sofort an eine spezialisierte Fachkanzlei. Vermeiden Sie nachteilige Einlassungen und Fristversäumnisse und holen Sie so schnell wie möglich externen Rat und ggf. Vertretung ein.
Tiefenprüfung des Vergabeverfahrens oftmals erst bei Verwendungsnachweisprüfung
Zu einer Tiefenprüfung des Vergabeverfahrens, die vor allem anhand der Vergabeakte erfolgt, kommt es in der Regel erst in der Verwendungsnachweisprüfung. Sie kann u.U. erst Jahre später anfallen. Hier schaut sich die Bewilligungsbehörde bzw. ihre Prüfstelle im Detail an, ob der Zuwendungsempfänger die Fördervorgaben beachtet hat; einen zentralen Gesichtspunkt bildet dabei die Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen, die im Zuwendungsbescheid beauflagt wurde. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Vergabeakte tatsächlich vollständig und richtig ist, wenden Sie sich gerne an unsere erfahrenen Fachanwälte für Vergaberecht. Mit uns wird Ihre Vergabeakte rund.
Nicht nur Vergaberecht
Selbstverständlich wird in der Verwendungsnachweisprüfung nicht lediglich das Vergaberecht fokussiert. So geht es vor allem auch um die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung sowie um die Beachtung sonstiger zuwendungsrechtlicher Grundsätze, etwas das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Auch müssen alle Ausgaben dem Grund und der Höhe nach lückenlos nachgewiesen werden. Sie sollten hier nichts dem Zufall überlassen. Wenden Sie sich vor der Einreichung Ihrer Belege an eine spezialisierte Fachkanzlei und lassen Sie Ihre Verwendungsnachweise vor deren Einreichung einmal vollständig überprüfen. Es lohnt sich.
Wir führen Basisschulungen durch
Das Vergaberecht verteilt sich auf unterschiedliche Verfahrensordnungen, die teils ähnliche, teils unterschiedliche Regelungen für die Gestaltung eines Vergabeverfahrens bereithalten. Wir schulen Ihr Fachteam, Ihre Bedarfsträger und Ihr Justiziariat in der Anwendung dieser Verfahrensordnungen. Dies umfasst die Vorstellung der Anwendungsbereiche, der Verfahrensarten und der Verfahrensspezifika und Informationspflichten. Für den Einsteiger ein sinnvolles Angebot. Auch zu den Grundlagen des Vergaberechts, etwa zum Anwendungsbereich des Oberschwellenvergaberechts oder zum Auftraggeber-Begriff, können Sie Inhouse-Schulungen bei uns buchen. Dies ist vor allem für Prüfbehörden und Rechnungshöfe interessant, aber auch für Justiziare, die gelegentlich Fragen von eher grundlegender Dimension beantworten, aber keine Vergabeverfahren abwickeln müssen. Fragen Sie uns einfach, was wir für Sie im Angebot haben. Wir finden zusammen.
Problemorientierte Trainings
Die reine Wissensvermittlung ist in der beruflichen Bildung nicht mehr zeitgemäß. Gefragt ist vielmehr Anwendungswissen. Das heißt aus unserer Sicht vor allem eins: Training. Gemeinsam mit Ihrer Personalabteilung, soweit sie für Fortbildungsfragen zuständig ist, oder aber mit Ihrem externen Dienstleister entwickeln wir für Sie ein Portfolio anwendungsorientierter Trainings. Dies kann eine Fallstudie sein, die unter Anleitung eines unserer Fachanwälte für Vergaberecht in einem 1‑Tages-Workshop gelöst wird. Oder ein mehr als 100 Beispielsfälle umfassendes Frage-Antwort-Spiel, welches das Präsenzwissen Ihres Fachteams erhöht. Gerne aktualisieren wir dieses Training auch für Sie und Ihre Mitarbeiter oder hinterlegen es dauerhaft als Videokurs, sodass nicht nur diejenigen, die hier und heute bei Ihnen arbeiten, davon profitieren. Sondern auch alle künftigen Mitarbeiter-Generationen. Sprechen Sie uns einfach an.
Vertiefungsschulungen? Gerne!
Bestimmte Themensegmente bedürfen der Vertiefung. Wenn Zuwendungsempfänger beispielsweise mehrere Rahmenvereinbarungen beabsichtigen zu vergeben, empfiehlt es sich, für die Dauer von ca. vier bis sechs Stunden auf das zuwendungsrechtskonforme Handling von Rahmenvereinbarungen einzugehen. Mit der Beschaffung von Leistungen der Informationstechnologie befasste Einheiten könnten hingegen Interesse an einer u.U. sogar über mehrere Tage reichenden Intensiv-Schulung zum Vergabe- und Vertragsrecht der IT haben. Gleichgültig, welches Vergabesegment es ist, das Sie näher interessiert: Wir sind im Vergabe- und Vertragsrecht so breit aufgestellt, dass wir alle Bedürfnisse erfassen und decken können. Fordern Sie uns heraus.
Wir unterstützen Sie als Zuwendungsempfänger!
- Schnell und Zielführend stehen wir Ihnen zur Verfügung!
abante Soforthilfe
+49 341 238 203 00
- abante | Zuwendungsempfänger
Unsere Referenzen
Verein nach internationalem Projekt der politischen Bildung – Zuwendungswiderruf
Tätigkeit: außergerichtliche Vertretung nach Zuwendungswiderruf
Unterhaltungsverband „Stremme/Fiener Bruch“
Tätigkeit: Vergabe Planungsleistungen nach § 43 HOAI „Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit bei Stat. 25+38 und Stat. 57+43 sowie die Entwicklung des Gewässerverlaufes im Bereich von Stat. 0+00 bis Stat. 8+00 des Gladauer Bachs (LP 1–4)
Architekt – Zuwendungsbau
Tätigkeit: Überarbeitung Vergabeakten nach Auszahlungssperre von Fördermitteln im Kita-Bau
Kommune – Zuwendungsbau
Tätigkeit: Gutachten zum Beihilfecharakter eines Mietvertrags über ein mit Fördermitteln saniertes Gebäude
Kommunale Eigengesellschaft – Zuwendungsbau
Tätigkeit: Gutachten zur Weiterleitung von Fördermitteln und zur beihilferechtlichen Notifikationspflicht
Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH
Kurzbezeichnung der Rechtsberatungsleistungen: „Ausschreibung Ausstellung Immanuel Kant“ Titel der Vergabe: Offenes Verfahren zur Beschaffung einer VR-Rekonstruktion des Kant’schen Köniqsberq “ Erbrachte Leistung in Stichpunkten: Beratung/ Unterstützung, Vorbereitung und Abwicklung eines Offenen Verfahrens gemäß § 15 VgV, § 7 79 Abs. 3 GWB zur Beschaffung einer VR-Rekonstruktion Königbergs Gestaltung Kooperationsvertrag im Rahmen Auftraggeber-Gemeinschaft Klärung vergabe- und […]
Kommunen – Zuwendungsbau
Tätigkeit: Begleitung Bauvergaben Schulbau und Kita-Bau
Kommunale Eigengesellschaft – Zuwendungswiderruf
Tätigkeit: Beratung zu Haftungsansprüche gegen Projektsteuerer nach Zuwendungsbau und Widerruf von Fördermitteln
Bildungszentrum Bau Osthessen Bebra
Tätigkeit: Vergaberechtliche Begleitung von Architekten- und Ingenieursleistungen, Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit TNW gemäß §17 Abs. 1: Los 1 „Objektplanung Gebäude“; Los 2 „Fachplanung Techn. Ausrüstung“ und einer nationalen Vergabe nach UVgO: Los 3 „SiGeKo“; Los 4 „Brandschutz“
Verbraucherzentrale Sachen-Anhalt e. V.
Kurzbezeichnung der Rechtsberatungsleistungen: Begleitung Vergabeverfahren zur Beschaffung von einem Sonderfahrzeug Titel der Vergabe: Vergaberechtliche Begleitung eines offenen Verfahrens Beschaffung eines Sonderfahrzeuges – DigiMobil Erbrachte Leistung in Stichpunkten:
Verein als Träger der Jugendhilfe – Zuwendungswiderruf
Tätigkeit: außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in Zuwendungswiderrufsverfahren
Landesbehörde – IKT
Tätigkeit: Vergaberechtliche Prüfung von 76 Vergabeverfahren zur Beschaffung von Labor- und Medizintechnik im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung
Tourismusverband Spreewald e.V.
Kurzbezeichnung der Rechtsberatungsleistungen: „Anwaltliche Begleitung EU-Ausschreibung Geschäftsbesorgung des Tourismusverbandes Spreewald e.V.“ Titel der Vergabe: „Geschäftsbesorgung für die Betriebsführung des Tourismusverbandes Spreewald e.V.“ Erbrachte Leistung in Stichpunkten: – Beratung/Unterstützung, Vorbereitung und Abwicklung eines Verhandlungsverfahrens (ohne Lose) mit Teilnahmewettbewerb zur Vergabe eines Geschäftsbesorgungsvertrages – Klärung vergabe‑, zuwendungs- und vertragsrechtlicher Fragen – Beantwortung von Bieterfragen/Bieterrügen – Bewerbereignungsprüfungen – […]
Zentrum für Sozialforschung Halle e.V.
Kurzbezeichnung der Rechtsberatungsleistungen: „Unterstützung und Beratung für Ausschreibung“ Titel der Vergabe: „Bevölkerungsbefragung zum Deutschlandmonitor 2023–2025 des Zentrums für Sozialforschung Halle e. V. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg“ Erbrachte Leistung in Stichpunkten: • Beratung, Vorbereitung und Abwicklung eines Offenen Verfahrens zur Vergabe einer Bevölkerungsbefragung zum Deutschlandmonitor 2023–2025 in 2 Losen • Erstellung von Vergabeunterlagen, Vertragsüberarbeitung • Prüfung […]
Stiftung – Prozessberatung
Tätigkeit: Zuwendungsrechtliche Überprüfung einer Kooperation mit einer kommunalen Eigengesellschaft zu Zwecken der Veranstaltungsorganisation
Unterhaltungsverband „Stremme/Fiener Bruch“
Tätigkeit: Vergabe Planungsleistungen nach § 43 HOAI „Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit bei Stat. 65+15 des Gladauer Bachs (LP 1–4)“